Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

VGH München Beschluss vom 05.11.2012 - 11 CS 12.1998 und 11 C 12.1999 - Umtausch eines tschechischen Führerscheins in einen ungarischen

VGH München v. 05.11.2012: Umtausch eines tschechischen Führerscheins in einen ungarischen


Der VGH München (Beschluss vom 05.11.2012 - 11 CS 12.1998 und 11 C 12.1999) hat entschieden:
Zur Anerkennung einer ungarischen Fahrerlaubnis ist Deutschland nur verpflichtet, wenn eine Fahrerlaubnis vorliegt, die auf einer richtlinienkonforme Eignungsprüfung beruht. Dies ist nicht der Fall wenn nach Verlust der deutschen Fahrerlaubnis eine in Tschechien während einer Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis in eine ungarische Fahrerlaubnis umgetauscht wurde, weil der tschechische Führerschein angeblich verloren gegangen sei.


Siehe auch Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis in eine Fahrerlaubnis anderer EU-Mitgliedsstaaten und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Gründe:

I.

Dem 1972 geborenen Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 5. März 1997 seine frühere Fahrerlaubnis der Klassen 1a und 3 wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (Alkoholfahrt mit einer BAK von 1,12 ‰ sowie Unfallverursachung/Straßenverkehrsgefährdung) entzogen. Danach bemühte sich der Antragsteller mehrfach erfolglos um eine Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde ging aufgrund vielfacher weiterer Straftaten, teilweise auch im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, und einem für ihn negativen Fahreignungsgutachten von seiner fortbestehenden Fahrungeeignetheit aus.

Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 2. November 2004 legte der Antragsteller eine ihm am 26. August 2004 ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Nr. EA 190379 vor. Als Wohnsitz wird unter Ziffer 4 c „Stribro/CZ“ und unter Ziff. 4 b eine Gültigkeitsdauer bis zum 25. August 2014 angeführt. Auf Anfrage der Fahrerlaubnisbehörde teilte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik unter dem 18. März 2005 mit, dass diese Fahrerlaubnis nach tschechischem Recht gültig sei.

Mit bestandskräftig gewordenem Bußgeldbescheid vom 24. Februar 2005 wurde gegen den Antragsteller wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung berauschender Mittel (Ecstasy und Amphetamin) unter anderem ein ab 15. Juli 2005 wirksames Fahrverbot von einem Monat verfügt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23. Februar 2006 wurde der Antragsteller wegen Fahrens trotz Fahrverbots in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Für eine „Wiedererteilung“ der Fahrerlaubnis bzw. der Fahrberechtigung in Deutschland wurde eine Sperrfrist bis 22. November 2006 gesetzt. Ein Vermerk über die fehlende Fahrberechtigung konnte nicht angebracht werden, da der Antragsteller unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung den Verlust des tschechischen Führerscheins angegeben hatte und auch eine Wohnungsdurchsuchung durch Polizeibeamte kein Ergebnis erbrachte.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 teilte die Regierung von Mittelfranken dem Antragsteller mit, dass er auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Rechtsprechung nach Ablauf der Sperrfrist zur „Wiedererteilung“ nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Er müsse sich vielmehr um eine „Wiedererteilung“ nach deutschem Recht bemühen, was aufgrund der Aktenlage die Vorlage eines positiven medizinisch-​psychologischen Fahreignungsgutachtens erfordere.

Der Antragsteller wurde in der Zeit danach erneut wegen Betäubungsmitteldelikten auffällig. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 13. November 2008 legte der Antragsteller seine tschechische Fahrerlaubnis Nr. EA 190379 vor. Ein Einzug seitens der kontrollierenden Polizisten erfolgte nicht.

Anlässlich einer weiteren polizeilichen Kontrolle am 28. Februar 2009 legte der Antragsteller einen ihm am 25. November 2008 ausgestellten ungarischen Führerschein der Klasse B mit der Nr. C 1793616 vor, in dem ein ungarischer Wohnsitz angegeben ist. Unter Ziffer 4 b dieses Kartenführerscheins ist als Gültigkeitsdauer der 25. November 2018 vermerkt. In Feld 9 bzw. 10 ist als Datum der erstmaligen Fahrerlaubniserteilung das Datum der tschechischen Fahrerlaubnis, nämlich der 26. August 2004, angegeben. Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde ergaben zudem, dass der ungarischen Fahrerlaubnisbehörde die tschechische Fahrerlaubnis zur „Umschreibung“ wohl vorgelegt worden ist.

Der Antragsteller wurde nach Erteilung der ungarischen Fahrerlaubnis erneut mehrfach wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Betäubungsmitteleinfluss auffällig. Er führte nach dem medizinischen Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts der Universität Erlangen vom 4. Mai 2009 am 21. März 2009 ein Kraftfahrzeug mit einem Blutwert von weniger als 1,0 ng/ml THC und 7.6 ng/ml Carbonsäure im Straßenverkehr. Nach dem Gutachten vom 23. April 2009 nahm er am 28. Februar 2009 mit einem Blutwert von 4.0 ng/ml THC und 47 ng/ml Carbonsäure am Verkehr teil. Wegen der Fahrt am 28. Februar 2009 wurde gegen ihn mit rechtskräftig gewordenem Bußgeldbescheid vom 12. Juni 2006 ein Bußgeld von 1.500,00 Euro verhängt.

Die Fahrerlaubnisbehörde wies den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2012 darauf hin, dass er nicht berechtigt sei, von seiner ungarischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und forderte ihn auf, den entsprechenden Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers führt mit Schriftsatz vom 19. April 2012 im Wesentlichen aus, dass nach Ablauf der früheren Sperrfrist für die „Wiedererteilung“ der Fahrberechtigung bezüglich der tschechischen Fahrerlaubnis die erst danach erteilte ungarische Fahrerlaubnis auch im Inland gültig sei.

Die Antragsgegnerin erwiderte hierauf, dass es sich bei der ungarischen Fahrerlaubnis lediglich um ein Ersatzdokument für den doch wieder aufgefundenen tschechischen Führerschein handele und deshalb auch die ungarische Fahrerlaubnis den nach wie vor bestehenden Beschränkungen des tschechischen Führerscheins unterliege. Der Antragsteller gab eine eidesstattliche Versicherung über den nunmehrigen Verlust seines ungarischen Führerscheins ab.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2012 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, von seiner ungarischen Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt am 25. November 2008 unter der Nr. C 1793616, in Deutschland Gebrauch zu machen. Außerdem wurde er für den Fall des Wiederauffindens seines ungarischen Führerscheins verpflichtet, diesen unverzüglich vorzulegen, damit eingetragen werden könne, dass er in Deutschland keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge führen dürfe. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde unmittelbarer Zwang angedroht. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Am 25. Juli 2012 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage erheben und beantragen, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2012 aufzuheben so wie festzustellen, dass er von seiner ungarischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen dürfe.

Weiterhin wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen und dem Antragsteller für Klage und Eilantrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu gewähren.

Mit Beschluss vom 10. August 2012 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klage und Eilantrag ab. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 11. Mai 2012 sei zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage des Antragstellers werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos sein. Die durch den ungarischen Führerschein vom 25. November 2008 dokumentierte Fahrerlaubnis vermittle dem Antragsteller nicht die Berechtigung, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen, da die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 3 FeV vorlägen. Diese Rechtsanwendung verstoße auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht gegen europäisches Recht. Denn zur Anerkennung des ungarischen Führerscheins sei Deutschland nur verpflichtet, wenn dieser aufgrund einer eigenen Eignungsprüfung nachweisen würde, dass der Antragsteller (wieder) fahrgeeignet sei. Dieser Nachweis sei jedenfalls dann nicht erbracht, wenn ein – nach Entziehung in Deutschland - bzw. – wie hier – nach einer Aberkennungsentscheidung in Deutschland nicht mehr die Fahreignung vermittelnder Führerschein lediglich ersetzt oder umgeschrieben werde und keine Gewähr für eine richtlinienkonforme Fahreignungsprüfung gegeben sei. Sei eine Fahrerlaubnis demnach nicht anerkennungsfähig, so dürfe die Vorlage des sie verkörpernden ausländischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV angeordnet werden.

Die in § 28 Abs. 2 bis 4 FeV genannten und von der obergerichtlichen Rechtsprechung als europarechtskonform anerkannten Einschränkungen der Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien im Unterschied zu dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall einer philippinischen Fahrerlaubnis (Beschluss vom 3.5.2011, BayVBl 2012, 377) hier zweifelsfrei erfüllt. Die Voraussetzungen für eine fehlende Anerkennungsfähigkeit des ungarischen Führerscheins des Antragstellers gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 FeV lägen vor, weil der Antragsteller mit Strafurteil vom 23. Februar 2006 wegen Fahrens trotz Fahrverbots in drei Fällen verurteilt und ihm gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis bzw. die Fahrberechtigung in Deutschland entzogen worden sei. Diese Entziehung stelle eine Maßnahme im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV unter dar. Sie sei auch im Verkehrszentralregister eingetragen worden und weder zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gemäß § 29 StVG zu tilgen gewesen. Die strafgerichtliche Entscheidung sei gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen und unterliege gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 a StVG einer zehnjährigen Tilgungsfrist ab dem Tag des ersten Urteils.

Der Verneinung der Anerkennungsfähigkeit gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV stünden auch keine europarechtlichen Vorschriften entgegen. Zur Anerkennung der streitgegenständlichen ungarischen Fahrerlaubnis sei Deutschland nur verpflichtet, wenn eine Fahrerlaubnis vorliege, die auf einer richtlinienkonforme Eignungsprüfung beruhe (vgl. BVerwG vom 29.1.2009 Az. 3 C 31/07, RdNr. 19; BayVGH vom 8.2.2010 Az. 11 CE 09.2405, RdNr. 24). Diese Aussage des Bundesverwaltungsgerichts stehe mit der Rechtsprechung des EuGH in Einklang. Im Urteil vom 19. Februar 2009 (DAR 2009, 191) habe der EuGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seinen in den Rechtssachen „Halbritter“ (Beschluss vom 6.4.2006 NZV 2006, 498), „Kremer“ (Beschluss vom 28.9.2006 DAR 2007, 77) sowie „Wiedemann“ und „Zerche“ (Urteile vom 26.6.2008 DAR 2008, 459) ergangenen Entscheidungen jeweils die Fallgestaltung zugrunde gelegen habe, dass die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben worden sei (EuGH vom 19.2.2009, a.a.O., RdNr. 92). Sei der Inhaber der in einem anderen Land als dem Aufnahmestaat ausgestellten Fahrerlaubnis nach der im Aufnahmestaat erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis demgegenüber keiner von den Behörden eines anderen EU-​Mitgliedstaates angeordneten Überprüfung seiner Fahreignung unterzogen worden, sei nicht der Beweis dafür erbracht, dass er im Sinne der sich aus der Richtlinie 91/439/EWG ergebenden Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei (EuGH vom 19.2.2009, a.a.O., RdNr. 95).

Dieser Nachweis einer eignungsfeststellenden Überprüfung sei jedenfalls dann nicht erbracht, wenn der Führerschein einem anderen Führerschein lediglich in der Art eines Ersatzpapieres nachfolge oder eine andere Fahrerlaubnis im Sinn von Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG umschreibe (vgl. BVerwG a.a.O.; BayVGH a.a.O.; BayVGH vom 28.7.2009 Az. 11 CS 09.1122). Denn derartige Erteilungen hätten keine eigene Prüfung der Eignung zur Voraussetzung, sondern setzten diese als bereits durch den „alten“ Führerschein nachgewiesen voraus. Dies ergebe sich auch daraus, dass Art. 8 Abs. 1 Halbsatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EWG die Mitgliedstaaten nur verpflichteten, sich über die fortdauernde Gültigkeit bzw. über den Umfang der umzutauschenden Fahrerlaubnis zu vergewissern. Dies sei ein deutlich anderer Prüfungsumfang als bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Hinsichtlich der im ungarischen Führerschein vom 25. November 2008 ausgewiesenen Fahrerlaubnisklasse B habe dieser ungarische Führerschein nur die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B allenfalls umgeschrieben, was sich unter anderem daraus ergebe, dass letztere mit dem Erteilungsdatum „2004-​08-​26“ in Feld 10 (= Erteilungsdatum der Berechtigung je Klasse) des ungarischen Führerscheins aufgeführt worden sei. Hierfür hätte es keinerlei Veranlassung gegeben, wenn tatsächlich eine „neue“ ungarische Fahrerlaubnis erteilt worden wäre, die insbesondere auf einem eigenen Prüfungsverfahren beruht hätte. Letztlich belege jedoch die Tatsache einer bloßen Ersetzung des Führerscheins vom 26. August 2004 die e-​mail der ungarischen Behörden an die Fahrerlaubnisbehörde vom 12. Januar 2012, nach der der tschechische Führerschein als „annulliert, verloren“ gewertet worden sei. Die von der ungarischen Behörde am 25. November 2008 ausgestellte Fahrerlaubnis sei mithin in Deutschland nicht anerkennungsfähig.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Anordnung der Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks sei § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Gegen diese Entscheidung ließ der Antragsteller Beschwerde einlegen.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Gericht verkenne, dass der Antragsteller nach eigenem Vortrag die bestehenden Beschränkungen der ungarischen Behörde gegenüber offengelegt habe. Soweit nach ungarischem Recht die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung hinsichtlich der Prüfung der Fahreignung in einem eigenen Prüfungsverfahren bestehe, hätte das Gericht im Rahmen seiner Aufgabe prüfen müssen, weshalb oder ob eine Prüfung nach eigenem Verfahren stattgefunden habe oder nicht. Das Gericht stütze sich hinsichtlich der Tatsachen lediglich auf Vermutungen. Wenn es sich in seiner Entscheidung tatsächliche Vorgänge zu eigen machen wolle, wäre es gezwungen gewesen, die Tatsachen entsprechend aufzuklären.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.


II.

1. Die Verbindung der beiden Verwaltungsstreitsachen zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO).

2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2012 als ungünstig einzuschätzen sind. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 10. August 2012, denen er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Zum Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist ergänzend Folgendes auszuführen:

Der Antragsteller rügt im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob die ungarische Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller vor Ausstellung des Führerscheins vom 25. November 2008 einer Überprüfung seiner Fahreignung unterzogen habe. Insoweit stütze sich das Gericht lediglich auf Vermutungen.

Dabei lässt die Antragstellerseite jedoch außer Acht, dass in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nur eine summarische Prüfung stattfindet und eine Beweiserhebung in der Regel nicht geboten ist (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 RdNr. 125, 158 m.w.N.).

Unabhängig davon hatte die Antragstellerseite gegenüber dem Verwaltungsgericht nur vorgetragen, dass die ungarische Fahrerlaubnisbehörde die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers vom 26. August 2004 am 25. November 2008 in eine unbeschränkte ungarische Fahrerlaubnis umgetauscht habe. Dagegen wurde nicht vorgetragen, dass dem Umtausch eine Fahreignungsprüfung durch die ungarische Fahrerlaubnisbehörde vorausgegangen sei. Zu einer solchen Prüfung war die ungarische Behörde jedenfalls nach dem Gemeinschaftsrecht auch nicht verpflichtet, da Art. 8 Abs. 1 2. Halbsatz der hier anwendbaren Richtlinie 91/439/EWG sie nicht vorschreibt. Vielmehr regelt diese Vorschrift nur, dass es – im Fall eines Umtausches – Sache des umtauschenden Mitgliedsstaats ist, ggf. zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist.

Angemerkt sei noch, dass die sowohl vom Antragsteller als auch vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Senats vom 3. Mai 2011 (a.a.O.) im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig ist. Während es in jenem vom Senat entschiedenen Fall um den Umtausch eines (vermeintlich) von einem Drittland ausgestellten Führerscheins in einen EU-​Führerschein ging (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG), ist im vorliegenden Verfahren der Umtausch eines von einem EU-​Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins durch einen anderen Mitgliedstaat (Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie) streitgegenständlich.

3. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... für das Klage- und Eilverfahren (11 C 12.1999) ist unbegründet, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Hierzu wird auf die Ausführungen oben unter II.2. verwiesen.

4. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren 11 CS 12.1989 folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren 11 C 12.1999 bedarf es nicht, da sich bereits aus § 22 Abs. 2 Satz 1 GKG ergibt, dass der Antragsteller Schuldner der Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ist, gerichtliche Auslagen nicht angefallen sind und außergerichtliche Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

5. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 11 CS 12.1989 beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).