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Landgericht Saarbrücken Urteil vom 17.04.2014 - 13 S 24/14 - Seitenabstand beim Vorbeifahren an einem Baustellenfahrzeug

LG Saarbrücken v. 17.04.2014: Zum Seitenabstand beim Vorbeifahren an einem Baustellenfahrzeug


Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 17.04.2014 - 13 S 24/14) hat entschieden:
Fährt ein Verkehrsteilnehmer an einem Baustellenfahrzeug mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen, Warnblinklicht und eingeschalteter Rundumleuchte vorbei, muss er auch ein weites Öffnen der Tür in Betracht ziehen und seinen Seitenabstand dementsprechend wählen (Mithaftung von 1/3 des Vorbeifahrenden).


Siehe auch Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren und Seitenabstand - seitlicher Mindestabstand


Gründe:

I.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger [gemeint ist wohl: die Klägerin] Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 12. Dezember 2012 in Höhe des Ortseingangs von ... ereignete.

Der Lkw der Klägerin war mit eingeschalteter Warnblinkanlage und Rundumleuchte im Rahmen einer Baustelleneinrichtung am rechten Straßenrand abgestellt. Als der Zweitbeklagte an dem Lkw vorbeifuhr, kam es zur Kollision zwischen der Fahrertür des Lkw und dem Beklagtenfahrzeug.

Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, der Fahrer des Lkw habe in der geöffneten Tür gestanden, als der Zweitbeklagte mit überhöhter Geschwindigkeit und unzureichendem Seitenabstand an dem Lkw vorbei gefahren sei. Durch den Unfall sei ihr ein Schaden in Höhe von 3.071,45 € (netto Reparaturkosten) und 661,64 € (Sachverständigenkosten) entstanden.

Mit der Klage hat sie insgesamt 3.071,45 € nebst Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Erstinstanzlich haben sie behauptet, zu dem Unfall sei es gekommen, als die Fahrertür des Lkw von Ihnen geöffnet worden sei. Sie halten die Sachverständigenkosten für übersetzt und die Mehrwertsteuer für nicht erstattungsfähig.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ..., ..., ... und ... Daraufhin hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Zeuge ... habe beim Ein- oder Aussteigen die gemäß § 14 StVO gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Dem Zweitbeklagten sei hingegen kein Sorgfaltsverstoß nachweisbar. Es sei nicht mehr aufklärbar, ob der Zweitbeklagte den gebotenen Mindestabstand unterschritten habe. Unter diesen Umständen hafte die Klägerin für den Unfall allein.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in hälftigem Umfang weiter. Sie rügt, das Erstgericht habe verkannt, dass das klägerische Fahrzeug nach § 35 Abs. 6 Satz 1 StVO privilegiert sei und der Zweitbeklagte jedenfalls die nach § 1 Abs. 2 StVO gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen habe.

Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung.


II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen beruht die angegriffene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen insoweit eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagten grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und sich für keinen der unfallbeteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies ist zutreffend und wird von der Berufung nicht in Frage gestellt.

2. Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile hat das Erstgericht zulasten der Klägerin angenommen, dass der Zeuge ... entgegen § 14 Abs. 1 StVO nicht die beim Ein- oder Aussteigen gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 1 StVO muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die den Ein- oder Aussteigenden treffende höchste Sorgfaltspflicht gebietet es dabei, die Fahrzeugtür erst dann zu öffnen, wenn sich der Verkehrsteilnehmer durch Beobachtung nach hinten vergewissert hat, dass niemand kommt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 316/08, VersR 2009, 1641; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 14 StVO Rdn. 6 mwN.; Diehl, zfs 2006, 201 mwN.). Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (vgl. BGH, aaO mwN.; KG DAR 2004, 585; OLG Hamm MDR 2000, 82 f.; Kammerurteil vom 18. Oktober 2013 - 13 S 121/13; Hinweisbeschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 13 S 178/12 - und vom 28. Januar 2010 - 13 S 228/09).

b) Zu Recht hat das Erstgericht vorliegend ein Aussteigen des Zeugen ... bejaht. Dabei ist es hier nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht offen gelassen hat, ob der Zeuge ... die Fahrertür von innen öffnete um auszusteigen, oder ob er sie von außen öffnete, um seine Arbeitshandschuhe aus dem Fahrzeug zu holen, ohne sich dabei selbst mit seinem gesamten Körper wieder in das Fahrzeug hinein zu begeben. Unter den hier gegebenen Umständen wäre § 14 Abs. 1 StVO auch in letzterem Fall anwendbar. Denn das Herausholen von Gegenständen aus dem Fahrzeug ist jedenfalls dann noch Teil des Ein- oder Aussteigens, wenn es noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang erfolgt (vgl. BayObLG DAR 1990, 31; LG Berlin Schaden-​Praxis 2011, 429 f.). Das Aussteigen ist danach noch nicht beendet, solange die von ihm ausgehende Gefahr noch nicht vollständig beseitigt ist, etwa weil der Fahrer nach dem Schließen der Tür noch eine weitere Tür öffnet oder die Fahrbahn noch nicht verlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 aaO mwN.; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2005, 84 f.). So liegt der Fall hier. Denn der Zeuge ... bekundete, er sei nach hinten gegangen, und als er in Höhe des Lkw gewesen sei, habe er bemerkt, dass er seine Handschuhe vergessen hatte, woraufhin er nach vorne gegangen sei und die Tür wieder aufgemacht habe.

