Abmeldekosten - Anmeldekosten - Zulassungskosten - Stilllegungskosten - Ummeldekosten - Ummeldungskosten - fiktive Schadensabrechnung - Ersatz ohne Beleg - Nachweis - Pauschalersatz - Pauschalbetrag
 

Das Verkehrslexikon
 

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Schadensersatzthemen - fiktive Schadensabrechnung - Schadensersatz - Schadenspositionen - Vollkaskoversicherung


Ab- und Anmeldekosten - Zulassungskosten - Stilllegungskosten - Ummeldekosten


Die mit der Abmeldung eines totalgeschädigten Fahrzeugs sowie die mit der Neuanmeldung des Ersatzfahrzeugs entstehenden Kosten (auch Ummeldekosten genannt) werden in der Regel mit einem Pauschalbetrag berechnet, wobei von den Gerichten sehr unterschiedliche Beträge zugesprochen werden.

Von der Frage der pauschalen Bewertung ist das andere Problem zu trennen, ob der Ersatz der Ummeldungskosten den Nachweis der Ersatzbeschaffung voraussetzt oder ob diese Schadensposition auch abstrakt (fiktiv) abgerechnet werden kann.








Gliederung:



Allgemeines / Pauschalierung: - nach oben -
  • OLG Köln v. 19.06.1991:
    Entschädigung für Ab- und Anmeldekosten durch einen Pauschalbetrag von 40 €

  • OLG Hamm v. 23.03.1999:
    Ohne Nachweis sind Ummeldekosten bis zur Höhe von 60 Euro ersatzfähig.

  • AG Ravensburg v. 19.12.2002:
    Die Pauschale für die An- bzw. Abmeldekosten beträgt 75 €.

  • LG Koblenz v. 02.02.2010:
    Liegt kein technischer oder wirtschaftlicher Totalschaden vor und wird der Schaden demzufolge fiktiv auf Reparaturkostenbasis abgerechnet, entschließt sich der Geschädigte jedoch dazu, sich ein neues Fahrzeug anzuschaffen, so steht ihm kein Anspruch auf Ersatz der Ab- und Anmeldekosten zu, weil zwischen Unfall und deren Entstehung kein Kausalzusammenhang besteht.




Fiktive oder konkrete Abrechnung? - nach oben -


Sonstiges zu den Zulassungskosten: - nach oben -