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Amtsgericht Neustadt Urteil vom 17.10.2013 - 60 Cs 7231 Js 21262/13 (59/13) - Fahren ohne Fahrerlaubnis mit ausländischem und mit Fantasieführerschein

AG Neustadt v. 17.10.2013: Keine Strafaussetzung zur Bewährung bei wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis mit ausländischem und mit Fantasieführerschein


Das Amtsgericht Neustadt (Urteil vom 17.10.2013 - 60 Cs 7231 Js 21262/13 (59/13)) hat entschieden:
Stellt sich ein vielfach auch einschlägig vorbestrafter Angeklagter einen Fantasieführerschein "Deutsches Reich" selbst aus und benutzt er einen Führerschein des Staates Paraguay, obwohl er bei dessen angeblicher Erteilung nicht in Paraguay seinen Wohnsitz hatte, so ist eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht zu Bewährung auszusetzen.


Siehe auch Fahren ohne Fahrerlaubnis und Der Führerschein


Gründe:

I.

Der geschiedene Angeklagte wurde am ... in H... (S...) geboren. Er betrachtet sich als Staatsoberhaupt eines vermeintlichen Staates „K... Deutschland“. Nachdem der Angeklagte zunächst einen Wohnsitz unter ... behauptete, gab er im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung seinen Aufenthaltsort mit ... an. Nach eigenen Angaben verfügt er über kein geregeltes Einkommen. In den vergangenen Monaten habe er für seinen Lebensunterhalt aus dem „Staatshaushalt“ lediglich Beträge in Höhe von 403 Euro und 424 Euro entnommen.

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
Am 08.05.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Am 11.06.2003 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro.

Am 16.01.2008 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen Urkundenunterdrückung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Am 15.06.2009 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Am 15.09.2011 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro.
Der Verkehrszentralregisterauszug enthält folgende Eintragungen:
Am 05.08.1997 hat der Landkreis Wittenberg dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 aufgrund nicht ausgeräumter Eignungsmängel entzogen. Die Entscheidung ist seit 06.09.1997 unanfechtbar.

Am 11.06.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 07.02.2003) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 03.07.2003.

Am 27.10.2003 hat ihm der Landkreis Wittenberg die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L erteilt.

Am 08.11.2008 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg gegen den Angeklagten die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klassen B, L, M, S an, nachdem er ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht hatte.

Am 06.11.2008 hat die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg dem Angeklagten die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M, S aufgrund eines nicht beigebrachten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung entzogen. Die Entscheidung ist seit 09.12.2008 unanfechtbar.

Am 28.10.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Halle (Saale) wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h (Tatzeit: 12.12.2007) zu einer Geldbuße von 75,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 24.01.2009.

Am 15.06.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 03.12.2008) zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 Euro. Die Entscheidung ist seit 23.06.2009 rechtskräftig.

Am 05.11.2009 hat ihm der Landkreis Wittenberg die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L, S erteilt.

Am 11.08.2010 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h (Tatzeit: 23.04.2010) eine Geldbuße von 70,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 31.08.2010 rechtskräftig.

Am 28.10.2010 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h (Tatzeit: 20.07.2010) eine Geldbuße von 105,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 17.11.2010.

Am 01.04.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h (Tatzeit: 18.03.2010) zu einer Geldbuße von 80,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 21.04.2011.

Am 20.10.2010 verhängte die Bußgeldbehörde ZBS Magdeburg gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h (Tatzeit: 11.05.2010) eine Geldbuße von 240,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 19.10.2011 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 29.04.2012.

Am 31.05.2012 verhängte die Bußgeldbehörde ZBS Magdeburg gegen ihn wegen unzulässigen Überholens mit Gefährdung Anderer (Tatzeit: 13.03.2012) eine Geldbuße von 120,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 19.06.2012 rechtskräftig.

Am 13.09.2012 erklärte der Angeklagte gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg den Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M, S.

Am 04.09.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Stuttgart gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (Tatzeit: 20.07.2012) eine Geldbuße von 70,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 28.09.2012 rechtskräftig.

Am 18.09.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h (Tatzeit: 11.08.2012) eine Geldbuße von 390,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 05.10.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 04.11.2012.

Am 20.09.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Geislingen a. d. Steige gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (Tatzeit: 17.08.2012) eine Geldbuße von 160,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 10.10.2012 rechtskräftig.

Am 01.11.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h (Tatzeit: 08.09.2012) eine Geldbuße von 835,00 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 20.11.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 19.01.2013.

Am 01.11.2012 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h (Tatzeit: 29.08.2012) eine Geldbuße von 140,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 21.11.2012 rechtskräftig.

Am 23.10.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Köln gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h (Tatzeit: 05.09.2012) eine Geldbuße von 180,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 11.12.2012 rechtskräftig.

Am 20.02.2013 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h (Tatzeit: 22.12.2012) eine Geldbuße von 200,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 19.04.2013 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 18.05.2013.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den verlesenen Auskünften des Bundesamts für Justiz vom 23.09.2013 und des Kraftfahrtbundesamtes vom 24.09.2013.

II.

