Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Fahren ohne Fahrerlaubnis - Überlassen eines fahrerlaubnispflichtigen Kfz - Strafbarkeit bei Benutzung eines EU-Führerscheins

Fahren ohne Fahrerlaubnis




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Formelle Wirksamkeit der Entziehung
-   Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
-   Umschreibung / Umstausch / Verlängerung
-   Abschleppen und Schleppen
-   Anzahl der beförderten Personen
-   Ausländische und umgetauschte Führerscheine
-   Benutzung eines Fantasie-Führerscheins "Deutsches Reich"
-   Frisiertes Kleinkraftrad
-   Pocketbike
-   Tateinheit/Tatmehrheit/Gesetzeskonkurrenz
-   Strafzumessung
-   Einziehung des Fahrzeugs
-   Rechtsmittelbeschränkung
-   Sperrfrist / Sperrfristabkürzung
-   Verfahrensrecht
-   Fahrverbot und Verlust des Führerscheins
-   Versicherungsregress
-   MPU-Anordnung



Einleitung:


Strafbar ist die Teilnahme mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kfz am öffentlichen Straßenverkehr, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Das Delikt kann vorsätzlich, aber auch fahrlässig begangen werden.

Aber auch wer nicht selbst fährt, sondern sein Fahrzeug jemandem ohne die benötigte Fahrerlaubnis zum Führen überlässt, macht sich strafbar, wenn er wissentlich vom Nichtvorhandensein der Fahrerlaubnis ausging oder fahrlässig an das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis glaubte, die es nicht gab.


Siehe in diesem Zusammenhang zum Halterbegriff Kammergericht Berlin (Beschluss vom 25.07.2017 - (6) 121 Ss 91/17 (32/17))

   Der Begriff des Halters ist als Tatbestandsmerkmal des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ein Rechtsbegriff. Der Halterbegriff entstammt § 833 BGB und gilt einheitlich für das gesamte Straßenverkehrsrecht. Maßgeblich ist, von wem das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht wird, wer also die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht und wer tatsächlich über die Fahrzeugbenutzung verfügen kann, wobei die Verfügungsgewalt darin bestehen muss, dass der Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt.

Eine infolge des EU-Führerscheintourismus nicht gänzlich unbeträchtliche Rolle spielt das Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn gegen den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis eine vollziehbare Nutzungsuntersagung für das Inland ausgesprochen wurde.

Schließlich spielt das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis auch in der Kfz-Versicherung eine wichtige Rolle.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Die verschiedenen Begehungshandlungen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Die Nutzungsuntersagung bezüglich einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des EWR

Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Benutzung eines EU-Führerscheins

Ausländische Fahrerlaubnis - Auslandsführerschein

Fahren ohne Fahrerlaubnis zusammen mit Tankbetrug

Tateinheit und Tatmehrheit beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

Strafzumessung - Strafmaß

- nach oben -






Allgemeines:


BVerfG v. 16.09.2004:
Die Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eines Inhabers einer ausländischen - nicht in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten - Fahrerlaubnis, der im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führt, nachdem seit der Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes im Inland die Frist des § 4 Abs. 1 Satz 3 IntVO von sechs Monaten verstrichen ist, ist nicht verfassungswidrig.

KG Berlin v. 16.09.2005:
Hat sich der Kfz-Halter einmal vom Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis überzeugt, darf er grundsätzlich vom Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis ausgehen. Dass diese dem anderen inzwischen entzogen worden sein könnte, braucht er nur dann in Rechnung zu stellen, wenn besondere Umstände, die er kennt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt kennen könnte und müßte, auf eine solche Möglichkeit hindeuten. Er muß sich deshalb auch nicht, bevor er diesem das Kraftfahrzeug zur Führung überläßt, (erneut) dessen Führerschein vorlegen lassen.

OLG Hamm v. 16.04.2008:
Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, wird von dem Betroffenen aber dennoch ein Kraftfahrzeug geführt, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit gem. § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch ihre sachliche Richtigkeit.

OLG Celle v. 22.04.2008:
Bei der Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach verwaltungsbehördlicher Entziehung überprüft das Strafgericht lediglich die formelle Wirksamkeit der behördlichen Entscheidung, nicht aber deren sachliche Richtigkeit. Zu der formellen Wirksamkeit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gehört auch die (wirksame) Bekanntgabe der behördlichen Entziehungsentscheidung.

OLG München v. 03.07.2008:
Bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis muss das tatrichterliche Urteil - soweit möglich - Feststellungen zu den Gegebenheiten der Fahrt enthalten (Anlass und Dauer der Fahrt, Handeln aus einem Antrieb etc.). Fehlen diese Feststellungen, ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in der Regel unwirksam.

OLG Celle v. 28.03.2012:
In den Urteilsgründen muss das Tatgericht die festgestellte Tat nach Ort, Zeit und Art der Begehung so konkret bezeichnen, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Identität zwischen der angeklagten und der abgeurteilten Tat ermöglicht wird. Wird die Tat in den Urteilsgründen nicht ausreichend konkret individualisiert, ist das Verfahren wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Prozesshindernisses einzustellen und gegebenenfalls über die noch nicht abgeurteilten Vorwurf aus der Anklageschrift neu zu verhandeln.

