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Landgericht Frankenthal Urteil vom 23.10.2013 - 2 S 261/12 - Kein Ersatz fiktiver Ab- und Anmeldekosten

LG Frankenthal v. 23.10.2013: Kein Ersatz fiktiver Ab- und Anmeldekosten


Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 23.10.2013 - 2 S 261/12) hat entschieden:
An- und Abmeldekosten bedürfen auch bei einem Totalschaden des Unfallfahrzeugs des konkreten Nachweises sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.


Siehe auch Ab- und Anmeldekosten - Zulassungskosten - Stilllegungskosten und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Gründe:

Zur Darstellung des Sachverhaltes kann auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden. Hiervon ausgehend führt die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers in der Sache zu einem Teilerfolg. Die dem amtsgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Annahme einer hälftigen Schadensteilung begegnet durchgreifenden Bedenken, wohingegen die Einwendungen des Klägers zur Schadenshöhe unbegründet sind.

Da der Unfall sich in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Linksabbiegen des Beklagtenfahrzeugs mit dem links überholenden Pkw des Klägers ereignet hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte zu 1 die ihm als Linksabbieger obliegende erhöhte Sorgfaltspflicht verletzt hat (KG Berlin VRS 103, 403 ff, VRS 110, 8 ff). Von einem diesbezüglichen Verschulden geht ersichtlich auch das Erstgericht aus, wenn es ausführt, dass der Beklagte zu 1 den Unfall bei Einhaltung der Rückschaupflicht hätte vermeiden können. Ihre Behauptung, der Beklagte zu 1 habe den linken Blinker gesetzt und sein Fahrzeug zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet, haben die Beklagten ebenso wenig beweisen können wie einen Verkehrsverstoß des Klägers. Insbesondere ist für eine etwa unklare Verkehrslage, welche ihm ein Überholen verboten hätte, nichts ersichtlich (KG Berlin jeweils aaO.). Der Gutachter hat keine Anhaltspunkte für eine höhere vorkollisionäre Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs als 90 km/h finden können; erlaubt waren 100 km/h. Dass der Kläger unmittelbar bei Einleitung des Überholvorgangs hätte erkennen können oder damit rechnen müssen, dass der Beklagte nach links in den Waldweg abbiegen würde oder dass er dies während des Überholvorgangs noch vor dem Zeitpunkt hätte erkennen können, in dem ihm noch eine kollisionsvermeidende Reaktion möglich gewesen wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar; vielmehr hält der Sachverständige es aufgrund der Spurenlage und Fahrzeugschäden für wahrscheinlich, dass der Kläger den Überholvorgang bereits begonnen hatte, bevor der Beklagte seinerseits zum Abbiegen angesetzt hat.

Bei dieser Sachlage tritt die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs gegenüber dem Verschuldens- und Verursachungsbeitrag des Linksabbiegers vollständig zurück (BGH VersR 1969, 614; KG Berlin jeweils aaO.; OLG Nürnberg VRS 104, 177 f; a. A., allerdings ohne nähere Begründung: OLG Stuttgart VersR 1977, 88 f). Eine hälftige Schadensteilung erfolgt nur, wenn auch den Überholenden ein Mitverschulden trifft (OLG Köln VRS 89, 432 f), was vorliegend jedoch nicht hat festgestellt werden können. Zudem war die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs wegen des mitgeführten Anhängers erhöht, weshalb in Gesamtschau sämtlicher Umstände eine Alleinhaftung der Beklagten anzunehmen ist. Insoweit hat die Berufung Erfolg.

Wie eingangs angedeutet, greifen ihre weiteren Angriffe, die sich mit der Schadenshöhe befassen, allerdings nicht durch.

Dass das Amtsgericht den (mangels realistischer Erzielbarkeit eines Restwertes mit dem Wiederbeschaffungsaufwand gleichgesetzten) Wiederbeschaffungswert auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens B. iHv. 1.250,00 € geschätzt hat, ist nicht zu beanstanden. Dieses Gutachten lässt im Rahmen tatrichterlicher Nachprüfbarkeit keine durchgreifenden Mängel erkennen. Stichhaltige Gesichtspunkte, aus denen sich Zweifel an der Geeignetheit dieses Gutachten als Schätzgrundlage des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschadens ergeben könnten, zeigt die Berufung nicht auf. Dem Gerichtssachverständigen B. haben das Gutachten des vom Kläger vorgerichtlich mit der Feststellung des Fahrzeugschadens beauftragten Schadensgutachters V... sowie die das Unfallauto des Klägers in beschädigtem Zustand zeigenden Fotos vorgelegen. Dass der Gutachter V... das Unfallauto selbst in Augenschein genommen und seine Feststellungen zeitnäher getroffen hat als der Gerichtssachverständige B. , besagt mithin nicht, dass letzterer zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt ist. Gleiches gilt, soweit er zu einem höheren Betrag gekommen ist als der vom Gericht beauftragte Sachverständige. Sind nach alledem Fehler des Gutachtens B. nicht erkennbar, so ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Amtsgericht ihm den Vorzug vor dem des Schadensgutachters V... gegeben hat. Der nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter ist in der Wahl seiner Schätzgrundlage frei.

Zutreffend hat das Amtsgericht auch den iHv. pauschal 70,00 € geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Ersatz von An- und Abmeldekosten verneint. Anders als die allgemeine Unkostenpauschale bedürfen jene Kosten nach ständiger Rechtsprechung der Kammer des konkreten Nachweises sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Es mag sei, dass der Kläger sein Unfallfahrzeug im Hinblick auf dessen Totalbeschädigung abgemeldet hat; dass er ein neues angemeldet hat, hat er indes ebenso wenig nachgewiesen wie die Höhe der hierfür sowie für die Abmeldung angefallenen Kosten, welche in Ermangelung einer diesbezüglichen Grundlage auch einer Schätzung nicht zugänglich sind.

Nach alledem ist auch für das Berufungsverfahren von dem erstinstanzlich festgestellten Schaden - 1.938,66 € - auszugehen. Auf diesen Betrag nebst Zinsen war das angefochtene Urteil zu ändern. Außerdem hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten (nebst Zinsen), die sich aus dem vorgenannten Hauptsachewert auf insgesamt 229,55 € errechnen. Die weiter gehende Berufung unterliegt der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.



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