c) Entgegen dem Angriff der Berufung entfällt der Verstoß gegen § 14 StVO hier nicht aufgrund der Privilegierung des § 35 Abs. 6 StVO, wonach u.a. Baufahrzeuge, die durch weiß-​rot-​weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten dürfen, soweit ihr Einsatz dies erfordert. § 35 Abs. 6 StVO befreit nur von den in der Bestimmung genannten Beschränkungen in der Benutzung von Straßen zum Fahren und Halten, nicht hingegen von sonstigen Verkehrsvorschriften (vgl. OLG Jena, DAR 2000, 65 zu § 8 StVO; OLG München, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 U 4707/06, zu § 7 StVO; Saarländisches Oberlandesgericht NJW 2013, 3659; OLG Koblenz VersR 1994, 1320, BayObLG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 1St RR 11/96, juris, jeweils zu § 1 StVO). Ein Ein- oder Aussteigen unter Missachtung der nach § 14 StVO gebotenen Sorgfalt gehört deshalb nicht mehr zu den durch § 35 Abs. 6 StVO privilegierten Vorgängen des Fahrens oder Haltens. Der Einsatz zu den in dieser Bestimmung geregelten Zwecken erfordert ein solches sorgfaltswidriges Verhalten nicht, unabhängig davon, welche Anforderungen man im Einzelnen an das „Erfordernis des Einsatzes“ stellt (vgl. einerseits OLG Frankfurt DAR 2001, 456; OLG Jena DAR 2000, 65 ff.; andererseits Saarländisches Oberlandesgericht NJW 2013, 3659).

d) Den danach gegen die Klägerin sprechenden Anscheinsbeweis hat die Klägerin, wie das Erstgericht zutreffend angenommen hat, nicht zu erschüttern vermocht.

3. Entgegen der angefochtenen Entscheidung hat der Zweitbeklagte den Unfall durch eine pflichtwidrige Unterschreitung des gebotenen Seitenabstandes mitverursacht.

a) Aus § 1 Abs. 2 StVO folgt, dass beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten ist. Welcher Sicherheitsabstand jeweils ausreichend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei der Bemessung des ausreichenden Seitenabstandes darf der fließende Verkehr nicht darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht, die § 14 Abs. 1 StVO verlangt, allgemein beachtet wird (vgl. KG DAR 1975, 290; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap. 27 Rdn. 384; Kammerurteil vom 9. Juli 2010 - 13 S 46/10). Grundsätzlich muss der Abstand deshalb regelmäßig so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen der Wagentür noch möglich bleibt (vgl. BGH Urteil vom 16. September 1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231 ff.; Geigel/Zieres a.a.O. Kap. 27 Rdn. 384; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. § 2 StVO Rdn. 41; Kammerurteile vom 9. Juli 2010 - 13 S 46/10, und vom 10. Juli 2009 - 13 S 152/09; Hinweisbeschluss der Kammer vom 28. Januar 2010 - 13 S 228/09). Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Fahrer nach den Umständen des Falles mit einem Öffnen der Tür rechnen muss. Hingegen muss der Fahrer grundsätzlich nicht mit einem weiten Öffnen der Tür in einem Zug rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - VersR 1981, 533; KG NZV 2006, 258; Geigel/Zieres aaO Kap. 27 Rdn. 384; Kammerurteil vom 9. Juli 2010 - 13 S 46/10).

b) Wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles musste der Zweitbeklagte hier jedoch - über das im Normalfall übliche Maß hinausgehend - den Seitenabstand so ausreichend bemessen, dass es selbst bei weiter Öffnung der Fahrertür nicht zu einer Kollision kommen konnte. Fährt ein Verkehrsteilnehmer an einem Baustellenfahrzeug vorbei, das - wie hier - mit weiß-​rot-​weißen Warneinrichtungen (§ 35 Abs. 6 StVO) gekennzeichnet ist, Warnblinklicht (§ 16 Abs. 2 Satz 2 StVO) und eine Rundumleuchte (§ 38 Abs. 3 StVO, § 52 Abs. 4 StVZO) eingeschaltet hat, muss der Vorbeifahrende mit typischen Gefahren einer Baustelle oder Baustelleneinrichtung rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Die Frage nach den Sorgfaltspflichten des Vorbeifahrenden ist insoweit von der Frage der Privilegierung des Unfallgegners nach § 35 Abs. 6 StVO zu trennen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 64, 458; OLG Hamm VRS 35, 58). Zu den typischen, in Betracht zu ziehenden Gefahren gehört unter solchen Umständen auch das Risiko, dass die bei Einsatz eines Baustellenfahrzeugs tätigen Personen - etwa Straßenwärter oder Bauarbeiter - die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt nicht stets in jeder Hinsicht beachten, weil ihr Hauptaugenmerk auf ihrer Arbeitsverrichtung liegt (vgl. OLG Hamm VRS 35, 58; OLG Düsseldorf VRS 64, 458; NJW-​RR 1988, 866; LG Berlin, Schaden-​Praxis 2002, 263 f.). Dabei muss der Vorbeifahrende zwar um so weniger mit einem Verkehrsverstoß rechnen, je schwerer dieser wiegt. Ein unvorsichtiges, auch weites Öffnen der Tür liegt nach der Lebenserfahrung jedoch noch im Rahmen der bei solchen Tätigkeiten typischerweise zu erwartender Nachlässigkeiten. Ein Verkehrsteilnehmer, der an einem solchermaßen gekennzeichneten Fahrzeug vorbeifährt, muss - jedenfalls wenn sich der Unfall wie hier im Bereich eines Ortseingangs ereignet - unter den hier gegebenen Umständen eine solche Gefahr in Betracht ziehen und seinen Seitenabstand dementsprechend bemessen. Dem hat der Zweitbeklagte nicht genügt, wie sich aus der erfolgten Kollision ergibt.

