Das Verkehrslexikon

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VGH Mannheim Beschluss vom 06.08.2014 - 10 S 55/13 - Kein Blaulicht für Hausrufnotdienst

VGH Mannheim v. 06.08.2014: Kein Blaulicht für Hausrufnotdienst


Der VGH Mannheim (Beschluss vom 06.08.2014 - 10 S 55/13) hat entschieden:
Hausrufnotdienste sind nicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 4 StVZO zur Ausrüstung ihrer Fahrzeuge mit blauem Blinklicht berechtigt und haben in der Regel auch keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO.


Siehe auch Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Rettungsfahrzeuge - Wegerechtsfahrzeuge und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

Der fristgerecht gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.11.2012 hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -NJW 2009, 3642), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich.

Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen erweist sich die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht als ernstlich zweifelhaft. Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags begegnet die Abweisung der Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO zur Ausrüstung zweier Fahrzeuge des vom Kläger betriebenen Hausrufnotdienstes mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn keinen rechtlichen Bedenken.

1.1 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ergibt sich die vom Kläger begehrte Befugnis nicht schon kraft Gesetzes aus § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 4 StVZO. Für die letztgenannte Vorschrift zieht dies auch der Kläger nicht in Zweifel, weil es sich bei seinen Fahrzeugen nicht um nach dem Fahrzeugschein anerkannte Krankenkraftwagen handelt. Soweit er die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Nichteinschlägigkeit des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO in Frage stellt, indem er auf eine vermeintliche Vergleichbarkeit der von ihm betriebenen Fahrzeuge mit den von dieser Vorschrift erfassten Einsatz- und Kommandofahrzeugen der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes abhebt, dringt er damit nicht durch. Hierzu bedarf es entgegen seiner Auffassung keiner - höchstrichterlich bislang nicht erfolgten - Klärung des in der Straßenverkehrszulassungsordnung selbst nicht definierten Begriffs des „Rettungsdienstes“, insbesondere keiner Beantwortung der Frage, ob es sich um einen eigenständigen bundesrechtlichen Begriff handelt oder aber eine Ausfüllung durch die landesrechtlichen Regelungen in den jeweiligen Rettungsdienstgesetzen in Betracht zu ziehen ist (offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 1.11 - BVerwGE 141, 376, juris Rn. 14). Denn der Kläger erfüllt mit seinen Fahrzeugen jedenfalls nicht das qualifizierende Merkmal des einer Rettungsorganisation zugeordneten Einsatz- oder Kommandofahrzeugs. Insoweit hat der Beklagte zutreffend hervorgehoben, dass als Einsatzfahrzeuge nur solche Fahrzeuge zu betrachten sind, die ganz überwiegend zur Notfallrettung eingesetzt werden sollen, deren Nutzung also funktional und quantitativ durch Rettungseinsätze geprägt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.10.1999 - 3 C 40.98 - DÖV 2000, 779, juris Rn. 19 ff. - Bluttransporte). Dass dies bei seinen Fahrzeugen der Fall wäre, hat der Kläger selbst nicht behauptet, vielmehr hat er eingeräumt, dass es sich bei seinem Hausrufnotdienst weder um eine Rettungsorganisation handelt noch die Fahrzeuge als Notarzteinsatzfahrzeuge verwendet werden (zur notwendigen Zuordnung der Einsatzfahrzeuge i.S.d. § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO zu einer Rettungsorganisation vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 1.11 - a.a.O., juris Rn. 16). Soweit er gleichwohl auf mit dem „First Responder System“ der Rettungsorganisationen vergleichbare Einsätze seines Dienstes in lebensbedrohlichen Situationen hinweist, ist ihm mit dem Verwaltungsgericht entgegenzuhalten, dass solche von ihm geltend gemachten Einzelfälle gerade nicht typisch für seinen Dienst sind und diesem – im Gegensatz zu den Rettungsorganisationen – nicht das Gepräge geben. Hiernach bedarf es zur Klärung der (Nicht-​) Anwendbarkeit des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO im vorliegenden Fall keines Eingehens auf die weiteren Fragen, ob die Vorschrift nur Fahrzeuge von öffentlichen, auf Grund entsprechender Berechtigungen hoheitliche Aufgaben erfüllenden Rettungsdiensten erfasst (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 1.11 - a.a.O., juris Rn. 14). Dass der Kläger sich letztlich nicht auf diese Vorschrift stützen kann, verkennt er wohl selbst nicht; ansonsten hätte es nahegelegen, sein Klagebegehren primär mit einem entsprechenden Feststellungsantrag zu verfolgen.

