Das Verkehrslexikon

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Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren

Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Entbehrlichkeit bei Vorsatz
-   Entbehrlichkeit bei erkennbarem Verzicht
-   Berücksichtigung bei Abwesenheit
-   Notwendige Feststellungen bei kompensatorischer Erhöhung der Geldbuße



Einleitung:


Bei der Verhängung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbußen sind nach herrschender Auffassung unabhängig von der Höhe der Geldbuße grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich. Etwas anderes soll im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG nur dann gelten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind.


Nach anderer Auffassung bedarf es bei Geldbußen über 250,- Euro näherer Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei die Einkünfte und das evtl. vorhandene Vermögen des Täters, auch anhand von festgestellten Anknüpfungstatsachen gegebenenfalls geschätzt werden können.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe

Urteilsanforderungen im Bußgeldverfahren

Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren

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Allgemeines:


OLG Jena v. 31.07.2008:
Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind entbehrlich, wenn die im konkreten Fall verhängte Geldbuße nicht mehr als 250,00 Euro beträgt.

OLG Bremen v. 24.06.2011:
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG in erster Linie die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. In zweiter Linie kommen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG hierfür auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht. Zwar bleiben diese in der Regel unberücksichtigt, wenn die Ordnungswidrigkeit "geringfügig" ist. Diese Geringfügigkeitsgrenze wird aber derzeit bei 250,00 Euro angenommen. Bei einer nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro sind außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufzunehmen.




OLG Hamm v. 12.12.2011:
Weist das Hauptverhandlungsprotokoll aus, dass der Betroffene zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vernommen worden sei, obwohl er vom persönlichen Erscheinen entbunden war, dann sind die Angaben im Urteil über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verwertbar. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht auf eine geringere Geldbuße erkannt hätte, wenn es die angesichts der Höhe der Geldbuße notwendigen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen prozessordnungsgemäß getroffen hätte und diese sich als unterdurchschnittlich herausgestellt hätten.

KG Berlin v. 17.02.2012:
Bei Geldbußen über 250,- Euro bedarf es zudem näherer Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei die Einkünfte und das evtl. vorhandene Vermögen des Täters, auch anhand von festgestellten Anknüpfungstatsachen gegebenenfalls geschätzt werden können. Fehlen derartige Feststellungen, so sind die Erwägungen zur Bemessung der Rechtsfolge materiell-rechtlich unvollständig und unterliegen daher der Aufhebung. Schweigt ein arbeitsloser Betroffener, so lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf die Höhe von Einkünften bzw. Zuwendungen oder auf die Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen ziehen.

OLG Hamm v. 20.03.2012:
Bei Verhängung der Regelgeldbußen nach der BKatV sind - unabhängig von der Bußgeldhöhe im Einzelfall - grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (Festhaltung an Senat, NZV 1996, 246). Die Arbeitslosigkeit des Betroffenen ist regelmäßig als Anhaltspunkt für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse anzusehen.

OLG Hamm v. 20.03.2012:
Bei Verhängung der Regelgeldbußen nach der BKatV sind - unabhängig von der Bußgeldhöhe im Einzelfall - grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (Festhaltung an Senat, NZV 1996, 246). Die Mitteilung in den Urteilsgründen, dass der Betroffene Rentner ist, ist kein Anhaltspunkt für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse.

OLG Hamm v. 24.05.2012:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei der Verhängung der Regelgeldbußen nach der BKatV - unabhängig von der Bußgeldhöhe im Einzelfall - grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind.

OLG Hamm v. 31.05.2012:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei der Verhängung der Regelgeldbußen nach der BKatV - unabhängig von der Bußgeldhöhe im Einzelfall - grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind.

OLG Bremen v. 15.11.2012:
Bei der Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250,00 EUR besteht eine Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Setzt das Gericht eine in der BKatV vorgesehene Regelgeldbuße fest, ist eine genaue Aufklärung der finanziellen Verhältnisse entbehrlich, wenn sie erkennbar nicht vom Durchschnitt abweichen. Mit der Angabe des ausgeübten Berufes des Betroffenen in dem Urteil hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits erkennbar in Betracht gezogen. Ergeben sich keine entgegenstehenden Anhaltspunkte, kann von dieser Feststellung auf durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse geschlossen werden.

