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OLG Oldenburg Urteil vom 19.12.2013 - 1 U 67/13 - Verjährung vorbehaltener persönlicher Ansprüche

OLG Oldenburg v. 19.12.2013: Zur Verjährung von Personenschadenansprüchen aus einem Vorbehalt in einer Abfindungserklärung


Das OLG Oldenburg (Urteil vom 19.12.2013 - 1 U 67/13) hat entschieden:
Ergibt die Auslegung eines Vorbehalts in einer Abfindungserklärung, dass ein vom Haftpflichtversicherer des Schädigers mit Wirkung eines Feststellungsurteils abgegebenes Anerkenntnis weiterhin gelten soll, dann gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist.


Siehe auch Abfindungsvergleich und Verjährung der Schadensersatzansprüche und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt mit der Klage gegenüber der Beklagten klarstellende Feststellungen hinsichtlich einer fortbestehenden Schadensersatzhaftung der Beklagten als KFZ-​Haftpflichtversicherer nach einem mit Vorbehalten versehenen Abfindungsvergleich.

Die Klägerin war bei einem Verkehrsunfall am 16.2.1992 als Beifahrerin ihres späteren Ehemanns schwer verletzt worden. Das Fahrzeug war bei Glatteis aufgrund unangepasster Geschwindigkeit von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Dass sich daraus für die Beklagte, bei der das vom späteren Ehemann der Beklagten gesteuerte Fahrzeug haftpflichtversichert war, eine Schadenshaftung ergab, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach entsprechender Aufforderung unter Klageandrohung seitens der damaligen anwaltlichen Vertreter der Klägerin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 7.2.1996 unter anderem:
"Was die Ihrerseits erbetenen Erklärungen betreffend den materiellen sowie immateriellen Schaden Ihrer Mandantin anbelangt, so erkennen wir diesen an, wobei diesem Anerkenntnis die Wirkung eines Feststellungsurteils zukommt."
Unter dem 30.10.1996 kam es sodann zu einer Abfindungsvereinbarung, in der sich die Klägerin gegen Zahlung von 55.000 DM wegen aller bisherigen und künftigen Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 16.2.1992 unter nachfolgendem Vorbehalt in der Abfindungsvereinbarung für endgültig abgefunden erklärt hat. Der Vorbehalt lautete:
Vorbehalten bleiben künftiger materieller, unfallbedingter Verdienstausfallschaden ab dem 1.4.1996 und ab dem 1.4.1996 unfallbedingte Kosten (Fahrtkosten, Rentenanwartschaften, Sozial- und Krankenversicherung etc.). Für den Fall der wesentlichen Verschlimmerung bleibt künftiger immaterieller Schaden vorbehalten, so z.B. unfallbedingter Hüft- Hüftkopfoperation."
Die Korrespondenz über die Schadensregulierung zwischen der Beklagten und dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin endete 1999. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.2.2004 kündigte der damalige Klägervertreter unter Hinweis auf den Vorbehalt die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an. Die Beklagte beruft sich nunmehr auf Verjährung.

Die Parteien streiten über die Berechtigung der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede. Die Klägerin geht davon aus, dass die Beklagte nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, insbesondere nach dem im Schreiben vom 7.2.1996 erklärten Anerkenntnis, sich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen könne.

Sie hat mit der vorliegenden Klage die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den in der Vereinbarung vom 30.10.1996 vorbehaltenen materiellen Verdienstausfallschaden, den vorbehaltenen unfallbedingten materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, und dass die hiervon erfassten Ansprüche nicht verjährt sind.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt. Sie hat sich auf Verjährung etwaiger Ansprüche berufen.

Das Landgericht hat die Klage mit allen Feststellungsanträgen insgesamt abgewiesen und hierzu im Einzelnen ausgeführt, dass etwaige Schadensersatzansprüche verjährt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des dabei vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalts, des erstinstanzlichen streitigen Vorbringens der Parteien und der Begründung dieser Entscheidung wird auf das am 27.5.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie im Wesentlichen vor:

Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in der Abfindungsvereinbarung vom 30.10.1996 vorbehaltenen Ansprüche verjährt seien. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei mit den in der Abfindungsvereinbarung enthaltenen Vorbehalten einer anderenfalls zu erwartenden Klage auf Feststellung entgegengewirkt worden. Ohne die entsprechenden Vorbehalte hätte die Klägerin die Abfindungsvereinbarung nicht unterschrieben gehabt und in dem Fall, dass die Beklagte sich geweigert hätte, entsprechende Erklärungen hinsichtlich der Haftung für Zukunftsschäden abzugeben, wäre sofort (Feststellungs-​)Klage erhoben worden. Es könne nach der Interessenlage nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Abfindungsvereinbarung vom 30.10.1996 die im Schreiben der Beklagten vom 7.2.1996 enthaltene Anerkenntniserklärung hinfällig geworden sei. Diese habe vielmehr weiter gegolten. Die nachfolgende Abfindungsvereinbarung sei dahingehend zu verstehen, dass es bei den mit Wirkung eines Feststellungsurteils im Rahmen der Erklärung vom 7.2.1996 anerkannten Zukunftsansprüchen bleiben sollte und mit der Abfindungsregelung lediglich ein vorläufiger "Schlussstrich" unter die bis Ende März 1996 entstandenen Ansprüche gezogen werden sollte. Angesichts der damals geltenden relativ kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren hätte ansonsten für die Klägerin der ausführliche Vorbehalt in der Abfindungsvereinbarung auch keinen Sinn gemacht.

Nachdem die Klägerin nach Hinweis des Senats den zunächst mit der Berufung weiter verfolgten Klageantrag zu 4 über die Feststellung einer nicht eingetretenen Verjährung zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27.5.2013 abzuändern und
  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin materiellen Verdienstausfallschaden zu ersetzen, soweit dieser ab dem 1.4.1996 entsteht infolge des Verkehrsunfalls vom 16.2.1992;

  2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin weitere ab dem 1.4.1996 entstehende unfallbedingte materielle Schäden (Fahrtkosten, Rentenanwartschaften, Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge etc.) zu ersetzen hat, soweit diese Schäden infolge des Verkehrsunfalls vom 16.2.1992 eintreten;

  3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin unter Berücksichtigung vorgerichtlich gezahlter 55.000 DM weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, wenn es im Vergleich zu dem am 30.10.1996 bekannten und vorhersehbaren Unfallfolgen zukünftig zu einer wesentlichen Verschlimmerung der körperlichen Folgen des Verkehrsunfalls vom 16.2.1992 kommen sollte, so z.B. für den Fall einer unfallbedingt erforderlichen Hüft-​/Hüftkopfoperation (Vergleichsmaßstab soll das Gutachten der medizinischen Hochschule Hannover vom 15.7.1995 sein).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts.

Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderung vom 10.10.2013 Bezug genommen.


II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und nach Beschränkung der Berufung auf die Weiterverfolgung der Feststellungsanträge zu 1. bis 3 auch begründet.

1) Die mit der Berufung weiter verfolgten Feststellungsanträge zu 1. bis 3. sind zulässig. Auch das für Feststellungsanträge erforderliche Feststellungsinteresse ist für die genannten Anträge gegeben.

Da die Beklagte sich insgesamt auf Verjährung beruft und keinerlei Haftpflichtversicherungsleistungen mehr an die Klägerin erbringen will, hat die Klägerin ein nachvollziehbares, verständliches rechtliches Interesse daran, in einem die Beklagte bindenden Feststellungsurteil festgestellt zu bekommen, dass die in der Abfindungsvereinbarung vorbehaltenen (zukünftigen) Ansprüche gegen die Beklagte bestehen und ihre Durchsetzung insbesondere nicht an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung insgesamt scheitert.

Es ist der Klägerin auch nicht zuzumuten, die zwischen den Parteien bestehende Rechtsunsicherheit zunächst weiter hinzunehmen und zuzuwarten, bis vom Vorbehalt der Abfindungsvereinbarung erfasste Ansprüche entstehen, fällig und mithin durchsetzbar sind, und diese dann mit einer Leistungsklage geltend zu machen. Ein berechtigtes Interesse an einer vorherigen verbindlichen Klärung der grundsätzlichen Streitfrage der Parteien kann der Klägerin nicht abgesprochen werden.

2) Die Feststellungsanträge zu 1 bis 3 haben auch in der Sache Erfolg.

Die von der Beklagten geltend gemachte Verjährungseinrede bringt die der Klägerin in der Abfindungsvereinbarung vom 30.10.1996 vorbehaltenen Ansprüche nicht insgesamt zu Fall.