1.2 Das von ihm konsequenterweise verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO hat das Verwaltungsgericht zutreffend für unbegründet erachtet. Das Vorbringen des Zulassungsantrags erschüttert die ausführlichen diesbezüglichen Darlegungen des angefochtenen Urteils nicht durchgreifend.

Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen unter anderem von den Vorschriften des § 52 StVZO genehmigen. Auf eine solche Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch; ihre Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Mit der Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden können, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, der dem generellen Verbot zu Grunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 - BVerwGE 146, 357; vom 21.02.2002 - 3 C 33.01 - NZV 2002, 426; vom 13.03.1997 - 3 C 2.97 - BVerwGE 104, 154).

Soweit der Kläger sich auf erstinstanzliches Vorbringen bezieht, mit dem das Verwaltungsgericht sich im angefochtenen Urteil auseinandergesetzt hat, genügt dies schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Die Einwände des Klägers gegen den vom Verwaltungsgericht gebilligten, dem Ablehnungsbescheid zugrunde gelegten ermessensleitenden Begründungsansatz des Regierungspräsidiums, dass Ausnahmegenehmigungen zur Verwendung von Sondersignalen restriktiv zu erteilen seien, um Unfallgefahren nicht erheblich zu erhöhen, die öffentliche Akzeptanz von Sondersignalen zu erhalten und um keine Präzedenzfälle zu schaffen, sind nicht stichhaltig. Der Grundsatz, dass die Zahl der Blaulichtfahrzeuge möglichst gering gehalten werden muss, um - erstens - die Wirkung der Warneinrichtungen nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass durch deren Inflationierung die Akzeptanz in der Bevölkerung schwindet, und weil – zweitens – mit jeder genehmigten Blaulichtanlage die Gefahr des Fehl- oder sogar Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert wird, ist in der die entsprechende normative Intention des Verordnungsgebers bestätigenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 21.02.2002 - 3 C 33.01 - NZV 2002, 426; Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 1.11 - a.a.O.; ebenso zu gelben Blinklichtern bei Fahrzeugen, die der Müllabfuhr dienen, BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 - BVerwGE 146, 357, juris Rn. 24 f.).

Demgegenüber verfangen die pauschal bleibenden Einwände des Klägers nicht, die Öffentlichkeit habe bereits den Einsatz von Sondersignalen durch Hausrufnotdienste akzeptiert, und mit der Erteilung der begehrten Genehmigung werde wegen vorhandener Erfahrungen seiner Mitarbeiter mit dem Einsatz von Sondersignalen keine höhere Gefährdung geschaffen als im Bereich der Rettungsorganisationen. Der Verweis auf die Abbildung eines Hausnotruf-​Fahrzeugs mit Sondersignalausstattung unter dem Stichwort „Hausnotruf“ bei Wikipedia ist für die Akzeptanzbehauptung ebenso wenig aussage- und beweiskräftig wie es die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder mit entsprechenden Fahrzeugabbildungen sind. Die Berufung auf professionelle Fahrweise seiner Mitarbeiter lässt sodann die durch die Erhöhung der Zahl der Blaulichtfahrzeuge strukturell vergrößerten Gefahren unberücksichtigt; insoweit kommt es, wie der Beklagte zutreffend bemerkt, nicht auf die persönliche Qualifikation wechselnder Mitarbeiter, sondern auf die technische Ausstattung und deren Nutzungsmöglichkeit an. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit von Hausnotrufeinsätzen mit als Einsatzfahrzeugen zugelassenen und Blaulichtausstattung aufweisenden Fahrzeugen anerkannter Rettungsorganisationen abhebt und darin auch ungerechtfertigte Konkurrenzvorteile für diese erblickt, ist zum einen nicht ersichtlich und vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass ein entsprechender Gebrauch von Blaulichtausstattungen zum Zweck des Hausnotrufdienstes tatsächlich stattfindet. Zum anderen ist die Ausstattung solcher Fahrzeuge der Rettungsorganisationen durch ihre primäre Zweckbestimmung als Einsatzfahrzeuge auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt. Sollte diese Zweckbestimmung für einzelne Fahrzeuge der Rettungsorganisationen fehlen bzw. entfallen sein, worauf Beschriftungen hindeuten können, oder es zu (insbesondere gegen § 38 Abs. 1 StVO verstoßende) missbräuchliche Verwendungen von Blaulicht bei reinen Hausnotrufeinsätzen kommen, hätten die zuständigen Behörden dem freilich nachzugehen und auf eine Änderung der Zulassung und Ausstattung hinzuwirken bzw. die missbräuchliche Verwendung zu unterbinden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer - unterstellt - rechtswidrigen Zulassungs- und Nutzungspraxis mit dem Ergebnis einer Ausnahmegenehmigung hat der Kläger nach dem Grundsatz „Keine Gleichheit im Unrecht“ jedenfalls nicht.