KG Berlin v. 06.02.2013:
Bei einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro, die damit deutlich über 250 Euro liegt, sind genaue Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen. Wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Betroffene Arbeitslosengeld bezieht, genügt dies nicht. Überdies sind solche Feststellungen bei einer 250 Euro übersteigenden Geldbuße auch deshalb veranlasst, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter rechtsfehlerfrei von Erörterungen zu Zahlungserleichterungen abgesehen hat.

OLG Hamm v. 13.06.2013:
Auch wenn der Tatrichter eine Geldbuße von mehr als 250 Euro verhängt, sind eine weitere Aufklärung und Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht unbedingt geboten, wenn es sich um die Festsetzung einer Regelgeldbuße handelt (konkret: 400 Euro) und der Betroffene zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben macht. Das Fehlen entsprechender Feststellungen und eine fehlende Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet in diesen Fällen keinen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils.

KG Berlin v. 07.01.2014:
Verhängt das Gericht eine Geldbuße von 500 € statt der vom Bußgeldkatalog vorgesehenen 250 € und ist der Betroffene zudem arbeitslos, so muss es im Urteil Feststellungen zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen treffen.




OLG Koblenz v. 13.06.2014:
Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sind auch bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten jedenfalls dann entbehrlich, wenn der Bußgeldrichter die Regelgeldbuße verhängt, die bereits im Bußgeldbescheid festgesetzt worden war und der anwaltlich vertretene Betroffene sich unter Berufung darauf, keine weiteren Angaben zur Sache machen zu wollen, von der Erscheinenspflicht entbinden lässt und auch sein vertretungsberechtigter Verteidiger nicht zur Hauptverhandlung erscheint.

OLG Oldenburg v. 29.10.2014:
Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Festsetzung einer Regelgeldbuße von mehr als 250 € sind nur dann entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen vorhanden sind und dieser auch keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht.

OLG Hamm v. 08.01.2015:
Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen sind in der Regel dann nicht erforderlich, wenn eine Geldbuße von weniger als 250,00 EUR festgesetzt wird, der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht, Anhaltspunkte für eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegen und eine weitere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Verzögerung der Entscheidung führen würde. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich hierbei um das Regelbußgeld oder ein angemessen erhöhtes Bußgeld handelt.

KG Berlin v. 02.04.2015:
Wegen der im Bußgeldverfahren herabgesetzten Anforderungen an die Urteilsgründe ist im Hinblick auf die Festsetzung einer über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Geldbuße nicht notwendigerweise das konkrete Einkommen und Vermögen des Betroffenen festzustellen; ausreichend sind Feststellungen, aus denen sich auf seinen sozialen Status schließen lässt, wie z.B. der Beruf des Betroffenen oder der Wert des bei der Verkehrstat verwendeten Fahrzeugs.

OLG Naumburg v. 30.09.2015:
Wird lediglich eine Regelgeldbuße nach dem Bußgeldkatalog von bis zu 500,00 € verhängt und gibt es keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Thüringer OLG Jena zfs 2005, 415; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2013, 1 RBs 72/13, zitiert nach juris). Auch bei der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 750,00 € erachtet der Senat Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht für erforderlich, soweit er hierzu keine Angaben macht. Der Bußgeldkatalog geht von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen aus, sind diese schlechter, mag er sich dazu äußern.

OLG Koblenz v. 12.09.2016:
Bei einer Ahndung mit Geldbuße von mehr als 250 EUR ist von einer nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeit auszugehen, die die Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zur Bußgeldbemessung grundsätzlich auch dann erfordert, wenn es sich um die Regelsanktion nach dem Bußgeldkatalog handelt.

OLG Brandenburg v. 17.03.2020:
Die Wertgrenze einer nicht mehr “geringfügigen Ordnungswidrigkeit“, die die Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, wird durch die überwiegende Mehrheit der Oberlandesgerichte in Anlehnung an die für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde maßgebliche Wertgrenze (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) bei über 250,00 Euro angenommen.

