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BGH Urteil vom 29.10.1996 - VI ZR 310/95 - Benutzungsbefugnis eines für die Gegenrichtung freigegebenen linken Radwegs nach Beginn eines rechten Fahrwegs

BGH v. 29.10.1996: Benutzungsbefugnis eines für die Gegenrichtung freigegebenen linken Radwegs nach Beginn eines rechten Fahrwegs


Der BGH (Urteil vom 29.10.1996 - VI ZR 310/95) hat entschieden:
Ein Radfahrer, der einen für die Gegenrichtung freigegebenen links der Fahrbahn verlaufenden Radweg benutzt, darf diesen Radweg auch über den Punkt hinaus weiter benutzen, an dem - in seiner Fahrtrichtung - rechts neben der Fahrbahn ein weiterer Radweg beginnt; etwas anderes gilt nur dann, wenn die den linken Radweg benutzenden Radfahrer durch eine Fahrbahnmarkierung oder eindeutige Verkehrsschilder auf den rechten Radweg umgeleitet werden.


Siehe auch Radweg und Radwegbenutzungspflicht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer


Tatbestand:

Die Klägerin kollidierte, als sie am 10. Mai 1993 gegen 17.50 Uhr mit ihrem Mountainbike auf dem in ihrer Fahrtrichtung rechts neben der L 491 gelegenen 2,30 m breiten Radweg aus Richtung K. kommend in Richtung A. fuhr, mit der Beklagten, die ihr auf einem Rennrad entgegenkam. In Höhe der Kollisionsstelle befinden sich auf beiden Seiten der L 491 Radwege. Die Beklagte hatte ihre Fahrt auf dem für sie links neben der Fahrbahn gelegenen Radweg aber in einem Streckenabschnitt begonnen, in dem es nur diesen Radweg gibt. Er ist dort in Fahrtrichtung der Beklagten mit dem Verkehrszeichen 240 zu § 41 StVO gekennzeichnet. Die Beklagte hatte ihre Fahrt auf diesem Radweg auch über den Punkt hinaus fortgesetzt, an dem - aus ihrer Fahrtrichtung gesehen - rechts neben der L 491 ein weiterer Radweg beginnt. Dieser Radweg ist in Richtung K. gleichfalls durch das Verkehrszeichen 240 gekennzeichnet. Sowohl dieses Schild als auch der Beginn dieses Radwegs waren für die Beklagte aus einer Entfernung von mindestens 50 m gut zu erkennen.

Die Klägerin, die bei dem Unfall schwere Verletzungen - insbesondere schwere Kopfverletzungen - erlitt, verlangt von der Beklagten den Ersatz ihres bezifferten materiellen Schadens sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 DM; ferner begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz ihrer künftigen materiellen und immateriellen unfallbedingten Schäden. Sie hat geltend gemacht, dass der Radweg an der Unfallstelle für die Fahrtrichtung der Beklagten nicht mehr freigegeben gewesen sei, vielmehr hätte die Beklagte, die im übrigen mit hoher Geschwindigkeit gefahren und an der Unfallstelle über die Fahrbahnmitte hinaus gelangt sei, den - aus ihrer Fahrtrichtung gesehen - rechts neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg benutzen müssen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die L 491 stark und schnell befahren werde, so dass an der Stelle, ab der der Radweg beidseitig der S.-​Straße angelegt sei, keiner der in ihrer Fahrtrichtung fahrenden Radfahrer die Fahrbahn überquere, um den auf der gegenüberliegenden Seite beginnenden Radweg zu benutzen. Im übrigen sei sie nur Spaziergeschwindigkeit gefahren. Zu dem Unfall sei es gekommen, weil die Klägerin infolge Unaufmerksamkeit plötzlich vom rechten Rand des Radwegs nach links in ihre Fahrbahn geraten sei.

Die Beklagte hat vorsorglich gegenüber etwaigen Ansprüchen der Klägerin die Aufrechnung mit ihr aus demselben Unfallereignis zustehenden Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin erklärt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des angefochtenen Urteils.


Entscheidungsgründe:

I.

Die beiden Vorinstanzen haben den Unfallablauf nicht aufklären können. Nach Auffassung des Berufungsgerichts muss die Beklagte dennoch gemäß § 823 Abs. 1 BGB sowie §§ 823 Abs. 2 BGB, 230 StGB für die Unfallschäden der Klägerin aufkommen, weil sie unter Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO den für sie linken Radweg benutzt hat. Die anfängliche Freigabe des linken Radwegs für die in der Fahrtrichtung der Beklagten fahrenden Radfahrer habe dort geendet, wo der - in ihrer Fahrtrichtung gesehen - rechts der Fahrbahn gelegene Radweg beginnt. Das Ende der Freigabe des für die Beklagte linken Radwegs habe angesichts der örtlichen Verhältnisse - des gut erkennbaren, durch ein Schild gekennzeichneten Beginns des jenseits der Fahrbahn verlaufenden Radwegs - keiner ausdrücklichen Kennzeichnung durch eine Beschilderung bedurft. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, diesen für sie rechten Radweg zu benutzen; sie habe nicht etwa wahlweise auf dem für sie linken Radweg weiterfahren dürfen. Jedenfalls habe die Pflicht zur Benutzung des für sie rechten Radwegs Vorrang vor einer etwaigen bloßen Erlaubnis zur Benutzung des für sie linken Radwegs. Es sei für sie auch nicht unzumutbar gewesen, eine Verkehrslücke abzuwarten und dann die Straße zu überqueren. Ein Verschulden der Klägerin an dem Unfall sei nicht feststellbar mit der Folge, dass weder eine Minderung der Ersatzpflicht der Beklagten gemäß § 254 BGB noch eigene Ansprüche, mit denen sie aufrechnen könne, in Betracht kämen.


