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BGH Urteil vom 12.05.1992 - VI ZR 118/91 - Klageerweiternder Übergang von Feststellungs- zu Leistungsantrag im Berufungsrechtszug

BGH v. 12.05.1992: Klageerweiternder Übergang von Feststellungs- zu Leistungsantrag im Berufungsrechtszug


Der BGH (Urteil vom 12.05.1992 - VI ZR 118/91) hat entschieden:
  1. Einer Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz durch Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage steht nicht entgegen, dass der Feststellungsausspruch nicht angefochten worden ist.

  2. Die Hemmung der Rechtskraft durch ein Rechtsmittel erstreckt sich auch auf diejenigen Teile eines Urteils, die ausweislich der Anträge nicht angefochten werden sollen und mangels Beschwer von der insoweit obsiegenden Partei auch nicht angefochten werden können.

Siehe auch Klageänderung und Stichwörter zum Thema Zivilprozess


Tatbestand:

Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall am 11. August 1986, für den die Beklagten voll einzustehen haben, ein schweres Halswirbelsäulenschleudertrauma. Mit der Behauptung, er habe bei dem Unfall einen Wirbelbruch mit einer daraus resultierenden posttraumatischen Arthrose davongetragen, hat er von den Beklagten in erster Instanz über bereits gezahlte 10.000 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 15.000 DM sowie Ersatz von Kosten für den Besuch von Ärzten in Höhe von 4.197,20 DM verlangt. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihm zum Ersatz allen weiteren Schadens aus dem Verkehrsunfall verpflichtet seien.

Das Landgericht hat die Leistungsanträge abgewiesen und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein ursprüngliches Leistungsbegehren weiterverfolgt hat. Gestützt auf den Feststellungsausspruch des Landgerichts hat er außerdem erstmals die Zahlung von Verdienstausfall geltend gemacht und insoweit die Zahlung von 56.467 DM für die Jahre 1988 und 1989 verlangt.

Das Berufungsgericht hat die Beklagten wegen der Kosten für Arztbesuche zur Zahlung von 3.000 DM verurteilt und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalls hat es die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren hinsichtlich Schmerzensgeld und Verdienstausfall weiter. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als Ersatz von Verdienstausfall verlangt wird.


Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist begründet, soweit das Berufungsgericht die auf Zahlung von Verdienstausfall gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen hat.

I.

Das Berufungsgericht sieht den erstmals im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag auf Ersatz von Verdienstausfall nicht als Klageerweiterung, sondern als neue Klage an, die den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 263 ZPO unterliege. Eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO komme nur in Betracht, wenn der zu erweiternde Antrag in der Berufungsinstanz noch anhängig sei. Daran fehle es hier. Der Feststellungsausspruch des Landgerichts sei, da von keiner Partei angefochten, rechtskräftig erledigt; für eine Fortsetzung des Verfahrens sei insoweit kein Raum mehr. Die prozessuale Zäsur zwischen dem rechtskräftigen Feststellungsbegehren und dem in der Berufungsinstanz nachgeschobenen Leistungsantrag werde nicht dadurch aufgehoben, dass sich das Prozessverhältnis der Parteien wegen weiterer Zahlungsansprüche im zweiten Rechtszug fortsetze, denn dieses beschränke sich nunmehr auf die Anfechtung der teilweisen Klagabweisung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung des neuen Klagantrages sieht das Berufungsgericht nicht als gegeben an, da die Beklagten der Zulassung widersprochen hätten und eine Zulassung wegen der Notwendigkeit einer umfangreichen Beweisaufnahme auch nicht sachdienlich sei.


II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den erst in der Berufungsinstanz gestellten Zahlungsantrag wegen Verdienstausfalls nicht als Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, sondern als Klageänderung nach § 263 ZPO angesehen hat.

Grundsätzlich stellt der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage, wie in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt ist und wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO dar, wenn sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (BGH, Urt. v. 4. Oktober 1984 - VII ZR 162/63 - NJW 1985, 1784 m.w.N.). Eine solche Erweiterung des ursprünglichen Klagantrags scheitert hier nicht daran, dass das Feststellungsbegehren, wie das Berufungsgericht meint, mangels Anfechtung rechtskräftig erledigt und daher einer Erweiterung im Berufungsrechtszuge nicht mehr zugänglich sei. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt, dass nur ein rechtshängiger Anspruch nach § 264 Nr. 2 ZPO erweitert werden kann, nicht dagegen ein solcher, der durch rechtskräftige Entscheidung aus dem Verfahren bereits ausgeschieden ist. Das ist hier aber nicht der Fall.

