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Radfahrerunfälle
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Seitenabstand - seitlicher Mindestabstand
Beim Überholen, beim Vorbeifahren an haltenden und parkenden Fahrzeugen, beim Passieren von Linien- und Schulbussen müssen jeweils der vorgefundenen Verkehrssituation und den örtlichen Verhältnissen entsprechend unterschiedliche seitliche Sicherheitsabstände eingehalten werden.
Insbesondere auch bei Radfahrern ist die Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes von äußerster Wichtigkeit.
Auch bei verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer führt die Verletzung dieses Gebotes in der Regel zu einer Mithaftung des zu dicht Vorbeifahrenden.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Das Gebot, jeweils einen genügenden seitlichen Sicherheitsabstand einzuhalten
- AG Oranienburg v. 09.10.2003:
Wer sein auf der Autobahn liegengebliebenes Fahrzeug nicht mit Warndreieck sichert und dessen Tür nicht ordnungsgemäß schließt, trägt das Schadensrisiko, wenn ein Lkw beim Vorbeifahren keinen genügenden Seitenabstand einhält.
- KG Berlin v. 24.11.2005:
Wer die linke Wagentür zum Aussteigen öffnen will, muss zunächst nach hinten beobachten; reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür nur langsam spaltweise öffnen (bis 10 cm) und weiter erst dann, wenn mit Gewissheit niemand kommt (Schadensteilung, wenn der Vorbeifahrende nur einen Abstand von 30 cm oder weniger einhält).
Person an haltendem Fahrzeug: - nach oben -
- OLG Nürnberg v. 24.08.2000:
Von jedem Fahrer, der an einem haltenden Fahrzeug vorbeifährt, in dessen bereits geöffneter Tür eine Person steht, ist zu fordern, dass er entweder ausreichenden Abstand einhält oder, sofern dies wegen der durch abgestellte Fahrzeuge verengten Fahrbahn nicht möglich war, sein Fahrzeug anhält und durch Verständigung mit der in der geöffneten Türe stehenden Person sicherstellt, dass er ohne Berührung den abgestellten Pkw passieren kann.
- OLG Hamm v. 22.04.2004:
Beugt sich eine Fahrzeugführerin in ihren Pkw, der mit geöffneter Fahrertür auf einem Seitenstreifen neben der Fahrbahn steht, so ist beim Vorbeifahren ein Seitenabstand von weniger als 1 m zwischen den Fahrzeugflanken zu gering, weil jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss.
- OLG Düsseldorf v. 11.05.2005:
Kommt es infolge zu geringen seitlichen Abstandes zu einer Kollision zwischen einer Person, die einen VW-Lieferwagen durch die zur Fahrbahn hin geöffnete seitliche Schiebetür be- oder entlädt, haftet der Radfahrer für die Unfallfolgen allein.
- OLG Bremen v. 29.05.2008:
Es stellt keinen Verstoß gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht in § 14 I StVO dar, wenn eine Mutter beim Anschnallen ihres Kindes in einem an der Straße parkenden Pkw die hintere Tür auf der Fahrerseite des Pkw öffnet und diese Tür von einem herannahenden Pkw allein deshalb beschädigt wird, weil der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat (Haftung von mindestens 4/5 zu Lasten des vorbeifahrenden Kfz-Führers).
- OLG Hamm v. 23.01.2009:
Der Verursachungsbeitrag desjenigen, der eine linke Fahrzeugtür zur Fahrbahn hin von innen öffnet, wiegt in der Regel doppelt so schwer wie der desjenigen, der mit etwas zu geringem Abstand an einem haltenden Fahrzeug vorbeifährt. Nur darauf, dass die linke Tür von innen ein wenig geöffnet wird, muss er sich einstellen, weil ein solches Fehlverhalten häufig vorkommt. Das gibt zugleich dem Verschulden des die Fahrzeugtür von außen Öffnenden, der freie Sicht hat, ein größeres Gewicht gegenüber dem desjenigen, der mit zu geringem Abstand vorbeifährt.
- AG Luckenwalde v. 17.09.2010:
Aufgrund dieser besonderen Verkehrssituation sind erhöhte Anforderungen an den Aus bzw. Einsteigenden hinsichtlich der Vorsichtigkeit des Öffnens der Tür zu stellen. Derjenige, der eine Fahrzeugtür öffnen will, um etwas aus dem Fahrzeug zu entnehmen, muss jederzeit damit rechnen, dass ein Fahrzeug auch sehr dicht an dem parkenden Fahrzeug vorbeifährt, so dass er die Tür tatsächlich nur einen Spalt öffnen darf und sich zuvor auch darüber zu vergewissern hat, dass tatsächlich kein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe vorhanden ist. Andererseits muss der Vorbeifahrende einen größeren Abstand einhalten als 70 bis 75 cm.
Seitenabstand beim Überholen: - nach oben -
- BGH v. 24.02.1981:
Zur Sorgfaltspflicht eines überholenden Fahrers bei der Vorbeifahrt an einem in seiner Gegenrichtung am linken Fahrbahnrand geparkten Pkw, der von seinen Insassen nicht mit Sicherheit schon verlassen ist
- OLG Karlsruhe v. 08.06.2001:
In der Regel reicht ein Meter Seitenabstand beim Überholen aus. Der Seitenabstand wäre mit knapp einem Meter nur dann zu gering gewesen, wenn die Fahrbahn in einem schlechten Zustand oder das Wetter ungünstig gewesen wäre, der Überholer mit hoher Geschwindigkeit überholt oder der Eingeholte zuvor eine unsichere Fahrweise an den Tag gelegt hätte.
- KG Berlin v. 12.09.2002:
Wenn ein Kraftfahrer auf einen neben seinem Fahrzeug befindlichen Radfahrer zu achten hat, weil er diesen überholen will, hat er stets dessen Ausschwenken zu berücksichtigen. Deshalb und wegen der eigenen Geschwindigkeit hat der Kraftfahrer einen Seitenabstand von regelmäßig mindestens 1,5 m bis 2 m – jedenfalls 1 m – einzuhalten. Zu diesem Seitenabstand ist noch ein weiterer Abstand auf der anderen Seite des Radfahrers von jedenfalls 35 cm zu berücksichtigen. Hiernach hat ein Busfahrer beim Überholen eines Radfahrers mit seinem Bus einen Abstand von jedenfalls 1,50 m zum Bürgersteig einzuhalten; hierbei ist zugunsten des Busfahrers der Abstand des Radfahrers zum Bürgersteig eingerechnet.
Abstand zum Fahrbahnrand: - nach oben -
- OLG Hamburg v. 05.12.1972:
Es besteht kein Gebot für Kfz-Führer, einen gewissen Seitenabstand von der Bordkante einzuhalten, um auf dem Gehweg parkende Fahrzeuge im Fall des unvorsichtigen Öffnens von Türen vor Schaden zu bewahren. Vielmehr darf der fließende Verkehr darauf vertrauen, dass die Türen stehender Fahrzeuge nicht unachtsam geöffnet werden (Haftungsverteilung 70 : 30 zu Lasten des Türöffners).
- OLG Karlsruhe v. 08.09.2006:
Im allgemeinen muss zum rechten Fahrbahnrand ein Abstand von 50 cm eingehalten werden. Hält jedoch bei Dunkelheit und Berufsverkehr der Führer eines Lkw bei etwa mittiger Benutzung seiner Fahrbahn nur einen Seitenabstand zum Fahrbahnrand von ca. 38 cm ein, dann ist dies nicht vorwerfbar. Kommt es zur Kollision durch das unvorsichtige Öffnen der Tür eines neben der Fahrbahn geparkten Pkw, dann ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Pkw-Führers angemessen.
Abstand zur Mittellinie: - nach oben -
- OLG Köln v. 11.10.2002:
Ein Abstand von 50 cm zur Mittellinie ist grundsätzlich als ausreichend zu erachten, weil dann zum Passieren zweier sich begegnender Fahrzeuge immer noch ein genügender Sicherheitsabstand von 1 Meter verbleibt.
Seitenabstand von Radfahrern zu Fahrzeugen und Gehweg: - nach oben -
- BGH v. 24.02.1981:
Zum nötigen Seitenabstand und zur Radwegbenutzung durch Radfahrer
- KG Berlin v. 12.09.2002:
Wenn ein Kraftfahrer auf einen neben seinem Fahrzeug befindlichen Radfahrer zu achten hat, weil er diesen überholen will, hat er stets dessen Ausschwenken zu berücksichtigen. Deshalb und wegen der eigenen Geschwindigkeit hat der Kraftfahrer einen Seitenabstand von regelmäßig mindestens 1,5 m bis 2 m – jedenfalls 1 m – einzuhalten. Zu diesem Seitenabstand ist noch ein weiterer Abstand auf der anderen Seite des Radfahrers von jedenfalls 35 cm zu berücksichtigen. Hiernach hat ein Busfahrer beim Überholen eines Radfahrers mit seinem Bus einen Abstand von jedenfalls 1,50 m zum Bürgersteig einzuhalten; hierbei ist zugunsten des Busfahrers der Abstand des Radfahrers zum Bürgersteig eingerechnet.
