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OLG Hamm Beschluss vom 24.05.2012 - III-3 RBs 99/12 - Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Verhängung der Regelgeldbuße

OLG Hamm v. 24.05.2012: Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Verhängung der Regelgeldbuße


Das OLG Hamm (Beschluss vom 24.05.2012 - III-3 RBs 99/12) hat entschieden:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei der Verhängung der Regelgeldbußen nach der BKatV - unabhängig von der Bußgeldhöhe im Einzelfall - grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind.


Siehe auch Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe und Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren


Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens (bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase) zu einer Geldbuße von 400 € verurteilt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Amtsgericht die in Nr. 132.3 des Bußgeldkataloges zur BKatV vorgesehene Regelgeldbuße von 200 € aufgrund von Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister auf 400 € erhöht.

Mit seiner formell und materiell wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg.

1. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil enthält mit Ausnahme der Mitteilung, dass der Betroffene 16 Stunden pro Woche als Taxifahrer arbeitet und „ergänzende Leistungen nach Hartz IV erhält“, keine näheren Darlegungen zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen, obwohl derartige Darlegungen hier geboten gewesen wären.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei der Verhängung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbußen unabhängig von der Höhe der Geldbuße grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich (Senat, NZV 1996, 246; Beschluss vom 20. März 2012 - III-3 RBs 441/11 - ). Etwas anderes gilt im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (Senat, a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen hätte sich das Amtsgericht hier in den Urteilsgründen ausführlicher mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auseinandersetzen müssen. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich schlecht sind. Die Darlegungen des Amtsgerichts sprechen dafür, dass die Einkünfte des Betroffenen aus seiner Tätigkeit als Taxifahrer geringer sind als das Arbeitslosengeld II und erst durch ergänzende Leistungen des zuständigen Trägers auf das Leistungsniveau des Arbeitslosengeldes II „aufgestockt“ werden müssen, d.h. dass der Betroffene im Ergebnis kein höheres Einkommen erzielt als ein Arbeitsloser, der Grundsicherungsleistungen erhält. Die Arbeitslosigkeit des Betroffenen ist indes regelmäßig als Anhaltspunkt für möglicherweise außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse anzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2012 - III-3 RBs 441/11 - >). Entsprechendes muss dann auch in der vorliegenden Fallkonstellation gelten.

2. Wegen der Wechselwirkung zwischen der Höhe der Geldbuße und dem Fahrverbot ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen.