Das Verkehrslexikon

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Klageänderung

Klageänderung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Klageänderung in der Berufungsinstanz
-   Klageänderung in der Revisionsinstanz
-   Parteierweiterung / Parteiumstellung



Einleitung:


Zur Sachdienlichkeit einer Klageänderung hat der BGH (Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98) im Anschluss an ältere Rechtsprechung ausgeführt:

   "Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 1, 65, 71; BGH, Urteile vom 13. April 1994 - XII ZR 168/92 - WM 1994, 1545, 1546 f.; vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 84/89 - WM 1990, 657, 658; vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841, 1842). Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH, Urteile vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73 - NJW 1975, 1228, 1229; vom 10. Januar 1985 aaO). Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend.


Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert würde. Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, ob und inwieweit durch die Zulassung der Klageänderung der sachliche Streitstoff im Rahmen des anhängigen Verfahrens ausgeräumt und einer andernfalls zu gewärtigenden neuen Klage vorgebeugt werden könnte (BGHZ 1, 65, 72; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 aaO). Die Sachdienlichkeit kann unter diesem Blickpunkt im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 aaO m.w.N.). Darum handelt es sich hier jedoch nicht, denn die neu geltend gemachten Ansprüche knüpfen an den bisherigen Prozessstoff sowie an die vom Berufungsgericht selbst noch für notwendig gehaltene Beweisaufnahme zum Gesundheitszustand des Klägers und die damit verbundene Frage nach seiner Arbeitsfähigkeit an."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Zivilprozess

Stichwörter zum Thema Verfahresnkosten - Prozesskosten

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Allgemeines:


BGH v. 13.11.1997:
Der Übergang vom Anspruch auf Kostenvorschuss zu dem auf Schadensersatz ist eine Klageänderung iS von ZPO § 263.

BGH v. 30.11.1999:
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 1, 65, 71; BGH, Urteile vom 13. April 1994 - XII ZR 168/92 - WM 1994, 1545, 1546 f.; vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 84/89 - WM 1990, 657, 658; vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841, 1842). Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit.

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Klageänderung in der Berufungsinstanz:


Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung

BGH v. 08.03.1988:
Nimmt nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte mit der Direktklage einen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Grund der Einstandspflicht für einen bestimmten Unfallbeteiligten in Anspruch und stützt er nach Abweisung der Klage die gegen den Versicherer geführte Berufung allein auf dessen Einstandspflicht für einen anderen Unfallbeteiligten, so ist die Berufung wegen insoweit fehlender Beschwer unzulässig. Es handelt sich nicht um eine zulässige Klageänderung.

BGH v. 09.05.1989:
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Berufungsrechtszug eines Schadensrentenprozesses das Auftreten eines gleichfalls unterhaltsgeschädigten Familienangehörigen als weiterer Kläger als sachdienlich zuzulassen sein kann.


BGH v. 12.05.1992:
Einer Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz durch Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage steht nicht entgegen, dass der Feststellungsausspruch nicht angefochten worden ist.

OLG Hamm v. 20.06.2000:
Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Wird dagegen der in erster Instanz erhobene Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also die Richtigkeit der im vorliegenden Fall erfolgten Klageabweisung gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt, so reicht dies nicht aus (BGH NJW-RR 1996, 1276; NJW 1999, 1407). Die Abänderung oder bloße Erweiterung einer Klage in zweiter Instanz gemäß §§ 523, 264 Ziff. 2, 263 ZPO kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein (BGH NJW 1999, 3126; NJW 1999, 2118; NJW 1993, 2611).

OLG Zweibrücken v. 08.11.2001:
Eine Parteierweiterung, die die erst im Berufungsrechtszug erfolgt, bedarf dann keiner Zustimmung des neuen Beklagten, wenn ihm im ersten Rechtszug der Streit verkündet war und er dem Rechtsstreit auf Seiten des erstinstanzlichen Beklagten beigetreten ist. Die jüngste Rechtsprechung des BGH zum Recht der BGB-Gesellschaft (BGH, 29. Januar 2001, II ZR 331/00, NJW 2001, 1056) hat nichts daran geändert, dass die einzelnen Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich in Anspruch genommen werden können. Der Gläubiger ist nicht darauf beschränkt, allein die Gesellschaft zu verklagen.

OLG Düsseldorf v. 15.01.2013:
Wenn die zunächst auf eigenes Recht gestützte Klage auf abgetretenes Recht umgestellt wird, handelt es sich um eine Klageänderung i.S.v. § 263 ZPO. In der Berufungsinstanz ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält.

OLG Hamm v. 08.12.2015:
Die Änderung der Klage im Berufungsverfahren kann nicht allein das Ziel des Rechtsmittels sein, sondern setzt dessen Zulässigkeit voraus. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht der Parteien zu dem Sachverhalt gehören, den der Kläger mit seinem Vortrag zur Begründung seines Begehrens der gerichtlichen Entscheidung unterbreitet.

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Klageänderung in der Revisionsinstanz:


BGH v. 14.12.2020:
Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist grundsätzlich unzulässig.

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Parteierweiterung / Parteiumstellung:


OLG Frankfurt am Main v. 23.11.2001:
Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Anschluß BGH, 29. Januar 2001, II ZR 331/00, NJW 2001, 1056) ist es sachdienlich und entspricht den Grundsätzen der Verfahrensgerechtigkeit, die Gesellschaft selbst im Wege des Parteiwechsels als Klägerin auftreten zu lassen, ohne die klagenden Gesellschafter, insbesondere die während des Rechtsstreits aus der Gesellschaft ausgeschiedenen, einem Verlust- oder Kostenrisiko auszusetzen.

OLG Jena v. 27.03.2002:
Wurde ursprünglich die GmbH iG verklagt, so ist die spätere Umstellung der Klage gegen die Gesellschaft (nicht die OHG) keine Berichtigung der Parteibezeichnung, sondern eine sachdienliche und daher zulässige Klageänderung.

AG Halle (Saale) v. 31.03.2011:
Die Erweiterung der Klage auf einen weiteren Beklagten ist keine Klageänderung und bedarf weder der Einwilligung des ursprünglichen Beklagten noch der des neuen Beklagten. Eine derartige Parteierweiterung auf Beklagtenseite ist auch dann zulässig, wenn sie in erster Linie dem Zweck dient, einen Zeugen auszuschalten.

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