Insofern geht aber auch die Einlassung des Klägers fehl, wegen der Existenz von auch im Hausrufnotdienst verwendeten, mit Blaulicht ausgestatteten Einsatzfahrzeugen der Rettungsorganisationen könne nicht davon gesprochen werden, dass eine ihm erteilte Ausnahmegenehmigung die Gefahr der Schaffung von Präzedenzfällen begründe. Mit Blick auf die vom Kläger angeführte wachsende Zahl der – nach seiner Angabe bislang bereits 400.000 – Nutzer von Hausnotrufdiensten würde die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung sehr wohl auch quantitativ ins Gewicht fallende Ansprüche anderer privater Hausnotrufdienste auf Gleichbehandlung auslösen. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass im hier maßgeblichen Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Stuttgart entgegen dem gegenteiligen Vortrag des Beklagten Ausnahmegenehmigungen für Hausnotrufdienste in mit dem Fall des Klägers vergleichbaren Fallgestaltungen erteilt worden wären (zur behördlichen Ermessensbindung durch den Gleichheitsgrundsatz allein auf Grund eigenen Handelns der zuständigen Behörde vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - VBlBW 2014, 231 m.N. zur Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG). Der Beklagte hat im Übrigen angekündigt, dass er bei Antreffen unberechtigter Blaulichtausstattungen von Hausnotruffahrzeugen nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens die Beseitigung anordnen werde.

Soweit der Kläger ins Feld führt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht vernachlässigt, dass die bestehenden Rettungsorganisationen denkbaren Lebens- und Gesundheitsgefahren im Einzelfall wegen Schwierigkeiten bei der Wohnungsöffnung nicht hinreichend zeitnah begegnen könnten, während er mit seinem nach seinem Vortrag examinierten Fachpersonal und der Möglichkeit des sofortigen Zutritts zu der betreffenden Wohnung dazu in der Lage sei, rascher Hilfe zu leisten bzw. die Notfallrettung zu alarmieren und ihr die Wohnung zu öffnen, mag es in Einzelfällen vorkommen, dass sich ein gewisser Zeitvorteil bei der Wohnungsöffnung ergibt. Gleichwohl kann es bei übergreifender Betrachtung mangels greifbarer, auch vom Kläger nicht dargelegter Anhaltspunkte für entsprechende systematische Defizite der Notfallversorgung durch die anerkannten Rettungsorganisationen im hier relevanten örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten mit dem Verwaltungsgericht nicht als Ermessensfehler beanstandet werden, wenn die zuständige Behörde das Gefahrenpotential einer Ausweitung der Blaulichtberechtigungen auf die Hausrufnotdienste als gravierender und nicht hinnehmbar einschätzt. Auch in diesem Zusammenhang ist der Kläger auf die grundlegenden Unterschiede zwischen der Tätigkeit von Rettungsorganisationen einerseits und Hausnotrufdiensten andererseits zu verweisen. Die insoweit vom Beklagten angestellte typisierende Betrachtung, die an die eigenen Angaben des Klägers zu seinem Agieren im Rahmen des Hausnotrufdienstes anknüpft, ist rechtlich nicht zu beanstanden. So hat der Kläger seine Tätigkeit dahingehend beschrieben, dass die Mitarbeiter seines Hausnotrufdienstes schnellstmöglich zu den Wohnungen der Personen fahren, die einen Alarm gezielt ausgelöst haben oder sich nicht zurückmelden, um sich dann mit den jeweils hinterlegten Schlüsseln Zutritt zu den Wohnungen zu verschaffen; dort werde sodann die Lage analysiert und nötigenfalls der Rettungsdienst alarmiert. Selbst wenn die Mitarbeiter des Klägers auf Grund individueller Befähigung – die kein Wesensmerkmal von Hausnotrufdiensten ist und keine rechtlich bindende Voraussetzung für deren Tätigkeit ist – zu Erste-​Hilfe-​Maßnahmen in der Lage sein sollten, ändert dies nichts an der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten, dass die Tätigkeit des Klägers im Wesentlichen darin besteht, die Wohnungen mittels des hinterlegten Schlüssels zu öffnen, damit es nicht zu Verzögerungen bei etwaigen notwendigen Hilfsmaßnahmen kommt, und zu entscheiden, ob auf Grund der vorgefundenen Lage die Alarmierung des Rettungsdienstes erforderlich ist. Dass die Aufgabenerfüllung der Notfallrettung durch die Rettungsorganisationen von dieser Tätigkeit des Klägers abhängt, macht auch der Kläger nicht ernstlich geltend. Bezeichnenderweise hält der Kläger es weder für sachlich notwendig noch kostenmäßig vertretbar, in jedem Einsatzfall des Hausnotrufdienstes sogleich auch den Rettungsdienst zu alarmieren. Das Einsatzspektrum des Hausnotrufdienstes bleibt also typischerweise unterhalb der Schwelle der Notfallrettung und kann sich regelmäßig auf sonstige technische oder persönliche Hilfestellungen sowie schlicht auf Vergewisserung über das Befinden der Nutzer und den Grund einer Nichtmeldung beschränken. Mit der dahingehenden Charakterisierung des Hausnotrufdienstes wird ihm nicht, wie der Kläger meint, die bloße Funktion eines Schlüsseldienstes zugeschrieben. Dass Hausrufnotdienste eine breiter als die Notfallrettung angelegte Leistung im Vorfeld der Notfallrettung und ergänzend zu dieser erbringen mögen, rechtfertigt indes nicht die Annahme der Erfüllung der Ausnahmevoraussetzungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, d.h. eines Anspruchs auf die Zuerkennung der Blaulichtberechtigung für die darauf typischerweise nicht angewiesene Aufgabenwahrnehmung.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Bad.-​Württ., Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 - NVwZ-​RR 2006, 255; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargelegt wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten im Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als „besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (vgl. VGH Bad.-​Württ., Beschluss vom 10.06.1997 - 7 S 662/97 - NVwZ-​RR 1998, 31).

