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Amtsgericht Wermelskirchen Urteil vom 17.11.2005 - 2a C 233/03 - Erkundigungs- und Informationspflichten des Autowaschanlagenbetreibers

AG Wermelskirchen v. 17.11.2005: Zu den Erkundigungs- und Informationspflichten des Autowaschanlagenbetreibers


Das Amtsgericht Wermelskirchen (Urteil vom 17.11.2005 - 2a C 233/03) hat entschieden:
Dem Betreiber einer Waschanlage, der diese allen Fahrzeugtypen öffnet, obliegt eine Erkundigungspflicht und sodann eine Hinweispflicht gegenüber den betreffenden Kunden, ob die Benutzung der Waschanlage bei allen Fahrzeugtypen gefahrfrei möglich ist. Wenn sich das Abreißen eines Spoilers nicht als völlig fernliegende Möglichkeit einer Beschädigung darstellt (hier: Heckspoiler bei Pkw Daihatsu), handelt es sich um ein anlagenimmanentes Risiko für serienmäßige Spoiler.


Siehe auch Fahrzeugbeschädigung in der Autowaschanlage und Stichwörter zum Thema Schadensersatz


Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert, da sie Eigentümerin des Fahrzeugs ist. Für sie streitet als Besitzerin die Vermutung des § 1006 BGB.

Die Parteien haben einen Werkvertrag geschlossen. Der Beklagte hat schuldhaft seine Hinweis- und Obhutspflicht gegenüber den Rechtsgütern der Klägerin verletzt, wodurch der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Dem Beklagten ist eine objektive und schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen. Die Klägerin hat den Beweis einer objektiven Pflichtverletzung erbracht. Sie hat dargelegt und bewiesen, dass der Schaden nicht in ihrem Verantwortungsbereich, sondern in dem des Beklagten entstanden ist, so dass von der Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Beklagten geschlossen werden kann.

Der Schaden an dem Fahrzeug ist nach der Überzeugung des Gerichts im räumlichen und zeitlichen Bereich des Waschvorgangs eingetreten. Die Klägerin hat bewiesen, dass das Fahrzeug vor Einfahren in die Waschanlage unbeschädigt war. Der Spoiler an dem Fahrzeug war nicht locker. Das steht fest nach der übereinstimmenden Aussage der Zeugen. Die Zeugin ... konnte als Tochter Angaben über den Spoiler machen. Sie hatte weder beim Fahren Geräusche gehört noch beim Zuschlagen der Tür etwas klappern gehört. Der Zeuge ... stand als unabhängiger Zeuge zur Verfügung und konnte den Spoiler beschreiben, der für ihn ganz normal aussah und nicht locker war. Gleiches gilt für die Zeugin ..., die ebenfalls in dem Fahrzeug hinter der Klägerin saß und von dort gute Sicht hatte. Die von der Klägerin im Rahmen der informatorischen Anhörung gemachte Aussage steht damit in Übereinstimmung. Die Klägerin gab an, kein Klappern oder ähnliches gehört zu haben, als das Fahrzeug in der Waschanlage war. Ihr ist auch nicht aufgefallen, dass der Heckspoiler lose war, was sie beim Zuschlagen der Tür sicher hätte merken müssen.

Es handelte sich schließlich um einen serienmäßigen Heckspoiler. Das hat die Klägerin durch Vorlage der Herstellerbescheinigung ausreichend dargetan. Danach ist diese Behauptung nicht weiter substanziiert bestritten worden.

Der Beklagte hat sich nicht entlastet (§ 280 Abs. 1, S. 2 BGB). Ihm ist vorzuwerfen, dass er die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass mit Heckspoilern der Marke E gehäuft Schadensfälle auftreten. Letzteres steht fest nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens und ergänzender Befragung des Sachverständigen. Der Sachverständige Dipl.-​Ing. ... hat ausgeführt, dass es bei einigen Herstellern gehäuft zu Schäden in der Waschanlage gekommen ist. Bei dem Fahrzeugtyp E gab es verschiedentlich Meldungen über Abrisse. Auch wenn der Sachverständige keine statistischen Angaben machen konnte, stellte er fest, dass bei dem Fahrzeug von Auffälligkeiten gesprochen werden kann. Diese Informationen hätte sich der Beklagte verschaffen müssen. Es entlastet ihn nicht, dass er davon persönlich nicht wusste und ein solcher Fall bisher in seiner Waschanlage bei der Marke E noch nicht aufgetreten war. Wer eine Waschanlage allen Fahrzeugtypen öffnet, muss sich erkundigen, ob dies auch bei allen Fahrzeugtypen gefahrenfrei möglich ist. Für den Waschanlagenbetreiber ist die Erlangung dieser Information einfacher als für den einzelnen Kunden. Das gilt insbesondere, wenn man bedenkt, dass nach Auskunft des Sachverständigen ein Bundesverband Tankstellen- und Garagenbetriebe existiert, der die Schadensfälle vermerkt. Wenn sich - wie hier - das Abreißen des Spoilers nicht als völlig fernliegende Möglichkeit einer Beschädigung darstellt, handelt es sich um ein anlagenimmanentes Risiko für serienmäßige Spoiler. Dann entspricht es einer angemessenen Risikoverteilung zwischen Kunden und Anlagenbetreiber, eine Hinweispflicht im Hinblick auf das Bestehen des hier verwirklichten Risikos anzunehmen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Anlagenbetreiber bereits konkrete Erfahrungen mit solchen Abrissen gemacht hat (LG Köln, Urteil vom 04.05.2005, 9 S 437/04; LG Köln, Urteil vom 17.08.2005, 9 S 236/03).

Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch mitwirkendes Verschulden gemindert (§ 254 BGB). Der Klägerin ist kein Verstoß gegen ihre Schadensabwendungspflicht vorzuwerfen. Sie ist ordnungsgemäß in die Waschanlage eingefahren. Der Zeuge ... bestätigte dies und konnte von seiner Position hinter dem Fahrzeug der Klägerin das Geschehen unmittelbar beobachten. Er konnte sich auch an Details erinnern, wie die Tatsache, dass die Klägerin mittig in den Rillen stand. Das steht in Übereinstimmung mit der Aussage der Klägerin. Sie bekundete, mittig in den Fahrrillen gefahren zu sein und sich an die Anweisungen der Anlage gehalten zu haben.

Der Höhe nach ist der Anspruch beschränkt auf den Nettobetrag, da die Umsatzsteuer nur ersetzt wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2, S. 2 BGB).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Auf das Bestreiten des Beklagten hin hat die Klägerin die angekündigte Bankbescheinigung nicht vorgelegt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Streitwert: 528,96 €



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