Das Landgericht hat hier unter Hinweis auf die von ihm zitierte Entscheidung des OLG Rostock (RuS 2011, 490) angenommen, dass dem Vorbehalt zukünftiger Ansprüche in einer Abfindungsvereinbarung, wie sie hier vorliegt, allenfalls die Wirkung eines einfachen Anerkenntnisses zukommen kann mit der Rechtsfolge, dass aufgrund des Anerkenntnisses die Verjährung (nach altem Recht) unterbrochen worden ist und danach wieder neu zu laufen begonnen hat (vgl. §§ 208, 217 BGB a.F., nunmehr § 212 Abs 1 Nr. 1 BGB). Dies hätte dann die weitere Folge gehabt, dass vorbehaltene Ansprüche nach Beendigung der der Schadensregulierung dienenden Korrespondenz mit der beklagten Versicherung im Jahr 1999 (und einer bis dahin anzunehmenden Hemmung der Verjährungsfrist) im Zeitpunkt ihrer erneuten erstmaligen Geltendmachung mit anwaltlichem Schriftsatz des vormaligen Klägervertreters vom 5.2.2004 verjährt gewesen wären.

Ob die Grundsätze der Entscheidung des OLG Rostock allgemein zutreffen, kann hier offen bleiben. Sie greifen im vorliegenden Fall jedenfalls nicht ein wegen der hier vorhandenen abweichenden Besonderheit, die darin besteht, dass die Beklagte auf anwaltliche Aufforderung unter Klageandrohung mit Schreiben vom 7.2.1996 den materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin anerkannt hatte und nach ausdrücklicher Erklärung diesem Anerkenntnis die Wirkung eines Feststellungsurteils zukommen sollte. Dieses Anerkenntnis ist dann von der Klägerin, vertreten durch ihren damaligen anwaltlichen Vertreter, entgegen- und angenommen worden, wobei Abgabe und Zugang einer Annahmeerklärung gegenüber der Beklagten nach den Umständen gemäß § 151 BGB nicht zu erwarten war.

Wenn danach die Anerkenntniserklärung der Beklagten die Wirkung eines Feststellungsurteils haben sollte, dann galt kraft der entsprechenden Vereinbarung auch die bei einem Feststellungsurteil vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren, was sich damals aus § 218 Abs. 1 BGB a.F. ergab und nunmehr aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB folgt. Die Klägerin ist aufgrund der genannten Vereinbarung so zu stellen, als hätte sie am 7.2.1996 hinsichtlich des aus dem Unfall vom 16.2.1992 resultierenden materiellen und immateriellen Schadens ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erlangt.

Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit eines solchen vertraglichen Anerkenntnisses der beklagten Versicherung bestehen nicht. Solche Bedenken ergeben sich insbesondere auch nicht daraus, dass nach altem Recht – anders als nach dem nunmehrigen Verjährungsrecht – durch vertragliche Vereinbarung die Verjährung weder ausgeschlossen noch erschwert werden konnte (vgl. § 225 BGB a.F.). Auch wenn danach die Parteien damals über die Verjährungsfrist nicht unmittelbar disponieren und eine Verlängerung der Verjährungsfrist vereinbaren konnten, wurde eine nur mittelbare Beeinflussung der Verjährung durch ein entsprechendes Anerkenntnis der hier vorliegenden Art, dem die (auch verjährungsrechtliche) Wirkung eines gerichtlichen Feststellungsurteils zukommen sollte, in der Rechtspraxis und insbesondere auch in der Rspr. des BGH für zulässig erachtet (vgl. BGH NJW 1985, 791, 792; BGH DAR 1998, 447; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 195 BGB Rn. 2). Für die Zulässigkeit eines solchen Anerkenntnisses sprach ersichtlich insbesondere das praktische Bedürfnis, durch eine entsprechende Anerkenntniserklärung des Versicherers sonst erforderliche andere aufwändige Verfahren der Anspruchstitulierung zu vermeiden.

Die von der Beklagten abgegebene Anerkenntniserklärung war unter Berücksichtigung der vorhandenen, den Beteiligten bekannten Umständen und des in dem Schreiben unter Angabe der Schaden-​Nummer eindeutig bestimmten Versicherungsfalls auch hinsichtlich ihres Gegenstandes und ihrer Reichweite ausreichend bestimmt.

Das danach wirksame Anerkenntnis mit den vereinbarten Wirkungen eines Feststellungsurteils ist auch nicht durch den späteren Abschluss der Abfindungsvereinbarung vom 30.10.1996 aufgehoben worden.