KG Berlin v. 26.01.2022:
Grundsätzlich hat das Tatgericht bei der Verhängung von Geldbußen von mehr als 250,00 Euro keine weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen, wenn es das Abweichen vom Regelsatz nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt hat. Etwas anderes gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Der Bezug von Arbeitslosengeld II, der zwar grundsätzlich darauf hindeuten kann, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht durchschnittlich sind, steht der Entbehrlichkeit weiterer Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen aber nicht entgegen.

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Entbehrlichkeit bei Vorsatz:


OLG Jena v. 01.09.2011:
Mit § 3 Abs. 4a BKatV hat der Verordnungsgeber für die Fälle vorsätzlichen Handelns einen eigenständigen Regelsatz gebildet. Auch auf diesen eigenständigen Regelsatz für vorsätzliches Handeln ist die Rechtsprechung des Senats zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Geldbußen bis 500 € anzuwenden. Es ist kein Grund ersichtlich, diese auf die Regelsätze für fahrlässiges Handeln zu beschränken.

OLG Braunschweig v. 20.10.2015:
Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind entbehrlich, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind. - Dies gilt auch, wenn auf den für eine vorsätzliche Begehungsweise nach § 3 Abs. 4a BKatV vorgesehenen Regelsatz erkannt wird.

OLG Braunschweig v. 08.12.2015:
Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind auch bei Überschreiten des Schwellenwerts von 250,00 Euro nicht allein wegen der Höhe der Geldbuße erforderlich, wenn zwei tateinheitlich verwirklichte Ordnungswidrigkeitstatbestände die Grundlage für die Bußgeldbemessung bilden, die verhängte Geldbuße den höheren der für diese Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Regelsätze - im Falle vorsätzlichen Handelns den gemäß § 3 Abs. 4a BKatV erhöhten - um nicht mehr als 10 Prozent überschreitet und der höhere der beiden Regelsätze um maximal 50 Prozent des niedrigeren Regelsatzes erhöht wurde.

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Entbehrlichkeit bei erkennbarem Verzicht:


OLG Frankfurt am Main v. 13.02.2015:
Grundsätzlich sind bei erhöhten Bußgeldern auch bei Verkehrsverstößen Ausführungen im Urteil zur Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu machen. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn tatsachenfundierte Indizien dafür bestehen, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit des angedachten Bußgeldes haben kann. - Ob das hier bei 320 EUR und einem Fahrzeug der gehobenen Preisklasse überhaupt schon der Fall ist, mag dahinstehen, weil es diese auf Sachrüge zur beachtenden Ausführungen dann nicht braucht, wenn der Betroffene selbst auf derartige Einwendungen verzichtet hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Betroffene von der Pflicht des persönlichen Erscheinens entbunden wurde und auch kein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.

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Berücksichtigung bei Abwesenheit:


OLG Hamm v. 28.04.2017:
Hat die Hauptverhandlung in Bußgeldverfahren in erlaubter Abwesenheit des Betroffenen und auch ohne seinen Verteidiger stattgefunden, sind seine früheren Erklärungen gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen und zu berücksichtigen. Dazu zählen auch die durch einen Schriftsatz des Verteidigers vorgetragenen Angaben des Betroffenen, soweit der Verteidiger bei den schriftsätzlichen Angaben Verteidigungsvollmacht hatte. - Enthalten diese schriftlichen Angaben Vorbringen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und zu den Auswirkungen eines Fahrverbots, bedarf es bei einer Entscheidung über die Verhängung bzw. das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots einer hinreichend nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.

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Notwendige Feststellungen bei kompensatorischer Erhöhung der Geldbuße:


OLG Brandenburg v. 24.11.2021:
Hat das Amtsgericht im Beschlussweg entschieden und unter kompensatorischem Absehen vom Fahrverbot eine Geldbuße in Höhe von 480,00 Euro verhängt, die damit deutlich über der bei 250,00 Euro festzusetzenden Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG liegt, jedoch keinerlei Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des BEtroffenen getroffen, ist die Entscheidung aufzuheben

OLG Hamm v. 17.01.2023:
Sind nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen wegen der wesentlichen Erhöhung der Regelgeldbuße - hier von 600 € auf 1.800 € - erforderlich oder werden die überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen als bußgelderhöhend gewertet, bedarf es im Urteil der Darlegung aussagekräftiger Umstände, die die Leistungsfähigkeit des Betroffenen beurteilen lassen.

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