OLG Köln v. 14.02.2014:
Im Falle der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG ist der Tatrichter gehalten, über die Individualisierung der Taten und die für den äußeren und inneren Tatbestand notwendigen Feststellungen hinaus Feststellungen zu Umständen zu treffen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen. Wichtige Kriterien sind dabei Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und noch beabsichtigten Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße sowie der Anlass der Fahrt.

OLG Braunschweig v. 27.05.2015:
Eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Inland keine neue Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen. - Die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt dabei voraus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Tatzeitpunkt im Verkehrszentralregister (Fahrerlaubnisregister) eingetragen war.

- nach oben -



Formelle Wirksamkeit der Entziehung:


OLG Hamm v. 14.04.2009:
Die Nebenstrafe der Einziehung wirkt sich auf die gesamte Strafzumessung aus. Um die Verhältnismäßigkeit überprüfen zu können, muss der Wert des Fahrzeugs festgestellt und müssen eventuelle Einkommensverschlechterungen bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug berücksichtigt werden.

- nach oben -






Voläufige Entziehung der Fahrerlaubnis:


OLG Köln v. 10.12.2015: Ohne Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 Abs. 1 StVG fährt auch derjenige, dem die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn dem Betroffenen der Beschluss über die Fahrerlaubnisentziehung zugestellt oder ihm dessen Inhalt wenigstens formlos mitgeteilt worden ist.

- nach oben -



Umschreibung / Umstausch / Verlängerung:


OLG Zweibrücken v. 18.01.2016:
Der Umtausch eines Führerscheins durch eine Fahrerlaubnisbehörde eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis gleichzusetzen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde des ausstellenden Staateshierbei die Gültigkeitsdauer verlängert.

- nach oben -



Abschleppen und Schleppen:


Schleppen und Abschleppen

- nach oben -



Anzahl der beförderten Personen:


OLG München v. 09.03.2010:
Ein als Pkw zugelassenes Kfz wird nicht dadurch zum Kraftomnibus, dass mehr Personen transportiert werden als zulassungsrechtlich berücksichtigte Sitzplätze vorhanden sind. Es ist nicht zu beanstanden, das eine im Fond entgegen der Fahrtrichtung eingerichtete Sitzmöglichkeit, die über keinen Sicherheitsgurt verfügt, nicht als Sitzplatz im Sinne des FeV bewertet wird und bei der Bestimmung der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse unberücksichtigt bleibt. Die Grenze für die Zahl der beförderten Personen wird bei einem Pkw nicht durch die Zahl der in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Sitze, sondern nur durch das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs, seine zulässige Achslast und das allgemeine Erfordernis der Verkehrssicherheit (§ 23 Abs. 1 StVO) bestimmt.

- nach oben -






Ausländische und umgetauschte Führerscheine:


EU-Führerschein - Fahren ohne Fahrerlaubnis

LG Memmingen v. 15.12.1992:
Keine Bestrafung eines Ausländers ohne deutsche FE?

OVG Koblenz v. 11.04.2000:
Strafbares fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis liegt nicht vor, wenn die Führerscheinbehörde einen alten Führerschein in einen neuen umtauscht, obwohl dem Betroffenen zuvor die Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht rechtskräftig entzogen worden war, jedoch der Führerschein danach nicht eingezogen wurde.

OLG Stuttgart v. 06.02.2012:
Zum Fahren ohne Fahrerlaubnis und zur Urkundenfälschung durch Umschreibung eines falschen ukrainischen Führerscheins in einen ungarischen Führerschein und dessen Ungültigkeit im Bundesgebiet.

- nach oben -



Benutzung eines Fantasie-Führerscheins "Deutsches Reich":


OLG Karlsruhe v. 28.11.2006:
Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich des Vorsatzes beim Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn der Angeklagte sich nach Ablehnung seiner Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis einen Fantasie-Führerschein ("Führerschein Deutsches Reich") beschafft hatte.

AG Neustadt v. 17.10.2013:
Stellt sich ein vielfach auch einschlägig vorbestrafter Angeklagter einen Fantasieführerschein "Deutsches Reich" selbst aus und benutzt er einen Führerschein des Staates Paraguay, obwohl er bei dessen angeblicher Erteilung nicht in Paraguay seinen Wohnsitz hatte, so ist eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht zu Bewährung auszusetzen.

- nach oben -



Frisiertes Kleinkraftrad:


OLG Düsseldorf v. 17.11.2005:
Die Feststellungen zur inneren Tatseite müssen auch in Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wegen der Benutzung eines frisierten Leichtkraftrades auf einer Tatsachengrundlage beruhen, die tragfähig, verstandesmäßig einsehbar und in den Urteilsgründen belegt ist.