1. Die Rechtshängigkeit eines Anspruchs beginnt mit der gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 261 ZPO und endet mit der formellen Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung (BGH, Urt. v. 24. November 1983 - IX ZR 93/82 - NJW 1984, 353; vgl. auch RGZ 89, 424). Der Eintritt der Rechtskraft wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt (§ 705 ZPO). Hat ein Urteil mehrere prozessuale Ansprüche zum Gegenstand, wie es hier der Fall ist, erstreckt sich die Hemmungswirkung des Rechtsmittels grundsätzlich auf das gesamte Urteil. Sie erfasst insbesondere auch diejenigen Teile, die ausweislich der Berufungsanträge nicht angefochten werden (RGZ 56, 31, 34; BGHZ 7, 143, 144; BGH, Urt. v. 13. Dezember 1962 - III ZR 89/62 - LM ZPO § 536 Nr. 9 = NJW 1963, 444; Beschl. vom 4. Juli 1988 - II ZR 334/87 - NJW 1989, 170; OLG Karlsruhe MDR 1983, 676; in bezug auf die Revisionsinstanz s. Senatsurt. v. 19. November 1957 - VI ZR 249/56 - NJW 1958, 343). Es würde nur dann teilweise rechtskräftig werden, wenn die Rechtsmittelschrift insoweit eine Beschränkung im Sinne eines teilweisen Rechtsmittelverzichts enthielte (BGHZ 7, 143, 144; BGH, Urt. v. 19. November 1957 aaO und Beschl. v. 4. Juli 1988 aaO), was hier nicht der Fall ist.

Die Hemmung der Rechtskraft erstreckt sich auch dann auf das Urteil in vollem Umfang, wenn es hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs von der insoweit obsiegenden Partei mangels Beschwer von vornherein nicht angefochten werden kann. Das ergibt sich schon daraus, dass auch ein solcher Teil des erstinstanzlichen Urteils durch Anschlussberufung des Prozessgegners bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in das Berufungsverfahren hineingezogen und damit einer Änderung zugeführt werden kann. Eine Entscheidung wird also hinsichtlich der nicht ausdrücklich angefochtenen Teile erst dann rechtskräftig, wenn jede Möglichkeit ihrer Änderung im Rechtsmittelzuge ausgeschlossen ist (RGZ 56, 31, 34; BGH, Urt. v. 14. Juli 1967 - IV ZR 84/66 - MDR 1968, 135).

2. Aus der Anwendung dieser Grundsätze folgt im Streitfall, dass der Feststellungsausspruch des Landgerichts - auch wenn er von keiner Partei angefochten wurde - nicht rechtskräftig geworden ist. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung, die sich auf eine Abänderung des klagabweisenden Teils des Urteils richtete, zugleich den Antrag auf Zahlung von Verdienstausfall gestellt. Darin liegt keine Anfechtung des Feststellungsausspruchs, sondern eine Erweiterung des ursprünglich gestellten Antrages (vgl. BGH, Urteile v. 1. Dezember 1964 - VI ZR 170/63 - VersR 1965, 141 und vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 45/87 - FamRZ 1988, 603).

Den Wechsel von der Feststellungs- zur Leistungsklage kann der Kläger auch noch im Berufungsverfahren vollziehen (BGH, Urteile v. 4. Oktober 1984 aaO und vom 6. November 1986 - IX ZR 8/86 - VersR 1987, 411). Das setzt freilich eine zulässige Berufung voraus. Daran würde es fehlen, wenn der ausschließliche Zweck des Rechtsmittels in der Erweiterung der Klage bestünde, denn dann würde es an der für ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer fehlen (Senatsbeschl. v. 24. November 1987 - VI ZB 13/87 - VersR 1988, 417). Darum handelt es sich hier jedoch nicht. Der Kläger ist mit den in erster Instanz gestellten Leistungsanträgen unterlegen. Da er diese Beschwer beseitigen will, hat er eine zulässige Berufung eingelegt. Dieses Rechtsmittel kann er gleichzeitig dazu nutzen, einen in erster Instanz gestellten Antrag, mit dem er obsiegt hat, in der Berufungsinstanz zum Zwecke der Erweiterung anhängig zu machen (RGZ 130, 100, 101; BGHZ 85, 140, 143). Demgemäß konnte auch der Kläger im Streitfall seine zulässige Berufung mit einem klageerweiternden Wechsel vom Feststellungs- zum Leistungsantrag verbinden. Einer Zustimmung der Beklagten bedurfte es dazu nicht; ebensowenig spielen Sachdienlichkeitserwägungen eine Rolle. Auch der Verlust einer Tatsacheninstanz steht der Zulässigkeit des Übergangs zur Leistungsklage im Berufungsrechtszuge nicht entgegen. Das Gesetz mutet einer beklagten Partei zu, dass ihr Verteidigungsvorbringen nur in einer Tatsacheninstanz überprüft wird (BGH, Urteile v. 4. Oktober 1984 aaO und vom 30. März 1983 - VIII ZR 3/82 - NJW 1984, 1552, 1555 zu VI).

3. Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit die Klage auf Zahlung von Verdienstausfall für 1988 und 1989 in Höhe von 56.467 DM als unzulässig abgewiesen worden ist.