Das Verkehrslexikon

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OLG Stuttgart Beschluss vom 25.03.2011 - 2 Ss 153/11 - Verstoß der Polizei gegen Verwaltungsvorschriften bei der Geschwindigkeitsmessung

OLG Stuttgart v. 25.03.2011: Keine Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung bei Verstoß der Polizei gegen Verwaltungsvorschriften bei der Geschwindigkeitsmessung


Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 25.03.2011 - 2 Ss 153/11) hat entschieden:
Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob eine konkrete Bushaltestelle in eine gefährliche Stelle im Sinne von Nr. 4.2 Abs. 5 Satz 6 der baden-württembergischen VwV VkSA darstellt, die entgegen der Sollbestimmung in Nr. 4.2 Abs. 5 Satz 5 VwV VkSA eine verkehrspolizeiliche Geschwindigkeitsmessung innerhalb einer Wegstrecke von 150 m nach dem beschränkenden Verkehrszeichen rechtfertigt. Eine Verallgemeinerung für alle Bushaltestellen in Ortsdurchfahrten ist nicht möglich. Deshalb kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu dem Zweck, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG), nicht in Betracht.


Siehe auch Messgeräteaufstellung und Einhaltung der Richtlinien bei Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen und Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Gründe:

Auch die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers führen nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zu dem Zweck, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Der vom Amtsgericht entschiedene Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGHSt 24, 15ff.). Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, ob die konkrete Bushaltestelle in eine gefährliche Stelle im Sinne von Nr. 4.2 Abs. 5 Satz 6 der baden-württembergischen VwV VkSA vom 19. Dezember 2006 darstellt, die entgegen der Sollbestimmung in Nr. 4.2 Abs. 5 Satz 5 VwV VkSA eine verkehrspolizeiliche Geschwindigkeitsmessung innerhalb einer Wegstrecke von 150 m nach dem beschränkenden Verkehrszeichen rechtfertigt. Eine Verallgemeinerung für alle Bushaltestellen in Ortsdurchfahrten ist nach der Auffassung des Senats nicht möglich, weil die Lebensverhältnisse zu vielgestaltig sind. Die Rechtsfragen in diesem Zusammenhang sind dagegen wie bereits dargelegt in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Insbesondere ist geklärt, dass auch ein Verstoß gegen die Bestimmung nicht zur Unverwertbarkeit der Messung führt, sondern lediglich bei der Bemessung der Rechtsfolgen zu berücksichtigen ist.

Im Übrigen ist nach der Auffassung des Senats die Subsumtion des vorliegenden Falls durch das Amtsgericht unter jenen Ausnahmetatbestand nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss grundsätzlich auch zur Tatzeit um 10.11 Uhr an der Bushaltstelle insbesondere mit Kindern, die die Straße überqueren und durch zu schnell fahrende Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, gerechnet werden, ohne dass es auf die Einrichtung eines Geschwindigkeitstrichters ankommt.