Für eine Aufhebung dieses früheren Anerkenntnisses ergibt der Wortlaut der von den Parteien unterzeichneten Abfindungsvereinbarung keinerlei Anhaltspunkte. Das frühere Anerkenntnis ist in dieser Vereinbarung an keiner Stelle erwähnt. Auch von einer Aufhebung früherer Vereinbarungen ist in der mit einem Vorbehalt versehenen Abfindungsvereinbarung keine Rede.

Die Aufhebung der Wirkungen des Anerkenntnisses war auch nicht zwangsläufig mit den in der Abfindungsvereinbarung vorgesehenen Regelungen verbunden. Dies wäre eventuell anders zu beurteilen bei einer umfassenden Abfindungsregelung und einem darin (konkludent) enthaltenen Verzicht auf alle weiteren, auch zukünftigen Ansprüche.

Auch wenn mit der Vereinbarung vom 30.10.1996 die aus dem Schadensereignis vom 16.2.1992 resultierenden materiellen und immateriellen Ansprüche der Klägerin weitgehend abgefunden werden sollten, hatte sich die Klägerin unter im Einzelnen vereinbarten Voraussetzungen gewisse Ansprüche ausdrücklich vorbehalten. Für diese Ansprüche hatte das zuvor erteilte Anerkenntnis der beklagten Versicherung sowohl im Hinblick auf die darin enthaltene Festlegung der grundsätzlichen Haftung der Beklagten, den in dem Anerkenntnis liegenden Verzicht auf die Geltendmachung der bei Abgabe des Anerkenntnisses erkannten oder zumindest erkennbaren Einwendungen und Einreden und insbesondere auch im Hinblick auf die Verjährung weiterhin ersichtliche Bedeutung. Der Senat hält es für abwegig, anzunehmen, die Klägerin hätte auf diese für sie günstige Rechtsposition verzichten wollen, die auch nach der mit Vorbehalten versehenen Abfindungsregelung weiterhin von Bedeutung war. Ihre Interessenlage stand dem eindeutig und zweifelsfrei entgegen.

Die Beklagte mag aus wirtschaftlichen Gründen ein Interesse daran gehabt haben, ihre Haftung über die in der Abfindungsregelung liegenden Beschränkungen hinaus noch weiter zu reduzieren und auch den vorbehaltenen zukünftigen Schadensersatz auf die Zeit der relativ kurzen Verjährungsfrist zu begrenzen. Sie hätte dies dann aber zum Gegenstand der Verhandlungen über die Abfindungsregelung machen müssen und eine Regelung in die schriftliche Abfindungsvereinbarung einführen bzw. durchsetzen müssen, die eine vollständige Aufhebung der Rechtswirkungen des vorher erteilten Anerkenntnisses erkennbar zum Ausdruck brachte. Daran fehlt es jedoch.

Mangels einer entsprechenden Regelung, die Eingang in die Abfindungsvereinbarung gefunden hat, kann die nunmehr von der Beklagten geltend gemachte Aufhebung des Anerkenntnisses vom 7.2.1996 sowie der Anerkenntniswirkungen keinen Erfolg haben.

Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der im Verhandlungstermin vor dem Senat vertretenen Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem späteren Schreiben des damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin vom 19.1.1999, in dem er "rein vorsorglich" auf die Abfindungserklärung zurückkommt und zur Vermeidung von "Missverständnissen im Zweifelsfall" eine Erklärung der Beklagten dahingehend gefordert hat, dass die in der Abfindungsvereinbarung enthaltenen Vorbehalte auch über den 1.4.1999 hinaus ohne Einreden und Einwände gelten.

Diese spätere Aufforderung des Klägervertreters an die Beklagte kann nichts am Inhalt und der Reichweite der ca. drei Jahre zuvor getroffenen und wirksam gewordenen Vereinbarungen ändern.