- nach oben -



Pocketbike:


OLG Dresden v. 11.09.2013:
Ein sogenanntes "Pocketbike" stellt - in Abgrenzung zum motorbetriebenen Spielzeug - wegen seiner bauartbedingten Bestimmung zum Personenbeförderung ein "Kraftfahrzeug" im Sinne des § 2 Nr. 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) dar. Damit unterliegt der Fahrer eines solchen Gefährts, sofern es auf öffentlichem Verkehrsgrund betrieben werden soll, der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 StVG und § 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV), mindestens Klasse M (§ 6 Abs. 1 FeV). Der Fahrzeughalter ist für diesen Fall - in Ermangelung eines Ausnahmetatbestands nach § 2 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) - zum Abschluss eines entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrages verpflichtet, § 1 PflVG.

- nach oben -



Tateinheit/Tatmehrheit/Gesetzeskonkurrenz:


Tateinheit und Tatmehrheit beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

- nach oben -




Strafzumessung:


Strafzumessung - Strafmaß

OLG Köln v. 14.02.2014:
Ist eine einschlägige Vorbelastung ein maßgebender Gesichtspunkt in der Strafzumessung geworden, so sind im Urteil neben dem Zeitpunkt der Verurteilung und der Art und Höhe der Strafen regelmäßig auch die als belastend zugrundeliegenden Sachverhalte in einer aussagekräftigen Form darzustellen.

OLG Hamm v. 19.11.2020:
Bei der Strafzumessung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis dürfen weder die Benutzung des Fahrzeugs „aus Bequemlichkeit noch die anschließende „Flucht vor der Polizei“ strafschärfend berücksichtigt werden, es sei denn, das Nachtatverhalten schafft neues Unrecht oder der Täter verfolgt Ziele, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen, so wenn er sich damit erneut über strafrechtliche Gebote hinweg setzt.

- nach oben -






Die Einziehung des Fahrzeugs:


Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten

Die Einziehung des Fahrzeugs nach dem Fahren ohne Fahrerlaubnis

KG Berlin v. 06.10.1999:
Die Nebenstrafe der Einziehung wirkt sich auf die gesamte Strafzumessung aus. Um die Verhältnismäßigkeit überprüfen zu können, muss der Wert des Fahrzeugs festgestellt und müssen eventuelle Einkommensverschlechterungen bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug berücksichtigt werden.

OLG Nürnberg v. 30.08.2006:
Die Einziehung des Tatfahrzeugs (hier: im Wert von 14 000 Euro) ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn für zwei begangene Taten (des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) Freiheitsstrafen zu verhängen sind und festgestellt wird, dass die Einziehung sich nicht existenzbedrohend für den Täter auswirken wird.

LG Dresden v. 11.07.2022:
Die Einziehung des Tatfahrzeugs kann unverhältnismäßig sein, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die Täterschuld so gering sind, dass demgegenüber der Entzug des Eigentums eine unangemessene Härte und damit ein inadäquates Übel bedeuten würde, wobei sich jede formale Betrachtung verbietet.

- nach oben -



Sperrfristabkürzung:


Die Beschränkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

- nach oben -



Sperrfrist / Sperrfristabkürzung:


Die nachträgliche Abkürzung der Führerscheinsperre

LG Hildesheim v. 20.12.2011:
Auch bei einem wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis Verurteiltem kann die bei der Verurteilung angeordnete Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis abgekürzt werden. Dies setzt die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Verkehrstherapie voraus. Als Therapeut kommt hierbei nur ein Diplom-Psychologe, vorzugsweise mit der Zusatzqualifikation Verkehrstherapeut in Betracht.

BGH v. 20.10.2020:
Die Länge der Sperrfrist ist an der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit des Täters auszurichten. Der Umfang der erforderlichen Darlegungen dieser Prognoseentscheidung in den Urteilsgründen ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Bei einem nicht vorbestraften erstmals wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis Verurteilten bedarf eine zweijährige Sperrfrist näherer Begründung.

- nach oben -



Verfahrensrecht:


Rechtsmittel im Strafverfahren

OLG Celle v. 05.10.2020:
Die Rechtsprechung, nach der die Anklageschrift in bestimmten Fällen von Serienstraftaten bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion erfüllt, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet, hat Ausnahmecharakter und ist nicht auf Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis übertragbar.

- nach oben -



Fahrverbot und Verlust des Führerscheins:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Fahrverbotsbeginn und Verlust des Führerscheins

- nach oben -





Versicherungsregress:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Regulierungsvollmacht und Regulierungsermessen der eigenen Haftpflichtversicherung bei der Abwicklung gegnerischer Schadensersatzansprüche

AG Lüdenscheid v. 21.03.2013:
Ist der Versicherer gemäß § 28 Abs. 2 VVG i.V.m. D.1.3 AKB 2008 von seiner Leistungspflicht befreit, weil der Fahrzeugführer zum Unfallzeitpunkt nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war, kann er gemäß § 116 Abs. 1 S. 3 VVG Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er im Rahmen der Schadensregulierung den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

- nach oben -



MPU-Anordnung:


MPU-Anordnung wegen vorangegangener Straftaten

- nach oben -



Datenschutz    Impressum