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Verwaltungsrecht
Radweg und Radwegbenutzungspflicht
War früher die Benutzung rechter Radwege Pflicht, so ist diese generelle Radwegebenutzungspflicht durch die sog. Fahrrad-Novelle seit dem 01.10.1998 aufgehoben worden.
Benutzungspflichtig sind nun nur noch Sonderwege, die durch die Verkehrszeichen 237 (Radfahrer), 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) und 241 (getrennter Fuß- und Radweg) gekennzeichnet sind. Diese Zeichen stehen dort, wo der Sonderweg beginnt und sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen.
Ist ein links verlaufender Radweg durch die genannten Verkehrszeichen in der Gegenrichtung freigegeben, so kann er wahlweise benutzt werden.
Gliederung:
Allgemeines:
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Was ist ein Radweg? / was ist ein Gehweg?
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- BayObLG v. 21.06.1978:
Ein seiner baulichen Gestaltung nach eindeutig für die Benutzung durch Radfahrer bestimmter Straßenteil ist auch ohne Kennzeichnung durch Zeichen 237 ein Radweg.
- OLG Karlsruhe v. 24.02.2000:
Gehwege sind öffentliche Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sowie durch Trennung von der Fahrbahn aufgrund ihrer Gestaltung (Pflasterung, Plattenbelag, Bordstein oder andere Trennlinie) äußerlich als solche erkennbar sind.
Einzelfälle:
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- LG Köln v. 02.02.1999:
Benutzt ein Rennradfahrer einen Radweg nicht, obwohl er nach § 2 Abs. 4 StVO dazu verpflichtet war, dann müßte er sich selbst bei einem verkehrswidrigen Zustand der Fahrbahn und einer schuldhaften Pflichtverletzung ein so erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, daß das unterstellte Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen dahinter zurückzutreten hätte. Auch eine Rennsportlizenz ermächtigt nicht, im normalen Straßenverkehr den vorhandenen Radweg zu ignorieren und mit erheblich höherer Geschwindigkeit die Fahrbahn zu benutzen.
- OLG Saarbrücken v. 17.07.1007:
Der Träger der Straßenbaulast begeht keine Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn er an einem Fahrradweg ein unbefestigtes Bankett mit einer Abbruchkante von 15 bis 20 cm belässt. Die Höhe der Abbruchkante birgt keine größeren Gefahren, als diejenigen, die mit dem Überfahren einer Bordsteinkante verbunden sind. Zudem geht ein Fahrradfahrer bewusst das Risiko ein, wegen einer unvorhersehbaren Ursache den Rand übertreten zu müssen und kann sein Fahren so einrichten, dass er an möglichen Unfallstellen den Belag nicht verlässt.
Verwaltungsrechtsprechung:
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- VG Berlin v. 28.09.2000:
Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht gemäß § 2 IV 2 StVO ist nicht schon dann zwingend geboten im Sinne von § 45 IX StVO, wenn bei einer Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer die Grünphase einer Ampel zur Erreichung angemessener Räumzeiten verkürzt werden muss.
- VG Hamburg v. 29.11.2001:
Grundsätzlich zur Ermessensentscheidung und Ermessensbindung bei der Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht
- VG Hamburg v. 28.01.2002:
Zur Anfechtung der Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht
- VG Schleswig-Holstein v. 23.9.2003:
Eine Radwegbenutzungspflicht darf nur bei erheblich gesteigerter Gefahr für Radfahrer angeordnet werden.
- VG Hannover v. 23.07.2003:
Radwegbenutzungspflicht für "linken" Radweg darf nur in Ausnahmefällen eingeführt werden.
- VG Berlin v. 12.11.2003:
Nach § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 StVO setzt demnach voraus, dass eine konkrete, über das ortsüblich Hinzunehmende erheblich hinausgehende Gefährdung von Radfahrern vorliegt und die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht zum Schutz der Radfahrer geeignet und erforderlich ist.
- VG Göttingen v. 27.11.2003:
Die Anordnung einer - hier teilweise linksseitigen - Radwegebenutzungspflicht steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verkehrsbehörde. Sie hat zur überprüfen, ob aus Verkehrssicherheitsgründen eine Benutzungspflicht erforderlich ist und die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig stetig und sicher ist. Dabei sind die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 2 , 41 StVO zu beachten und - soweit diese keine anderslautenden und abschließenden) Vorgaben enthalten- ergänzend die Hinweise der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen (Ausgabe 1998) und deren Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (Ausgabe 1995) heranzuziehen.
- VGH Mannheim v. 19.11.2009:
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der spezielle Bestimmungen für die hier in Rede stehenden Beschränkungen des fließenden Verkehrs trifft, modifiziert und konkretisiert diese allgemeine Ermächtigungsgrundlage. Dies gilt auch für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, durch die eine Radwegebenutzungspflicht begründet wird. Dem entspricht, dass in Ziff. I. 2. der zuletzt am 17.07.2009 mit Wirkung vom 01.09.2009 neugefassten Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass benutzungspflichtige Radwege nur dort angeordnet werden dürfen, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern.
Zur Anfechtbarkeit und Klagebefugnis:
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Weiteres zum Thema Fahrrad:
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