Am 08.01.2013 gegen 10:30 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Personenkraftwagen BMW, amtliches Kennzeichen WB-..., öffentliche Straßen, und zwar unter anderem die Bundesstraße 6 in Fahrtrichtung Hannover in der Gemarkung Garbsen Meyenfeld, Abschnitt 470, obwohl er wusste, dass er die zum Führen des Fahrzeugs benötigte Erlaubnis der Verwaltungsbehörde nicht besaß. Auf seine Fahrerlaubnis der Bundesrepublik hat er am 13.09.2012 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg wirksam verzichtet und seinen Führerschein zurückgegeben. Darüber hinaus bestand gegen ihn aufgrund des Bußgeldbescheides der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, vom 01.11.2012 im Zeitraum vom 20.11.2012 bis 19.01.2013 ein Fahrverbot nach § 25 StVG.

III.

Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, dem verlesenen Verkehrszentralregisterauszug sowie der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes der am Tatort aufgestellten Geschwindigkeitsüberwachungsanlage.

Der Angeklagte gab an, sich an das Ziel seiner Fahrt nicht mehr erinnern zu können. Er gehe aber davon aus, in Staatsgeschäften unterwegs gewesen zu sein. Auf dem Lichtbild der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage erkenne er sich wieder. Offenbar sei er zu schnell gefahren. Weiter behauptete der Angeklagte, im Besitz einer Fahrerlaubnis der Bundesrepublik Deutschland zu sein. Er habe zwar seinen Führerschein am 13.09.2012 abgegeben, hierbei aber nicht auf seine Fahrerlaubnis verzichten wollen. Eine vom Landkreis vorgelegte Verzichtserklärung habe er nicht unterschrieben. Vielmehr habe er seinen Führerschein mit einem selbst erstellten Schreiben vom 13.09.2012 an der Informationsstelle des Landkreises abgegeben.

Darüber hinaus behauptet der Angeklagte, aufgrund einer Fahrerlaubnis des Staates Königreich Deutschland sowie des Staates Paraguay zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik berechtigt zu sein.

Das Lichtbild der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage wurde in Augenschein genommen. Der vergrößerte Ausschnitt des Lichtbildes weist ausreichende Details auf, anhand derer der Angeklagte als Fahrzeugführer des an der Messstelle abgelichteten BMW, amtliches Kennzeichen WB-..., zu erkennen ist. Sowohl die Gesichtszüge als auch der Haaransatz stimmten mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten überein.

Ausweislich der im Verkehrszentralregister erfassten Mitteilung der Zentralen Bußgeldbehörde des Landes Brandenburg, Gransee, vom 05.12.2012, welche verlesen wurde, hat die vorbezeichnete Bußgeldbehörde gegen den Angeklagten am 01.11.2012 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h unter anderem ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt. Die Entscheidung ist seit 20.11.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot erstreckte sich danach seit Rechtskraft Bußgeldbescheides bis 19.01.2013.

IV.

Der Angeklagte hat sich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

Der Angeklagte war nicht im Besitz der zum Führen des Kraftfahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis.

Der Angeklagte hat wirksam am 13.09.2012 auf die ihm von der Fahrerlaubnisbehörde Wittenberg ausgestellte Fahrerlaubnis verzichtet. Nach eigenen Angaben wurde der Angeklagte über die Wirkungen eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis aufgeklärt. Dem wirksamen Verzicht steht auch nicht entgegen, dass er ein vorgefertigtes Formular der Fahrerlaubnisbehörde nicht unterzeichnet hat. Der Angeklagte habe seinen Führerschein nach eigenen Angaben mit Schreiben vom 13.09.2012 an der Informationsstelle der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben. Damit sind die Verzichtserklärung und der Führerschein an die für den Verzicht zuständige Stelle, und zwar an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg, gelangt. Auf seinem vorgefertigten Schreiben ließ sich der Angeklagte durch die Fahrerlaubnisbehörde bestätigen, dass „Herr ... den Führerschein der Bundesrepublik Deutschland mit dem heutigen Datum zurückgab und die Vertraglichkeit, die durch Antragstellung bestand, damit aufgelöst ist.“ Auch wenn der Angeklagte in seinem Schreiben die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen nicht ausdrücklich aufführte, wird jedoch zweifelsfrei erkennbar, dass der Angeklagte die Rechte aus seiner Fahrerlaubnis aufzugeben beabsichtigte.

Weder sein selbst erstellter Fantasieführerschein des vom Angeklagten behaupteten Königreichs Deutschland noch eine etwaige Fahrerlaubnis des Staates Paraguay berechtigten den Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland.

Unabhängig von der Echtheit des nicht übersetzt vorgelegten Führerscheins des Staates Paraguay liegen die Voraussetzung für eine Anerkennung als ausländische Fahrerlaubnis nach § 29 Abs. 1 FeV nicht vor, weil der Angeklagte seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung im Inland hatte, § 29 Abs. 3 Nr. 1 FeV. Ein Wohnsitz in Paraguay zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis wird weder vom Angeklagten behauptet noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Darüber hinaus ist in Anbetracht der über das Jahr 2012 verteilt im Verkehrszentralregister dokumentierten Verkehrsverstöße des Angeklagten, auf einen dauerhaften Wohnsitz in der Bundesrepublik zumindest im Jahr 2012 zu schließen, zumal der Angeklagte am 16.09.2012 in ... sein eigenes Königreich gegründet haben will.