- OLG Hamm v. 18.12.2003:
Löst ein Radfahrer beim Überholen mit zu geringem Seitenabstand eine Schreckreaktion des überholten Radfahrers aus, wodurch letzterer aus dem Gleichgewicht gerät und stürzt, hat der Überholende für den Schaden voll aufzukommen, auch wenn es zu einer direkten Berührung nicht gekommen ist.
- OLG Düsseldorf v. 11.05.2005:
Zu geparkten Fahrzeugen ist auch von Radfahrern ein situationsabhängiger Abstand einzuhalten, der in der Regel etwa 1 m beträgt. Nur bei beengten Verhältnissen kann der Abstand auch geringer ausfallen. Der Mindestabstand, den der fließende Verkehr einhalten muss, richtet sich nach den Umständen des Falles. Mit einem leichten Öffnen der Tür eines haltenden Fahrzeuges ist zu rechnen (OLG Hamm OLGR 1992, 181). Dabei ist ein Abstand von 0,5 m zu knapp bemessen ( OLG Hamm a.a.O. mit Hinweis auf KG VR 1986, 1123 , 1124).
- OLG Düsseldorf v. 11.05.2005:
Hält ein Radfahrer von einem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Abstand von 75 cm bis 80 cm ein, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern des Gehweges seine Pflichten aus § 1 StVO erfüllt (BGH, Urteil vom 26. April 1957, Aktenzeichen: VI ZR 66,56).
- KG Berlin v. 20.09.2010:
Will ein Radfahrer durch eine ca. 1,5 m breite Lücke zwischen einem auf der Fahrbahn stehenden Pkw und schräg zur Fahrbahn rechts parkenden Fahrzeugen fahren und kommt er infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw zu Fall, so kommt ein Mitverschulden des Radfahrers nach einer Quote von ¼ in Betracht. Der Radfahrer, dessen Fahrzeugbreite mit ca. 0,6 m anzusetzen ist, hält nämlich in einem solchen Fall keinen ausreichenden Sicherheitsabstand nach links und rechts ein, da dieser jeweils nur ca. 0,45 m beträgt.
- OLG Brandenburg v. 07.04.2011:
Die Größe des einzuhaltenden Seitenabstandes richtet sich nach der eigenen Fahrzeugart des Überholers, der Fahrgeschwindigkeit, den Fahrbahnverhältnissen, dem Wetter und nach den Eigenarten des Eingeholten, wobei die Seitenabstände zum Überholten und zum Gegenverkehr so groß sein müssen, dass sie Schreckreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. So ist beim Überholen von Radfahrern eine besondere Vorsicht geboten und - abhängig von der Fahrweise des Radfahrers und der eigenen Fahrgeschwindigkeit des Überholenden - ein Seitenabstand von mindestens 1,5 - 2 m einzuhalten.
Seitenabstand zu Tieren: - nach oben -
- AG Bremen v. 18.10.2002:
Wird ein Schaden durch ein Kraftfahrzeug und durch ein Tier verursacht, so hängt im Verhältnis des Fahrzeughalters und des Tierhalters zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Seitenabstände zum Überholten und zum Gegenverkehr müssen so ausreichend groß sein, dass sie Schreckreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Der Seitenabstand darf insbesondere nicht bedrängend gering sein. Bei der Haftungsabwägung führt das Nichteinhalten eines ausreichenden Seitenabstandes unter Berücksichtigung der hohen Tiergefahr zu einer Schadensteilung.
- OLG Brandenburg v. 07.04.2011:
Die Größe des einzuhaltenden Seitenabstandes richtet sich nach der eigenen Fahrzeugart des Überholers, der Fahrgeschwindigkeit, den Fahrbahnverhältnissen, dem Wetter und nach den Eigenarten des Eingeholten, wobei die Seitenabstände zum Überholten und zum Gegenverkehr so groß sein müssen, dass sie Schreckreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Im Regelfall reicht ein Seitenabstand von einem Meter beim Überholen aus, besondere Vorsicht ist jedoch etwa beim Überholen von Reitern geboten, da immer mit einer plötzlichen Reaktion des Tieres zu rechnen ist.
Sonstiges: - nach oben -
Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -
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