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OLG Bamberg Beschluss vom 08.06.2011 - 2 Ss OWi 757/10 - Anforderungen an die Feststellungen zur Fahreridentifikation und Bezugnahme auf Sachverständigengutachten

OLG Bamberg v. 08.06.2011: Anforderungen an die Feststellungen zur Fahreridentifikation und Bezugnahme auf Sachverständigengutachten


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 08.06.2011 - 2 Ss OWi 757/10) hat entschieden:
  1. Nimmt der Tatrichter nicht ausdrücklich auf in der Akte befindliche Fotos des Betroffenen gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug, ist es erforderlich, die Identifizierungsmerkmale verbal so präzise zu beschreiben, wie sie bei Betrachtung eines Fotos wahrgenommen würden; - hierbei muss das Urteil auch Ausführungen zur Bildqualität, insbesondere zur Bildschärfe, enthalten.

  2. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ermöglicht keine Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten; es ist vielmehr erforderlich den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in den Entscheidungsgründen darzulegen.

Siehe auch Lichtbildbeweis - Radarfoto - Videoaufzeichnung - Passfotovergleich und Der Sachverständigenbeweis im Straf- und OWi-Verfahren


Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes bei einer Geschwindigkeit von 144 km/h um weniger als 3/10 des halben Tachowertes zu einer Geldbuße von 240 € und verhängte gleichzeitig ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer von einem Monat.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts, wobei er insbesondere die Verwertbarkeit der bei der verfahrensgegenständlichen Tat gefertigten Videoaufzeichnungen beanstandet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat mit unter dem 11.05.2010 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 20.05.2010 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.


II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet. Bereits die Sachrüge hat – zumindest vorläufigen – Erfolg.

1. Die Urteilsgründe sind hinsichtlich der Feststellungen zur Fahreridentität lückenhaft (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG) und halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Das Amtsgericht hat seine Überzeugung, der Betroffene habe die ihm vorgeworfene Handlung begangen, u.a. wie folgt begründet (UA S. 4, 5):
"Aufgrund der Inaugenschein genommenen Videoprints und des Videomessfilms sowie aufgrund der persönlichen Inaugenscheinnahme des Betroffenen im Sitzungssaal steht die Fahrereigenschaft des Betroffenen auch fest. Die wesentlichen relevanten Merkmale des Betroffenen, wie Haaransatz, Ohrgröße und -form, Bartform, Kopfform und Nasenform stimmen mit dem auf den Videoprints und dem Messfilm abgebildeten Fahrer überein. Irgendwelche Zweifel haben sich angesichts der sehr guten Qualität der Videoprints nicht ergeben. Das Gericht hat sich auch nicht dadurch beirren lassen, dass der Betroffene vor den beiden Hauptverhandlungen seinen Bart stärker hat wachsen lassen und auch seine Kopfhaare länger trug, wie es sich auch aus einem Vergleich mit dem beim Einwohnermeldeamt der Stadt ... eingeholten Vergleichsfoto ergab, auf dem er den Bart und die Kopfhaare in ähnlich kurzer Weise trägt wie auf dem Videoprint.

Darüberhinaus bestätigte der Zeuge A., der Verkaufsleiter der Beschäftigungsfirma des Betroffenen, dass der Betroffene zusammen mit ihm am 29.05.2009 im Laufe des Vormittags in die Niederlassung nach W. fuhr. Um die Mittagszeit habe der Betroffene ihn gefragt, ob er seinen, des Zeugen A., Vorführwagen haben könnte, da sein eigener Vorführwagen in W. noch nicht zur Übernahme bereit stand, weil er dringend zu einer Beerdigung müsste. Der Zeuge A. gab dem Betroffenen daraufhin seinen Vorführwagen und fuhr selbst nach Abschluss des Treffens in W. mit dem zwischenzeitlich fertiggestellten Vorführwagen des Betroffenen zur Niederlassung nach F. zurück. Der Zeuge A. wusste von diesem Ausborgen des Fahrzeuges deshalb noch so genau, weil er sich eine Privatnotiz darüber in seinem Terminkalender gemacht hatte."
b) Zwar hat allein der Tatrichter zu entscheiden, ob im Rahmen der Fahreridentifizierung das Messfoto die Feststellung erlaubt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist. Ob ein solches Foto jedoch ein geeignetes Beweismittel darstellt, ist – beschränkt auf den Maßstab, den die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und die Erfahrungssätze des täglichen Lebens vorgeben – durch das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar (BGHSt 41, 376 ff = NZV 1996, 157/158).

