Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 07.04.1994 - 4 StR 130/94 - Trunkenheitsfahrt und Flucht vor der Polizei

BGH v. 07.04.1994: Zur Annahme von Trunkenheit bei einer Fluchtfahrt vor der Polizei


Der BGH (Beschluss vom 07.04.1994 - 4 StR 130/94) hat entschieden:
Hat der Angeklagte durch die von ihm gefahrene unangepasste und unzulässig hohe Geschwindigkeit die eigentliche Unfallursache gesetzt, wird eine derartige auffällige, regelwidrige und riskante Fahrweise eines alkoholisierten Kraftfahrers regelmäßig den Schluss auf eine alkoholbedingte Enthemmung zulassen. Wurde aber seine bis dahin ersichtlich "normale" Geschwindigkeit auf ca 200 km/h erst erhöht, als er sich angesichts der von einem Polizeibeamten aus einem Streifenwagen auf ihn gerichteten Pistole aus Angst zur Flucht entschloss, um nicht von der Polizei gestellt zu werden, wollte er also mit dem von ihm benutzten Fahrzeug von diesem Zeitpunkt an flüchten, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass seine Fahrweise Folge der Alkoholwirkung war.


Siehe auch Alkohol im Verkehrsstrafrecht - Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit und Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, bestimmt, dass von der erkannten Freiheitsstrafe ein Jahr vor der Maßregel zu vollziehen ist, und eine Frist von einem Jahr festgesetzt, vor deren Ablauf dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt, soweit ihn die Strafkammer im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu der Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. März 1994. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

2. Dagegen hat die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 2. der Urteilsgründe) keinen Bestand, weil die Strafkammer hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) die Annahme, der Angeklagte sei alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen, nicht rechtsfehlerfrei begründet hat.

Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte nach Alkoholgenuss mit dem Pkw Honda Legend, den er zuvor mittels der als räuberische Erpressung abgeurteilten Tat (Fall II. 1. der Urteilsgründe) erlangt hatte, auf der Bundesautobahn A 3. Nach kurzer Fahrtstrecke bemerkte er ein hinter ihm mit eingeschaltetem Blaulicht fahrendes Polizeifahrzeug. Dieses schloss auf und setzte sich neben ihn. Der Beifahrer des Streifenwagens richtete bei geöffnetem Fenster seine Dienstpistole auf den Angeklagten und bedeutete ihm zugleich, rechts heranzufahren und anzuhalten. Der Angeklagte "bekam es angesichts der auf ihn gerichteten Pistole mit der Angst zu tun. Um nicht von der Polizei gestellt zu werden, gab er Gas und konnte sich mühelos von dem untermotorisierten ... Streifenwagen absetzen". Mittlerweile war ein weiteres, über Funk verständigtes Polizeifahrzeug in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen vor diesem auf die Autobahn aufgefahren und hatte den Verkehr auf eine Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h verlangsamt. Der Angeklagte erkannte, dass er angesichts seiner - trotz allgemeiner Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h - unvermindert hohen Geschwindigkeit von ca. 200 km/h nicht mehr rechtzeitig vor den vor ihm fahrenden Fahrzeugen abbremsen konnte. Um einen Auffahrunfall auf der von ihm benutzten linken Fahrspur zu vermeiden, zog er sein Fahrzeug auf die mittlere Fahrspur, "die er frei wähnte". "Unvermittelt nach dem Fahrstreifenwechsel sah er jedoch auch dort einen im Verkehrsfluss relativ langsam fahrenden Ford-​Fiesta". Obwohl er sofort versuchte, sein Fahrzeug abzubremsen, prallte er mit großer Wucht gegen diesen Pkw, der dadurch gegen die Mittelleitplanke geschleudert wurde. Die Insassen dieses Pkw erlitten erhebliche Verletzungen.

Die Strafkammer hat die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Vorfallszeit - ausgehend von einer ihm entnommenen Blutprobe - zutreffend mit 1,0 Promille berechnet. Sie hat deshalb mit Recht das Vorliegen absoluter Fahruntüchtigkeit verneint (vgl. BGHSt 37, 89). Sie meint aber, der Angeklagte sei fahruntüchtig gewesen, weil "der von ihm verursachte schwere Auffahrunfall und der darin liegende gravierende Fahrfehler zweifelsfrei (bewiesen), dass der Angeklagte auch bei diesem festgestellten Blutalkoholwert nicht mehr in der Lage war, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen" (UA 16).

Diese Begründung genügt nicht den Anforderungen, die an den Nachweis relativer Fahruntüchtigkeit zu stellen sind (vgl. BGHSt 31, 42, 44 f). Sie lässt wesentliche Umstände unberücksichtigt, die die Annahme, der Auffahrunfall sei ursächlich auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen, infrage stellen können.