Außerdem führte der Angeklagte das Kraftfahrzeug während eines gegen ihn zum Tatzeitpunkt nach § 25 Abs. 2 StVG mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, vom 01.11.2012 verhängten Fahrverbots. Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist am 20.11.2012 eingetreten. Das Fahrverbot dauerte bis 19.01.2013 an.

Auch wenn sich der Angeklagte als Staatsoberhaupt seines Fantasiestaates „Königreich Deutschland“ sieht, liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Einschränkung bzw. Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vor.

V.

Der Strafrahmen ist dem Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG zu entnehmen, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr reicht.

Zugunsten des Angeklagten war allenfalls zu würdigen, dass er seine Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt eingeräumt hat. Gleichwohl ließ der Angeklagte nicht ansatzweise eine Unrechtseinsicht erkennen.

Demgegenüber war erschwerend zu berücksichtigen, dass der Angeklagten sowohl straf- als auch verkehrsrechtlich bereits erheblich, teilweise auch einschlägig, in Erscheinung getreten ist. Beim Angeklagten handelt es sich um einen notorischen Verkehrssünder, der die Gesetze der Bundesrepublik als für sich nicht geltend betrachtet. Mit der Erschaffung eines Fantasiestaates und Erstellung vermeintlicher Führerscheine und Personaldokumente eines angeblichen Königreichs Deutschland versucht sich der Angeklagte den Schein rechtmäßigen Handelns zu verleihen. Gleichzeitig sucht er die Öffentlichkeit und beabsichtigt Anhänger für seinen Fantasiestaat mit einer vermeintlich eigenen, dem Einfluss der Bundesrepublik Deutschland entzogenen Rechtsordnung zu gewinnen, wodurch die Gefahr von Wiederholungs- und Nachahmungstaten gegeben ist.

Tat- und schuldangemessen ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten.

In vorliegender Sache liegen besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten, die die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf ihn und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Der Angeklagte fällt durch die wiederholte und hartnäckige Begehung von Rechtsverstößen auf. Sowohl die Verhängung von Geldstrafen als auch die Verhängung einer Vielzahl von Bußgeldern wegen Verkehrsverstößen konnten den Angeklagten nicht davon abhalten, nunmehr erneut wegen eines Verkehrsdelikts straffällig zu werden. Er gab vielmehr an, mitunter bewusst Regelverstöße zu begehen, um letztlich auf dem Rechtsweg eine Bestätigung seiner abwegigen politischen Vorstellungen zu erhalten. Der Angeklagte erachtet die Bundesrepublik als nicht existent und betrachtet deren Gesetze als für ihn nicht geltend. Der Angeklagte unterscheidet sich aufgrund seiner beharrlichen Gesetzesverstöße von durchschnittlichen Tätern solcher Art. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist unerlässlich. Durch weitere Geldstrafen erscheint der Angeklagte nicht zu beeindrucken. Zudem ist durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahren entgegenzuwirken.

Strafaussetzung zur Bewährung kann dem Angeklagten nicht gewährt werden. Die Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB ist ungünstig. Dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, kann nicht erwartet werden. Bei der Beurteilung fanden zunächst die vorgenannten Strafzumessungserwägungen, die auch für die Sozialprognose erheblich sind, Berücksichtigung. Zudem ließ der Angeklagte in der Hauptverhandlung erkennen, dass er sich unabhängig von der Entscheidung des Gerichts auch in Zukunft nicht davon abhalten lassen werde, seinen selbst erstellten Führerschein des Fantasiestaates „Königreich Deutschland“ zu nutzen. In seinem Schlussvortrag präsentierte der Angeklagte darüber hinaus selbst gebastelte Fahrzeugkennzeichen seines Fantasiestaates, mit denen er künftig sein Fahrzeug statt mit amtlichen Kennzeichen versehen wolle. Der Angeklagte meint, allein durch den Schein eines vermeintlichen Verwaltungshandelns seines Fantasiestaates die Legitimität seines Handelns begründen zu können. Eine Unrechtseinsicht sowie eine Bereitschaft zur Verhaltensänderung sind beim Angeklagten nicht ansatzweise zu erkennen.

Aus der von ihm begangenen Tat ergibt sich, dass der Angeklagte nach § 69 Abs. 1 StGB zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Diese Ungeeignetheit ist zwischenzeitlich nicht fortgefallen, sondern besteht auch heute noch fort. Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis hat, ist neben der Strafe eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB anzuordnen. Eine Sperre von 12 Monaten hält das Gericht unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie den Tatumständen und den oben im einzelnen geschilderten Erwägungen zur Strafzumessung sowie Sozialprognose, auf die Bezug genommen wird, für ausreichend aber auch für erforderlich, um bei dem Angeklagten das zutage getretene Verhaltensdefizit zu beseitigen.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.