Das Gericht hat aber in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich und eindeutig auf die in den Akten befindliche Videoprints und die Videoaufnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen und diese damit nicht zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht. Stattdessen wird (UA Seite 4) nur der Beweisvorgang der Inaugenscheinnahme beschrieben, aber gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Videoprints und/oder die Videoaufnahme zum Gegenstand des Urteils werden. Allein diese Mitteilung, dass das Lichtbild in Augenschein genommen wurde, reicht für eine Bezugnahme im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aus (Meyer-​Goßner StPO 52. Aufl. § 267 Rn. 8). Das Tatgericht hat es daher dem Rechtsbeschwerdegericht nicht ermöglicht, aus eigener Anschauung zu beurteilen, ob das Messfoto und die anderen davon angefertigten weiteren Abzüge bzw. Vergrößerungen als Grundlage einer Identifizierung überhaupt tauglich sind oder eine so schlechte Qualität aufweisen, so dass eine Identifizierung, auch unter Zuhilfenahme sachverständiger Beratung, nicht möglich ist.

c) Hat der Tatrichter aber – wie hier – eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG unterlassen, so genügt es im Rahmen der Beweiswürdigung und ihrer Darstellung in den Urteilsgründen weder, wenn der Tatrichter das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird. Die Zahl der zu beschreibenden Merkmale kann dabei umso kleiner sein, je individueller sie sind und je mehr sie in ihrer Zusammensetzung geeignet erscheinen, eine bestimmte Person sicher zu erkennen. Dagegen muss die Beschreibung umso mehr Merkmale umfassen, wenn die geschilderten auf eine Vielzahl von Personen treffen und daher weniger aussagekräftig sind. Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, sind ebenfalls zu schildern (BGH NJW 1996, 157/158).

d) Zwar hat die Tatrichterin auf die vom Sachverständigen gefertigten Videoprints mit den relevanten Umschaltzeiten der "Identifizierungskamera" (Anlage 4 und 5 des Protokolls vom 18.03.2010) Bezug genommen, womit eine Bezugnahme gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gemeint ist. Die dort genannten Videoprints lassen aber nur erkennen, in welchem Zeitraum die Identifizierungskamera zugeschaltet war. Die dortigen Abbildungen erlauben aber weder die Feststellung des Kennzeichens des Pkw noch lassen sie das Gesicht des Fahrers überhaupt erkennen. Damit liegt weder die nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderliche Bezugnahme auf die beim Verkehrsverstoß aufgenommenen Videoprints vor noch wird das Lichtbild in einer Art und Weise beschrieben, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand dieser Beschreibung die Bildqualität überprüfen kann.

e) Auf diesen Darstellungsmängeln beruht die Entscheidung. Zwar führt die Tatrichterin – rechtsfehlerfrei – aus, dass (auch) die Aussage des Zeugen A. für die Fahrereigenschaft des Betroffenen spricht (UA S. 5). Ausweislich die Urteilsgründe hat sich die Tatrichterin über die Fahrereigenschaft des Betroffenen aber in erster Linie aufgrund des Vergleichs zwischen dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen und den aufgenommenen Videoprints Gewissheit verschafft (UA S. 4).

2. Die Feststellungen zu Geschwindigkeit und Abstand des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ...xx lassen hingegen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung mit dem Video-​Abstands-​Messverfahren VAMA erfüllt die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens (OLG Bamberg, Beschluss vom 18.12.2007, 3 Ss OWi 1662/07; Beschluss vom 16.11.2009 – 2 Ss OWi 1215/2009, NJW 2010, 100).

