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OLG Hamm Beschluss vom 04.06.2013 - III-5 RVs 41/13 - Strafurteil wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

OLG Hamm v. 04.06.2013: Zum notwendigen Inhalts eines Strafurteils wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr


Das OLG Hamm (Beschluss vom 04.06.2013 - III-5 RVs 41/13) hat entschieden:
Ein Strafurteil wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr muss Feststellungen zur Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert und dazu, ob ihr ein bedeutender Schaden gedroht hat, enthalten (Anschluss BGH, 29. April 2008, 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289).


Siehe auch Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr und Urteilsanforderungen im Strafverfahren


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten mit Urteil vom 06. Februar 2013 wegen "gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung" zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 € verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet und ihm durch gesonderten, gleichfalls am 06. Februar 2013 verkündeten Beschluss gemäß § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen.

Hiergegen hat der Angeklagte durch anwaltlichen, beim Amtsgericht vorab per Telefax am 13. Februar 2013 eingegangenen, anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tage zunächst Berufung eingelegt. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an den Verteidiger am 07. März 2013 hat der Angeklagte durch am 05. April 2013 beim Amtsgericht vorab per Telefax eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom 02. April 2013 den Übergang zur Revision erklärt und (Sprung-​)Revision eingelegt. Er rügt mit näheren Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird, die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zugleich hat er beantragt, den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben.


II.

1. Die (Sprung-​)Revision ist in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht, eingelegt und begründet worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte zunächst ausdrücklich Berufung gegen das Urteil vom 06. Februar 2013 eingelegt hatte.

Kann ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch mit der (Sprung-​)Revision angegriffen werden, ist der Übergang von dem Rechtsmittel der Berufung zum Rechtsmittel der Revision auch dann noch zulässig, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die für den Übergang erforderliche Erklärung - wie hier - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO erfolgt, wobei diese – wie die Revisionsbegründung – bei dem Gericht anzubringen ist, das das angegriffene Urteil erlassen hat (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995, 2 StR 456/94, zitiert nach juris Rn. 14), hier also - wie geschehen - beim Amtsgericht Essen.

2. Die (Sprung-​)Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang - jedenfalls vorläufig – Erfolg. Das angefochtene Urteil kann bereits wegen eines durchgreifenden Verstoßes gegen § 261 StPO keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist. Auch sonst ist das angefochtene Urteil teilweise - wie noch ausgeführt wird - nicht frei von Rechtsfehlern. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

a) Die Revision rügt in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und in der Sache zu Recht, dass die Feststellungen zum entstandenen Sachschaden bzw. zur Gefährdung einer (fremden) Sache von bedeutendem Wert i.R.d. § 315b StGB nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Das Amtsgericht führt in den Urteilsgründen aus:
"Durch das Auffahren des Zeugen M entstand an dem von ihm geführten Fahrzeug ein Schaden, den die Polizei auf etwa 1.200,- € schätzte."
Wie durch das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls hierzu bewiesen wird (§ 274 StPO), wurde weder der Polizeibeamte, der die Schätzung vorgenommen und in die polizeiliche Unfallanzeige vom 01. Juli 2012 aufgenommen hatte, als Zeuge vernommen noch wurde die polizeiliche Verkehrsunfallanzeige in der Hauptverhandlung verlesen oder im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO) und auch nicht vorgehalten bzw. erörtert. Aufgrund dessen liegt ein Verstoß gegen den in § 261 StPO normierten Grundsatz der Mündlichkeit vor, der besagt, dass nur der mündlich vorgetragene und erörterte Prozessstoff dem Urteil zugrunde gelegt werden darf (BGH, Beschluss vom 10. August 1989, 4 StR 393/89, veröffentlicht bei beck-​online zu BeckRS 1989, 31105024; Meyer-​Goßner, StPO, 55. Aufl., § 261 Rn. 7). Das Amtsgericht hat seine Überzeugung vor diesem Hintergrund nicht (vollständig) aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft.

Soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, beruht das Urteil auch auf dem festgestellten Verfahrensfehler (§ 337 StPO). Zwar kann der erforderliche Zusammenhang zwischen Rechtsfehler und Urteil fehlen, wenn sich zweifelsfrei ergibt, dass der Tatrichter ohne den Fehler zu demselben Ergebnis gekommen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013, III-​5 RVs 39/13).

Davon kann der Senat indes bereits deshalb nicht ausgehen, weil eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr – wie noch ausgeführt – wird, Feststellungen zur Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert und dazu, ob ihr ein bedeutender Schaden gedroht hat, erforderlich sind.

b) Neben der Verfahrensrüge hat auch die Sachrüge teilweise Erfolg.

(1) Zwar hat der Angeklagte nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Unfallgeschehen die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Hindernisbereiten im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB beeinträchtigt (vgl. zum Hindernisbereiten durch unvorhersehbares Bremsen nach Straßeneinmündungen: BGH, Urteil vom 16. Januar 1992, 4 StR 591/91, zitiert nach juris Rn. 7; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 315b Rn. 7). Der objektive Straftatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB setzt allerdings darüber hinausgehend voraus, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.

Dass durch den Unfall am 01. Juli 2012 Leib oder Leben eines anderen Menschen, insbesondere des Zeugen M, konkret gefährdet worden sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die zu dem Unfall getroffenen Feststellungen geben hierfür keinen hinreichenden Anhalt. Insbesondere fehlen Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und der Kollisionsintensität zwischen den beteiligten Fahrzeugen. Nach den Feststellungen ist der Zeuge M zudem unverletzt geblieben.

Aber auch die konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert ist nicht belegt. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus muss hierbei der fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht haben (BGH, Beschluss vom 29. April 2008, 4 StR 617/07, zitiert nach juris Rn. 6 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund sind stets zwei Prüfungsschritte erforderlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu treffen sind. Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt. Dies kann z.B. bei älteren oder vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein (BGH, Beschluss vom 29. April 2008, 4 StR 617/07, zitiert nach juris Rn. 6).

Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, ist in einem zweiten Prüfungsschrift zu fragen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat (BGH, NStZ-​RR 2012, 185, 186; BGH, Beschluss vom 28. September 2010, 4 StR 245/10, zitiert nach juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. April 2008, 4 StR 617/07, zitiert nach juris Rn. 6), wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist nach dem Verkehrswert (BGH, NStZ 1999, 350, 351), die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung (BGH, NStZ 1999, 350, 351) zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 29. April 2008, 4 StR 617/07, zitiert nach juris Rn. 6). Der Grenzwert für den Sachwert und die Schadenshöhe ist einheitlich zu bestimmen und liegt bei mindestens 750,- € (BGH, Beschluss vom 29. April 2008, 4 StR 617/07, zitiert nach juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 28. September 2010, 4 StR 245/10, zitiert nach juris Rn. 4, 10 m.w.N.; BGH, NStZ-​RR 2012, 185, 186).

Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Senat bereits nicht nachprüfen, ob es sich bei dem von dem Zeugen M geführten unfallbeteiligten Kraftfahrzeug um eine Sache von bedeutendem Wert gehandelt hat (1. Prüfungsschritt). Das Amtsgericht hat insoweit lediglich festgestellt:
"Dem Angeklagten kam der Zeuge M mit einem PKW der Marke Opel, Kennzeichen … entgegen."
Angaben, die den verlässlichen Schluss rechtfertigen könnten, dass der Verkehrswert des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt mindestens den Grenzwert in Höhe von 750,- € erreichte, fehlen. Die Feststellungen des Amtsgerichts in Bezug auf die eingetretene Schadenshöhe sind - wie bereits ausgeführt - nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden und haben demnach außer Betracht zu bleiben.

Nur ergänzend merkt der Senat an, dass aufgrund der Feststellungen in dem angefochtenen Urteil auch nicht nachzuprüfen ist, ob dem von dem Zeugen M geführten Fahrzeug ein bedeutender Schaden gedroht hat (2. Prüfungsschritt). Dies würde sich in dem Fall, dass tatsächlich ein den Grenzwert von 750,- € überschreitender Schaden am Fahrzeug eingetreten ist, von selbst verstehen (so ausdrücklich: BGH, NZV 1992, 325 a.E.).