II.

Diese Erwägungen halten einer Überprüfung nicht stand.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht das Verschulden der Beklagten darin, dass sie den für sie auf der linken Seite der L 491 verlaufenden Radweg noch über den Punkt hinaus benutzt hat, an dem auf der gegenüberliegenden - für sie rechten - Straßenseite ein weiterer Radweg beginnt. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.

1. Die Beklagte hatte den für sie links neben der Fahrbahn gelegenen Radweg seit seinem Beginn befahren. Dort war der Radweg in ihrer Fahrtrichtung durch das Verkehrszeichen 240 gekennzeichnet. Durch diese Freigabe war die Beklagte befugt, den Radweg in ihrer Fahrtrichtung zu benutzen (§§ 2 Abs. 4 Satz 2, 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO). Eine Wiederholung des Freigabezeichens ist nicht vorgeschrieben. Die Beklagte war damit berechtigt, ihre Fahrt auf diesem Radweg über die Straßenkreuzungen und -einmündungen hinweg fortzusetzen, obwohl dieser Weg in ihrer Fahrtrichtung keine weitere Beschilderung aufwies. Davon geht zunächst auch das Berufungsgericht aus.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte die Beklagte den für sie links neben der Fahrbahn der L 491 verlaufenden Radweg aber auch über den Punkt hinaus benutzen, an dem auf der gegenüberliegenden - für sie rechten - Seite der Fahrbahn ein weiterer Radweg beginnt.

Anerkanntermaßen darf der Radfahrer seinen Weg wählen, wenn auf beiden Seiten der Straße Radwege verlaufen und der für ihn linke Radweg in seiner Fahrtrichtung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO freigegeben ist (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 2 StVO Rdn. 67 a; Booß, StVO, 3. Aufl., § 2 Anm. 6; Bouska, NZV 1991, 129, 130). Für die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Pflicht des Radfahrers zur Benutzung des rechten Radwegs vor seiner Befugnis zur Benutzung des linken Radwegs Vorrang zukomme, lässt sich dem Text des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO nichts entnehmen. Auch der Normzweck gibt für diese Auffassung nichts her. Im Gegenteil: Es ist gerade das Ziel des zweiten Halbsatzes des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO, das Gebot zur Benutzung der rechten Radwege aufzulockern, um der Straßenverkehrsbehörde die Möglichkeit zu geben, zur Förderung der Verkehrssicherheit und Entlastung des Verkehrs linke Radwege für die Gegenrichtung freizugeben (vgl. amtl. Begründung VkBl. 1980 S. 515). Ein Zwang zur Benutzung des rechten trotz Freigabe des linken Radwegs würde dieser Zweckbestimmung zuwiderlaufen. Im übrigen widerspräche eine solche Normauslegung dem unbefangenen, am Wortlaut der Vorschrift orientierten Verständnis. Sie würde das Gebot verfehlen, klare Verkehrsvorschriften einfach auszulegen (vgl. BGHSt 34, 127, 129).

Die Freigabe des für die Beklagte linken Radwegs für den Gegenverkehr wirkte bis zur Unfallstelle fort. Eine förmliche Aufhebung der Freigabe durch ein Verkehrszeichen war nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergab sich das Ende der Freigabe auch nicht ohne weiteres aus den örtlichen Verhältnissen. Die bloße Existenz eines weiteren Radwegs auf der gegenüberliegenden Straßenseite bedeutete nicht zwangsläufig die Beendigung der Freigabe des linken Radwegs für die Gegenrichtung; § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO gewährt ja gerade die Möglichkeit eines Nebeneinanders von rechtem und linkem Fahrweg, der auch in der Gegenrichtung befahren werden darf. Die weiteren Umstände sprachen gegen eine stillschweigende Aufhebung der Freigabe: Zum einen blieb die Bauart des linken Radwegs unverändert; ein Begegnungsverkehr für Radfahrer war wie bisher problemlos möglich. Zum anderen hätte eine Umleitung des Fahrradverkehrs über die L 491 hinweg auf die andere Straßenseite für Rad- und Autofahrer eine vermeidbare Gefahrenquelle geschaffen. In dieser Situation hätte es eines unmissverständlichen Hinweises der Verkehrsbehörde bedurft, wenn eine Beendigung der Freigabe des linken Radwegs für den Gegenverkehr gewollt gewesen wäre. In einem solchen Fall kommen beispielsweise die Anlage einer Radfahrerfurt, die Anbringung unmissverständlicher Richtungspfeile oder die Aufstellung eines geeigneten Verkehrszeichens in Betracht. Danach folgte aus dem Fehlen jeglicher Hinweise, dass die Freigabe des für die Beklagte linken Radwegs für die Gegenrichtung über den Beginn des auf der gegenüberliegenden Straßenseite verlaufenden Radwegs hinaus unverändert fortbestand.

Angesichts der Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs scheidet eine Haftung der Beklagten aus anderen Rechtsgründen aus.