Es käme allenfalls in Betracht, dieses Schreiben als Indiz dafür zu werten, dass die damaligen Vertragsbeteiligten die hier relevante Abfindungsvereinbarung abweichend vom objektiven Erklärungsinhalt mit dem von der Beklagten nunmehr gewollten Inhalt bereits damals verstanden haben, was dann zur Folge hätte, dass das übereinstimmend Gewollte dem objektiven Erklärungsinhalt vorgehen würde ("falsa demonstratio non nocet" ). Ein solches Indiz, das tragfähig sein könnte, ist hier jedoch aus mehreren Gründen nicht gegeben. Zum einen ist bereits nicht erkennbar, an welche Einzelregelung der Abfindungsvereinbarung die Parteien angeknüpft haben könnten, um sie im Sinne der Beklagten abweichend vom Vertragstext zu verstehen. Vor allem aber ist aus dem Schreiben des damaligen Klägervertreters vom 19.1.1999 eindeutig erkennbar, dass es dem Klägervertreter aus anwaltlicher Vorsorge (um als Rechtsanwalt den sichersten Weg zu gehen) und zur Vermeidung von Missverständnissen nur um eine zusätzliche Klarstellung zugunsten seiner Mandantin ging. Wie der Klägervertreter damals die hier relevanten Vereinbarungen gewollt und verstanden hat, ergibt sich aus diesem Schreiben nicht. Es erscheint überdies fernliegend, dass der Klägervertreter die hier relevante Abfindungsvereinbarung abweichend vom objektiven Vertragsinhalt in einer der Interessenlage der eigenen Mandantin widersprechenden Weise verstanden hat und abschließen wollte.

Eine Aufhebung des Anerkenntnisses vom 7.2.1996 oder eine Beendigung der Anerkenntniswirkungen kann nach alledem nicht angenommen werden.

Für die in der Abfindungsvereinbarung vorbehaltenen Ansprüche galt danach das vorher von der Beklagten erteilte Anerkenntnis weiter, das aufgrund Vereinbarung die Wirkung eines Feststellungsurteils hatte. Dementsprechend begründete das Anerkenntnis – wie ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil – eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Diese Verjährungsfrist ist bisher ersichtlich nicht abgelaufen.

Danach sind die der Klägerin in der Abfindungsvereinbarung vorbehaltenen Ansprüche nach wie vor durchsetzbar und scheitern nicht an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung.

Da die durch den Unfall erlittenen Verletzungen der Klägerin unstreitig sind, die Haftung der Beklagten hierfür jedenfalls aufgrund des Anerkenntnisses feststeht und die Klägerin unstreitig durch den Unfall erhebliche Dauerfolgen erlitten hat, ist auch die für die Feststellung der vorbehaltenen Ansprüche erforderliche Wahrscheinlichkeit eines weiteren (zukünftigen) Schadens gegeben.

Die Feststellungsanträge zu 1. bis 3. sind danach begründet.

Der Senat hielt es nicht für geboten, in den Feststellungsausspruch eine Einschränkung für den Fall wiederkehrender Leistungen und eine dafür in Betracht kommende kürzere Verjährungsfrist aufzunehmen. Die Klägerin hat hier lediglich die im Rahmen des Vorbehalts fortbestehende grundsätzliche Schadensersatzverpflichtung, hinsichtlich der die Ansprüche nicht verjährt sind, und keine konkreten Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen geltend gemacht. Einer besonderen Berücksichtigung solcher eventuellen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen bedarf es unter diesen Umständen nicht.

Wie ausgeführt, hat das Anerkenntnis vom 7.2.1996 in vollem Umfang die Wirkung eines zum damaligen Zeitpunkt ergangenen Feststellungsurteils. Es gelten dann – was hiermit klargestellt wird – selbstverständlich auch die auf ein solches Feststellungsurteil anwendbaren Verjährungsregelungen nach § 218 Abs. 2 BGB a.F. und nunmehr nach § 197 Abs. 2 BGB, wonach für Ansprüche auf künftig (d.h. hier nach dem 7.2.1996) fällig werdende regelmäßige wiederkehrende Leistungen die kürzere Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. (von 4 Jahren) und nunmehr die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB gilt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Den ursprünglichen Klageantrag zu 4, bei dem es bei der erstinstanzlichen Klageabweisung geblieben ist und auf den sich die teilweise Berufungsrücknahme bezogen hat, hat der Senat mit 2000 € bewertet. Dabei ist berücksichtigt worden, dass die begehrte Feststellung sich lediglich auf eine für den Anspruch bzw. das Rechtsverhältnis relevante rechtliche Vorfrage bezogen hat. Dies rechtfertigt es, den genannten Feststellungsantrag deutlich geringer zu bewerten als die Feststellungsanträge zu 1. bis 3. und diese Bewertung der Kostenverteilung zugrunde zu legen.

Der Senat hat das Rechtsmittel der Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.