Demnach ist der Tatrichter nicht verpflichtet, im Einzelnen darzulegen, wie es zu den der Messung zugrundeliegenden Zeitwerten kommt. Allerdings beruhen die Feststellungen zur Geschwindigkeit des überwachten Fahrzeugs und zu dessen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht auf einem im standardisierten Messverfahren ermittelten Ergebnis. Vielmehr werden die auf den Videoaufnahmen dokumentierten Verstöße durch eine Weg-​Zeit-​Berechnung ermittelt, wobei sich die für die jeweiligen Zeitnahmen maßgeblichen Zeitpunkte aus der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur polizeilichen Verkehrsüberwachung vom 12.05.2006 (Ergänzende Weisung Nr. 6.1 Ziffer 7) ergeben. Da diese Weg-​Zeit-​Berechnung nicht automatisiert erfolgt, muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung seiner Berechnung ermöglichen (vgl. OLG Hamm DAR 2009, 156 zur Ermittlung des Abstandes mittels ProVida). Der Tatrichter hat daher im Regelfall die in den polizeilichen Richtlinien genannten Zeitpunkte mitzuteilen, sofern diese nicht aufgrund einer Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG auf die gefertigten Videoprints dem Senat ohnedies zur Verfügung stehen (vgl. OLG Bamberg Beschluss vom 03.03.2010, Az. 2 Ss OWi 231/10). Dies ist vorliegend zwar nicht geschehen. Allerdings hat die Tatrichterin auf die vom Sachverständigen gefertigten Videoprints zu den relevanten Messzeiten – gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO – wirksam Bezug genommen (UA S. 2), so dass diese Lichtbilder mit den zugrundeliegenden Zeitwerten dem Senat für die Überprüfung der Berechnung zur Verfügung stehen. Dabei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Soweit die Tatrichterin auf das Gutachten des Sachverständigen vom 11.03.2010 "Bezug nimmt" (UA S. 2), darf darauf hingewiesen werden, dass § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO die Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten nicht ermöglicht.


III.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist daher das Urteil des Amtsgerichts Hof aufzuheben (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hof zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 OWiG). Mit aufzuheben waren auch Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen und die Feststellungen zur Rechtsfolgenentscheidung, da durch die Aufhebung des Schuldspruchs die Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung entfallen ist (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 353 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die übrigen Feststellungen, insbesondere zu Geschwindigkeit und Abstand des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ...xx am 29.05.2009 um 13.42 Uhr auf der BAB A93 in Fahrtrichtung xx bei Kilometer 43,7, konnten bestehen bleiben, da diese vom Rechtsfehler nicht berührt sind.


IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

§ 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG bildet für die von der Polizei in Bayern durchgeführten anlassbezogenen Video- bzw. Lichtbildaufnahmen zur Identifizierung Betroffener eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage für damit verbundene Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (rechtsgrundsätzlich: OLG Bamberg, Beschluss vom 16.11.2009 - 2 Ss OWi 1215/09 = NJW 2010, 100 f. vgl. in diesem Sinne auch OLG Jena, Beschluss vom 06.01.2010 - 1 Ss 291/09 = NJW 2010, 1093 f. = VRR 2010, 115, OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.01.2010 – 4 Ss 1525/09 = VRR 2010, 115 f.; OLG Schleswig vom 29.12.2009 – 2 Ss OWi 135/09 = zfs 2010, 171 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2010 – Ss OWi 788/09; OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.2009 – 4 Ss OWi 800/09; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2010 – 1 Ss 23/Z10; OLG Bamberg, Beschluss vom 25.02.2010 - 3 Ss OWi 206/10 ; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2010 – 1 SsBs 23/10). Im Gegensatz zu der in der Rechtsbeschwerdebegründung genannten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 09.02.2010 haben mittlerweile zwei andere Strafsenate des OLG Düsseldorf § 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ebenfalls als ausreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung von Lichtbild- bzw. Videoaufnahmen anerkannt (vgl. Beschlüsse vom 15.03.2010 – IV-​1 RBs 23/10 und vom 05.05.2010 – IV-​4 RBs 143/09).

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG kommt zum jetzigen Zeitpunkt bereits deshalb nicht in Betracht, da aufgrund der lückenhaften Urteilsfeststellungen der Senat noch keine abschließende Entscheidung zu treffen vermag.


V.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.