Themen zum Bußgeldverfahren
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Urteilsanforderungen allgemein
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Verwertungsverbot
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Videoaufnahmen
Urteilsanforderungen im Strafverfahren
Gliederung:
Allgemeines:
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Fahren ohne Fahrerlaubnis:
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- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- OLG München v. 03.07.2008:
Bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis muss das tatrichterliche Urteil - soweit möglich - Feststellungen zu den Gegebenheiten der Fahrt enthalten (Anlass und Dauer der Fahrt, Handeln aus einem Antrieb etc.). Fehlen diese Feststellungen, ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in der Regel unwirksam.
Trunkenheitsdelikte:
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- OLG Köln v. 21.12.2010:
Im Falle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen. Feststellungen hierzu oder wenigstens zu einigen nach Lage des Einzelfalles besonders bedeutsamen Umständen sind im Allgemeinen zur näheren Bestimmung des Schuldgehalts der Tat als Grundlage für eine sachgerechte Rechtsfolgenbemessung erforderlich. Wenn außer der Angabe von Tatzeit, Tatort und Blutalkoholwert keine weiteren, für den Schuldumfang wesentlichen Feststellungen möglich sind, weil der Angeklagte schweigt und Beweismittel dafür entweder nicht zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen wären, so ist dies im Urteil hinreichend klarzustellen. Das Fehlen einer - zumindest knapp gefassten - Darstellung seiner Einlassung stellt in aller Regel einen materiell-rechtlichen Mangel dar.
Sachverständigengutachten:
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- OLG Hamm v. 22.09.2009:
Das Tatgericht, das ein Sachverständigengutachten einholt und ihm Beweisbedeutsamkeit beimisst, muss in jedem Fall – gleichgültig ob es ihm folgt oder nicht – die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen. Das gilt auch für Unfallrekonstruktionsgutachten.