Überdurchschnittliche Schwierigkeiten in diesem Sinne werden von dem Kläger auch dann nicht hinreichend dargelegt, wenn ihm zugutegehalten wird, dass an die Darlegungslast im Bereich dieses Zulassungsgrundes eher geringere Anforderungen zu stellen sein werden. Der vorliegende Fall wirft keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf, die ihn von dem Durchschnitt einschlägiger verkehrsrechtlicher Fälle deutlich abheben und noch offen geblieben sind. Der Vortrag des Klägers hierzu entbehrt auch der substantiierten Darlegung. Soweit er - unter dem Blickwinkel des Zulassungsgrundes grundsätzlicher Bedeutung - die rechtliche Klärung des Begriffs des Rettungsdienstes für erforderlich hält, ist ihm mit den obigen Ausführungen (unter 1.1) entgegenzuhalten, dass sich diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich stellt.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dies wäre immer dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren obergerichtliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 11 B 61.98 -Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 - zu dem strukturähnlichen Revisionszulassungsgrund). Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinander setzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Schließlich ist darzulegen, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein kann.

Die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen, „ob die Aufgaben des Hausnotrufdienstes zumindest teilweise dem Bereich des Rettungsdienstes zuzuordnen sind“ sowie „ob dem Kläger die begehrte Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, Sondersignale, wie Blaulicht und Martinshorn, zu führen“, ermöglichen die Zulassung der Berufung nicht.

Dass die beiden Fahrzeuge des Klägers, für die er die Ausnahmegenehmigung begehrt, im Rechtssinne weder Einsatzfahrzeuge noch einer Rettungsorganisation zugeordnet sind, ergibt sich ohne weiteren Klärungsbedarf bereits aus den obigen Ausführungen (dazu oben 1.1). Entsprechendes gilt für die Abgrenzung der vom Hausnotrufdienst einerseits und Rettungsorganisationen andererseits wahrgenommenen, strukturell keine auch nur partielle Deckungsgleichheit, sondern allenfalls ein komplementäres Verhältnis aufweisenden Aufgaben (dazu oben 1.2). Einer weitergehenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf es nicht. Wie das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Bluttransporte entschieden hat, hängen der Bedarf an Blaulichtfahrzeugen im relevanten örtlichen Bereich, die Bedarfsdeckung und eine mögliche Ermessensreduzierung für eine Ausnahmegenehmigung entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab, sind mithin einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Dies gilt auch im vorliegenden Zusammenhang, in dem nach den obigen Ausführungen ein entsprechender, durch die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung zu deckender Bedarf fehlt.

Mit der zweiten vom Kläger formulierten Frage wird der Sache nach lediglich das Klagebegehren wiederholend thematisiert, ohne dass damit eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren findet ihre Grundlage im § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.