Das angefochtene Urteil war daher mit den zum Wert der durch den Verkehrsunfall gefährdeten fremden Sache und zu dem eingetretenen Schaden getroffenen Feststellungen aufzuheben. Das Amtsgericht wird in der neuen Hauptverhandlung entsprechende Feststellungen, z.B. auf Grundlage eines Kfz- Sachverständigengutachtens, zu treffen haben.

(2) Der Schuldspruch hält der rechtlichen Überprüfung in Bezug auf die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auch deshalb nicht Stand, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite lückenhaft sind.

Das Amtsgericht hat zu der Motivlage des Angeklagten für das abrupte, nicht verkehrsbedingt veranlasste Abbremsen des eigenen Fahrzeugs, das zum Auffahren des Zeugen M führte, lediglich festgestellt:
"Der Angeklagte tat dies aus Verärgerung über das voran gegangene ihn aufhaltende Wendemanöver des Zeugen M."
Soweit der Angeklagte das von ihm gesteuerte Fahrzeug nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils aus Verärgerung über das vorangegangene Wendemanöver des ihm nunmehr nachfolgenden Zeugen M abrupt abbremste mit der Folge, dass es zu dem Auffahrunfall kam, reicht dies zur Annahme eines mindestens bedingten Schädigungsvorsatzes, wie er nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, erforderlich ist, nicht aus (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 22. November 2011, 4 StR 522/11, zitiert nach juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 09. Februar 2010, 4 StR 556/09, zitiert nach juris Rn. 9; vgl. auch: OLG München, Beschluss vom 09. November 2005, 4St RR 215/03, zitiert nach juris Rn. 10; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 315b Rn. 20 m.w.N.). Denn grundsätzlich liegt die Annahme näher, dass der betreffende Kraftfahrzeugführer lediglich grob fahrlässig und nicht bedingt vorsätzlich gehandelt hat, weil die Annahme eines bedingten Vorsatzes voraussetzt, dass auch die Beschädigung des eigenen Fahrzeugs billigend in Kauf genommen wird (vgl. dazu: OLG München, Beschluss vom 09. November 2005, 4 St RR 215/03, zitiert nach juris Rn. 10). Dies liegt grundsätzlich eher fern und kommt nur bei dem Vorliegen besonderer, weiterer Umstände in Betracht. Es kann aber z.B. bei älteren Fahrzeugen oder dann der Fall sein, wenn dem Fahrzeugführer bekannt ist, dass sein Fahrzeug ohnehin einen Altschaden am Heck aufweist, so dass die Überlegung der Beschädigung des eigenen Fahrzeugs in den Hintergrund tritt (vgl. dazu: OLG München, Beschluss vom 09. November 2005, 4 St RR 215/03, zitiert nach juris Rn. 10).

Demgegenüber ist allein aus dem rechtskräftig festgestellten objektiven Unfallhergang nach Ansicht des Senats nicht auf das Vorliegen eines mindestens bedingten Schädigungsvorsatzes des Angeklagten zu schließen (vgl. dazu auch: BGH, Beschluss vom 22. November 2011, 4 StR 522/11, zitiert nach juris Rn. 7 a.E.), auch wenn das Bremsmanöver des Angeklagten nach den Bekundungen des Zeugen I das Auffahren des Zeugen M "provoziert" habe und "so krass" gewesen sei, dass er – der Zeuge I – sich spontan als Zeuge zur Verfügung gestellt habe. Auch wenn danach der objektive Unfallhergang feststeht, reicht dies – insbesondere in Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit - ohne Feststellungen zum Zustand des Fahrzeugs des Angeklagten bzw. zu anderen besonderen Umständen, die auf einen mindestens bedingten Schädigungsvorsatz des Angeklagten schließen lassen, nicht aus.

(3) Das Amtsgericht hat auch rechtsfehlerhaft die Schuldform, von der es bei der Verurteilung wegen "gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr" ausgegangen ist, nicht im Urteilsausspruch bezeichnet (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Juni 1993, 5 Ss 8OWi) 171/93, zitiert nach juris Rn. 18).