Nach den Feststellungen war die eigentliche Unfallursache die von dem Angeklagten gefahrene unangepasste und unzulässig hohe Geschwindigkeit. Eine derartige auffällige, regelwidrige und riskante Fahrweise eines alkoholisierten Kraftfahrers wird zwar regelmäßig den Schluss auf eine alkoholbedingte Enthemmung zulassen. Das Landgericht hätte hier jedoch bedenken müssen, dass der Angeklagte nach den Feststellungen seine bis dahin ersichtlich "normale" Geschwindigkeit auf ca. 200 km/h erst erhöhte, als er sich angesichts der von dem Polizeibeamten aus dem Streifenwagen auf ihn gerichteten Pistole aus Angst zur Flucht entschloss, um nicht von der Polizei gestellt zu werden. Wollte er damit aber mit dem von ihm benutzten Fahrzeug von diesem Zeitpunkt an flüchten, so kann nicht ohne weiteres - wie es die Strafkammer getan hat - davon ausgegangen werden, dass seine Fahrweise Folge der Alkoholwirkung war (vgl. BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Satz 1 Ursächlichkeit 1). Der Angeklagte hatte vielmehr ein Motiv für die Steigerung der Geschwindigkeit (vgl. OLG Saarbrücken VRS 72, 377, 379; Peters MDR 1991, 487, 491), da er bereits mehrfach zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden war und angesichts der schweren Straftat, durch die er das Tatfahrzeug erlangt hatte, erneut mit seiner Verhaftung und einer empfindlichen Strafe rechnen musste. Für die Annahme, die zum Unfall führende hohe Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten habe ihre unmittelbare Ursache in seiner Alkoholisierung, fehlt es danach an einer ausreichenden Grundlage.

Aber auch die Feststellungen zum engeren Unfallgeschehen vermögen eine Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nicht zu tragen. Zwar kann auch dann, wenn der Täter sich "aus verständlichen Gründen" seiner Festnahme durch die Polizei entziehen will, eine deutlich unsichere, waghalsige und fehlerhafte Fahrweise für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sprechen (vgl. OLG Koblenz VRS 45, 118, 120; Peters aaO). So verhielt es sich hier indes nicht. Denn dass der Angeklagte von der linken auf die mittlere Fahrspur wechselte, geschah gerade, um einen Auffahrunfall mit den vor ihm auf seiner Spur fahrenden Fahrzeugen zu vermeiden. Dies war nach der Sachlage, wie sie sich dem Angeklagten darstellte, die an sich vernünftige und angemessene Reaktion.

Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung würde es allerdings führen, wenn der Angeklagte wegen alkoholbedingter Einschränkung seiner Wahrnehmungsfähigkeit die vor ihm fahrenden Fahrzeuge zu spät erkannt, aus demselben Grund auch die mittlere Fahrspur für frei gehalten und deshalb den dort fahrenden Pkw der Geschädigten übersehen hätte. Unter diesen Voraussetzungen stünde auch das die hohe Fahrgeschwindigkeit bestimmende Fluchtmotiv der Anwendung des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB nicht entgegen. Dass dies hier der Fall ist, hat die Strafkammer aber nicht festgestellt. Es versteht sich auch keineswegs von selbst; denn ebensogut lässt sich das späte Erkennen der Gefahrenlage durch den Angeklagten mit seiner durch die hohe Geschwindigkeit und den Fluchtgedanken in Anspruch genommenen Konzentration auf die Beherrschung des Fahrzeugs erklären. Damit hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen.

3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe im ganzen. Da die Strafkammer insoweit zu Recht Tateinheit angenommen hat, kann der von dem Rechtsfehler an sich nicht betroffene Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch nicht gesondert aufrechterhalten werden (vgl. Pikart in KK StPO 3. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.N.).

Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

Die Aufhebung der Gesamtstrafe macht auch eine neue Entscheidung über die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erforderlich. Denn bei Beachtung des von der Strafkammer verfolgten Ziels, eine Entlassung des Angeklagten aus der Therapie in die Freiheit sicherzustellen, kann die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs nicht losgelöst von der Dauer der zu vollstreckenden Strafe beurteilt werden.

Schließlich war als Folge der Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe auch die Anordnung der Maßregel nach § 69 a StGB aufzuheben. Denn die Bestimmung der Sperrfrist zur Erteilung einer Fahrerlaubnis beruht allein auf der aufgehobenen Verurteilung wegen der Verkehrsstraftat.