c) Aus den zutreffenden und insoweit unangegriffenen Gründen der angefochtenen Entscheidung ist dem Beklagten ein weiterer Verkehrsverstoß, insbesondere eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 3 StVO) demgegenüber nicht nachweisbar.

4. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mithaftungsanteile fällt zu Lasten der Klägerin die erhöhte Betriebsgefahr des im Einsatz befindlichen Baustellenfahrzeugs sowie der Verstoß gegen die nach § 14 Abs. 1 StVO gebotene äußerste Sorgfalt ins Gewicht. Der Verkehrsverstoß des Zweitbeklagten wiegt demgegenüber weniger schwer, ohne ihn jedoch vollständig zurückzutreten. Danach hält die Kammer eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin für angemessen.

5. Die zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlichen Reparaturkosten schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 3.071,45 €. Das vorliegende Gutachten des Sachverständigen ... bietet, nachdem die Beklagten hiergegen - auch auf Hinweis der Kammer - weder substantiierte Einwendungen erhoben, noch die Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragt haben, eine hinreichende Schätzgrundlage.

6. Soweit die Klägerin Sachverständigenkosten über 545,00 € hinaus eingegangen ist, bilden diese vorliegend keinen ersatzfähigen Schaden.

a) Die Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens sind nach § 249 Abs. 1 bzw. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Grunde nach erstattungsfähig, wobei die Erstattungsfähigkeit auf den erforderlichen Herstellungsaufwand beschränkt ist (vgl. BGH, Urteile vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, jeweils mwN.; Kammerurteile vom 10. Februar 2011 - 13 S 98/10 -, vom 22. Juni 2012 - 13 S 37/12, zfs 2013, 25 - und vom 13. September 2013 - 13 S 87/13). Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165; Urteile vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07, VersR 2008, 554 f., und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. aaO; im Einzelnen Kammerurteile aaO.).

b) Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, darf der Geschädigte jedenfalls dann von der Erforderlichkeit des angefallenen „Grundhonorars“ ausgehen, wenn es sich - wie hier - innerhalb des jeweils einschlägigen Honorarkorridors HB III (2008/9) bzw. HB V (2010/11 ff.) der BVSK-​Honorarbefragung bewegt. Die Erhebungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 haben insoweit gezeigt, dass auf dem hiesigen regionalen Markt im Mittel „Grundhonorare“ erhoben werden, die den jeweiligen BVSK-​Honorarkorridor nicht überschreiten (vgl. Kammerurteile aaO). Die Obergrenze, bis zu der sich die von dem Geschädigten eingegangenen „Nebenkosten“ noch als erforderlich darstellen, schätzt die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den hiesigen regionalen Bereich gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,00 € (vgl. im Einzelnen Kammerurteile aaO). Allein das Fehlen verlässlicher Zahlenwerke über die Gesamthöhe der zu erwartenden „Nebenkosten“ enthebt den Laien nicht jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten „Nebenkosten“. Mangels verlässlicher Zahlenwerke zur Beurteilung der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Höhe der „Nebenkosten“ kann der geschädigte Laie die Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ lediglich nach Maßgabe der Preisinformationen ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten kann. Diese ergeben den zugrunde gelegten Wert (vgl. im Einzelnen Kammerurteile aaO).

c) Da die Klägerin nach dem unangegriffenen Vortrag der Beklagten vorsteuerabzugsfähig ist, kann sie auch die Mehrwertsteuer nicht ersetzt verlangen.

7. Danach kann die Klägerin ihren Schaden in folgendem Umfang ersetzt verlangen:

netto-Reparaturkosten (wie beansprucht) 3.071,45 €
Grundgebühr Sachverständigengutachten (wie abgerechnet) 445,00 €
Nebenkosten 100,00 €
Zwischensumme 3.616,45 €
hiervon 1/3 1.205,48 €


8. Gemäß §§ 286, 288 BGB kann die Klägerin hieraus seit der Zahlungsverweigerung der Beklagten auch Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe verlangen.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).