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Ein Abfindungsvergleich ist in der Regel ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, daher gilt die Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB); Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Unfallereignis (§ 199 BGB); Gem. § 115 Abs. 2 VVG ist die Verjährung ab Anmeldung der Ansprüche beim gegnerischen Haftpflichtversicherer bis zur schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt (§ 115 Abs. 2 VVG); Ein Abfindungsvergleich ist eine "Entscheidung" i.S.d. § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG und umfasst sämtliche Schadenspositionen - auch die in der Abfindungsvereinbarung ausdrücklich vorbehaltenen Ansprüche. |