Bei Taten, die vorsätzlich und fahrlässig begangen werden können, gehört die Angabe der Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung, sofern sie sich - wie bei § 315 b StGB - nicht aus der gesetzlichen Überschrift ergibt (Meyer-​Goßner, StPO, 55. Aufl., § 260 Rn. 24). Die Schuldform ergibt sich auch nicht eindeutig und zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils. Soweit das Amtsgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat: "Das Verhalten stellt einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung (Vergehen nach §§ 240 Abs. 1 und 2, 315 b Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB) dar", reicht die bloße Nennung des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB, die auf die Annahme eines (reinen) Vorsatzdeliktes hindeuten könnte, bereits deshalb nicht aus, da - wie ausgeführt - tragende Feststellungen zum erforderlichen Schädigungsvorsatz fehlen.

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch nicht auszuschließen, dass sich die Nichtbezeichnung der Schuldform - schon angesichts der unterschiedlichen Strafrahmen des (reinen) Vorsatzdeliktes (§ 315 b Abs. 1 StGB), des (reinen) Fahrlässigkeitsdelikts (§ 315 b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StGB) und der Vorsatz-​Fahrlässigkeitskombination (§ 315 b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StGB) - zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

(4) Die Sachrüge führt auch zur Aufhebung im Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen. Denn abgesehen davon, dass infolge der Teilaufhebung nicht feststeht, ob überhaupt bzw. in welcher Schuldform eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Betracht kommt, sind die Strafzumessungserwägungen nicht frei von Rechtsfehlern.

Zwar ist die Strafzumessung nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Allerdings kann das Revisionsgericht eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere dann, wenn der Strafrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist (BGH, NStZ-​RR 2003, 52; BGHSt 17, 35, 39; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2004, 1 Ss 50/04, zitiert nach juris Rn. 5).

Mangels Angabe des nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 StGB - (auch) unter Berücksichtigung der tateinheitlich begangenen Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) - zugrundegelegten Strafrahmens ist dem Senat die Prüfung, ob der Strafrichter die Strafe dem richtigen Strafrahmen entnommen und die Strafe rechtsfehlerfrei festgesetzt hat, nicht möglich (vgl. dazu: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2004, 5 Ss 50/04, zitiert nach juris Rn. 6).

c) Aufgrund der aufgezeigten Mängel war das Urteil in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache im Umfang ihrer Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO nicht feststeht.

Die gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr lässt indes die Verurteilung des Angeklagten wegen der zum Nachteil des Zeugen M begangenen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB unberührt (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20. Februar 2003, 4 StR 228/02, zitiert nach juris Rn. 17).

Mit der Teilaufhebung entfällt allerdings auch die Grundlage für die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe.

Die Maßregelaussprüche gemäß §§ 69, 69 a StGB können hingegen bestehen bleiben, da sie durch die aufrechterhaltenden Feststellungen zum objektiven Unfallgeschehen und die Verurteilung wegen der von der Urteilsaufhebung nicht betroffenen Nötigung getragen werden.

III.

Der zusammen mit dem Urteil verkündete Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a Abs. 1 StPO ist nicht auf den Antrag des Angeklagten im Schriftsatz seines Verteidigers vom 02. April 2013 nach § 111 a Abs. 2 StPO aufzuheben. Für die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nach Einlegung der Revision grundsätzlich der letzte Tatrichter zuständig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Revisionsgericht die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis endgültig aufhebt, weil die Voraussetzungen der Maßregel nach § 69 StGB nicht vorliegen. In diesem Fall kann das Revisionsgericht selbst nach dem Grundgedanken des § 126 Abs. 3 i.V.m. 120 Abs. 1 StPO auch den Beschluss des Amtsgerichts nach §§ 111 a Abs. 2 StPO aufheben (vgl. dazu: OLG Koblenz, Urteil vom 19. Dezember 2007, 1 Ss 339/07, zitiert nach juris Rn. 33 m.w.N.). Diese Ausnahmekonstellation ist indes nicht gegeben.