Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 20.09.2011 - III-1 RBs 152/11 - Fristversäumung wegen unbemerkten Ausfalls der Telefonverbindung

OLG Hamm v. 20.09.2011: Wiedereinsetzung bei Fristversäumung wegen unbemerkten Ausfalls der Telefonverbindung


Das OLG Hamm (Beschluss vom 20.09.2011 - III-1 RBs 152/11) hat entschieden:
Wird ein Schriftsatz über die Einlegung eines Rechtsmittels aufgrund einer Löschung des Sendespeichers durch einen unvorhergesehenen Ausfalls der Telefonverbindung der Verteidigerin nicht von dem genutzten Telefaxgerät übermittelt und wird dies erst am nächsten Morgen nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist bemerkt, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geboten.


Siehe auch Fax - Telefaxschreiben - Schriftform und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Gründe:

Das Amtsgericht Unna hat den Betroffenen am 9. August 2011 wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands zu einer Geldbuße von 300,- € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Gegen dieses dem Betroffenen noch nicht zugestellte Urteil hat die Verteidigerin mit Schreiben vom 17. August 2011 - eingegangen per Telefax am selben Tage - Rechtsbeschwerde eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Sie hat dabei einen Rechtsbeschwerdeschriftsatz vom 16. August 2011 beigefügt und zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags ausgeführt:
„Die Rechtsbeschwerde wurde am gestrigen Tage verfasst, und versucht am gestrigen Tage zur Fristwahrung per Fax an das Gericht zu senden.

Aufgrund einer unvorhergesehenen Ausfalls der Telefonverbindung wurden die Daten aus dem Sendespeicher gelöscht und das Fax konnte nicht übermittelt werden. Dies konnte erst am heutigen morgen festgestellt werden. Deshalb ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geboten.“
Die Generalstaatsanwaltschaft hat gleichfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig und begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu u.a. ausgeführt:
„Dem Betroffenen ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 Absatz 1 StPO zu gewähren, weil er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert war.

Die Verteidigerin hat vorgetragen, sie habe am 16.08.2011 die Übersendung eines Schreibens mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde per Telefax an das Amtsgericht Unna veranlasst. Aufgrund eines Ausfalls der Telefonverbindung seien die Daten aus dem Sendespeicher des Faxgerätes gelöscht worden, was sie erst am 17.08.2011 bemerkt habe. Zwar hat die Verteidigerin die Richtigkeit ihres Vortrags nicht - wie üblich - anwaltlich versichert, dies ist aber mit Rücksicht auf die Wahrheitspflicht der Rechtsanwältin unschädlich (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2005 - 2 Ss OWi 579/05). Das ausschließlich der Verteidigerin zuzurechnende Verschulden an der Fristversäumung ist dem Betroffenen nicht anzulasten (zu vgl. Meyer-Goßner, 53. Auflage, § 44 Rdn. 18 m.w.N.), so dass diesem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Eine weitergehende Entscheidung des Senats ist zurzeit noch nicht veranlasst, da das Urteil noch nicht zugestellt wurde.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an.



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