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OLG Hamburg Beschluss vom 04.04.2014 - 8 W 84/13 - Neue Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof

OLG Hamburg v. 04.04.2014: Neue Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof


Das OLG Hamburg (Beschluss vom 04.04.2014 - 8 W 84/13) hat entschieden:
Für die Zweijahresfrist gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, nach deren Ablauf im Falle der Zurückverweisung eines Rechtsstreits an das Berufungsgericht die Verfahrensgebühr neu entstehen kann, kommt es nicht auf die Verkündung des Revisionsurteils an, sondern auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Rechtsanwalts von der Zurückverweisung.


Siehe auch Geschäftsgebühr (Nr. 2400 RVG-VV) und gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten


Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die bis zum Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21.07.2009 entstandene Verfahrensgebühr in Höhe von € 4.227,20 ist nicht nach Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG auf die nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof entstandene Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen. Die in dieser Vorschrift bestimmte Anrechnung der Verfahrensgebühr ist nach § 15 Abs. 2 S. 2 RVG ausgeschlossen. Danach entfällt die Anrechnung und gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Jahren erledigt ist. Das ist hier der Fall.

In Rechtsprechung und Literatur besteht uneingeschränkte Einigkeit dahingehend, dass § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auch bei einer Zurückverweisung gemäß § 21 RVG eingreift (OLGR Köln 2009, 601 f - Rn 6 = BeckRS 2009, 15802 OLGR München 2006, 681 f - Rn 4; OLGR Düsseldorf 2009, 455 f - Rn 4).

Für die Frage des Fristablaufs kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten des Landgerichts nicht auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 08.12.2011 an, wodurch der Rechtstreit unmittelbar wieder beim Oberlandesgericht anhängig geworden ist. Vielmehr ist auf den Zeitpunkt der Entgegennahme der Information des Rechtsanwalts für das weitere Tätigwerden abzustellen (so ausdrücklich OLGR Köln 2009, 601 f - Rn 6 = BeckRS 2009, 15802 [Fundstelle der Beklagten!]), bzw. auf den Zeitpunkt des Ansinnens, in derselben Angelegenheit erneut oder weiter tätig zu werden (so Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 21. Aufl., § 15 Rn 125), Dafür spricht zum einen der Wortlaut des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG. Er stellt auf die weitere Tätigkeit ab (auf die Aufnahme der weiteren anwaltlichen Tätigkeit stellt im Übrigen der von der Beklagten zitierte Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 10.03.2011, Rn 52, ab). Eine weitere Tätigkeit setzt notwendigerweise zunächst eine Kenntnis von der Zurückverweisung voraus. Zum anderen und insbesondere spricht für die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Kenntnisnahme von der Zurückverweisung der Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Mit ihr soll nach der Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Rechtsanwalt, der eine längere Zeit mit der Sache nicht befasst war, sich in diese erneut einarbeiten muss (BGH NJW 2006, 861 f - Rn 8; OLG München a.a.O. Rn 7). Eine erneute Befassung bzw. eine erneute Einarbeitung kann aber erst dann erfolgen, wenn von der Zurückverweisung Kenntnis genommen werden konnte.

Diese Kenntnis bestand im vorliegenden Fall ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses (Bl. 318) erst mit der Zustellung des BGH-Urteils am 11. Januar 2012. Das war zwei Kalenderjahre nach Erledigung des Auftrags. Diese war unstreitig am 31.12.2009.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.



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