Fahren ohne Fahrerlaubnis - Überlassen eines fahrerlaubnispflichtigen Kfz - Strafbarkeit bei Benutzung eines EU-Führerscheins
 

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Fahren ohne Fahrerlaubnis


Strafbar ist die Teilnahme mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kfz am öffentlichen Straßenverkehr, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Das Delikt kann vorsätzlich, aber auch fahrlässig begangen werden.

Aber auch, wer sein Fahrzeug jemandem ohne die benötigte Fahrerlaubnis zum Führen überlässt, macht sich strafbar, wenn er wissentlich vom Nichtvorhandensein der Fahrerlaubnis ausging oder fahrlässig an das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis glaubte, die es nicht gab.

Eine infolge des EU-Führerscheintourismus nicht gänzlich unbeträchtliche Rolle spielt das Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn gegen den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis eine vollziehbare Nutzungsuntersagung für das Inland ausgesprochen wurde.

Schließlich spielt das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis auch in der Kfz-Versicherung eine wichtige Rolle.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Die verschiedenen Begehungshandlungen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

  • Die Nutzungsuntersagung bezüglich einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des EWR

  • Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Benutzung eines EU-Führerscheins

  • BVerfG v. 16.09.2004:
    Die Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eines Inhabers einer ausländischen - nicht in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten - Fahrerlaubnis, der im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führt, nachdem seit der Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes im Inland die Frist des § 4 Abs. 1 Satz 3 IntVO von sechs Monaten verstrichen ist, ist nicht verfassungswidrig.

  • KG Berlin v. 16.09.2005:
    Hat sich der Kfz-Halter einmal vom Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis überzeugt, darf er grundsätzlich vom Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis ausgehen. Daß diese dem anderen inzwischen entzogen worden sein könnte, braucht er nur dann in Rechnung zu stellen, wenn besondere Umstände, die er kennt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt kennen könnte und müßte, auf eine solche Möglichkeit hindeuten. Er muß sich deshalb auch nicht, bevor er diesem das Kraftfahrzeug zur Führung überläßt, (erneut) dessen Führerschein vorlegen lassen.

  • OLG Hamm v. 16.04.2008:
    Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, wird von dem Betroffenen aber dennoch ein Kraftfahrzeug geführt, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit gem. § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch ihre sachliche Richtigkeit.

  • OLG Celle v. 22.04.2008:
    Bei der Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach verwaltungsbehördlicher Entziehung überprüft das Strafgericht lediglich die formelle Wirksamkeit der behördlichen Entscheidung, nicht aber deren sachliche Richtigkeit. Zu der formellen Wirksamkeit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gehört auch die (wirksame) Bekanntgabe der behördlichen Entziehungsentscheidung.

  • OLG München v. 03.07.2008:
    Bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis muss das tatrichterliche Urteil - soweit möglich - Feststellungen zu den Gegebenheiten der Fahrt enthalten (Anlass und Dauer der Fahrt, Handeln aus einem Antrieb etc.). Fehlen diese Feststellungen, ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in der Regel unwirksam.




Formelle Wirksamkeit der Entziehung: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 14.04.2009:
    Die Nebenstrafe der Einziehung wirkt sich auf die gesamte Strafzumessung aus. Um die Verhältnismäßigkeit überprüfen zu können, muss der Wert des Fahrzeugs festgestellt und müssen eventuelle Einkommensverschlechterungen bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug berücksichtigt werden.




Die Einziehung des Fahrzeugs: - nach oben -
  • Die Einziehung des Fahrzeugs nach dem Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • KG Berlin v. 06.10.1999:
    Die Nebenstrafe der Einziehung wirkt sich auf die gesamte Strafzumessung aus. Um die Verhältnismäßigkeit überprüfen zu können, muss der Wert des Fahrzeugs festgestellt und müssen eventuelle Einkommensverschlechterungen bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug berücksichtigt werden.

  • OLG Nürnberg v. 30.08.2006:
    Die Einziehung des Tatfahrzeugs (hier: im Wert von 14 000 Euro) ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn für zwei begangene Taten (des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) Freiheitsstrafen zu verhängen sind und festgestellt wird, dass die Einziehung sich nicht existenzbedrohend für den Täter auswirken wird.




Gesetzeskonkurrenz mit Urkundenfälschung (Kennzeichen): - nach oben -



Frisiertes Kleinkraftrad: - nach oben -
  • OLG Düsseldorf v. 17.11.2005:
    Die Feststellungen zur inneren Tatseite müssen auch in Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wegen der Benutzung eines frisierten Leichtkraftrades auf einer Tatsachengrundlage beruhen, die tragfähig, verstandesmäßig einsehbar und in den Urteilsgründen belegt ist.




Benutzung eines Fantasie-Führerscheins "Deutsches Reich": - nach oben -
  • OLG Karlsruhe v. 28.11.2006:
    Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich des Vorsatzes beim Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn der Angeklagte sich nach Ablehnung seiner Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis einen Fantasie-Führerschein ("Führerschein Deutsches Reich") beschafft hatte.




Ausländische und umgetauschte Führerscheine: - nach oben -
  • LG Memmingen v. 15.12.1992:
    Keine Bestrafung eines Ausländers ohne deutsche FE?

  • OVG Koblenz v. 11.04.2000:
    Strafbares fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis liegt nicht vor, wenn die Führerscheinbehörde einen alten Führerschein in einen neuen umtauscht, obwohl dem Betroffenen zuvor die Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht rechtskräftig entzogen worden war, jedoch der Führerschein danach nicht eingezogen wurde.

  • OLG Stuttgart v. 06.02.2012:
    Zum Fahren ohne Fahrerlaubnis und zur Urkundenfälschung durch Umschreibung eines falschen ukrainischen Führerscheins in einen ungarischen Führerschein und dessen Ungültigkeit im Bundesgebiet.




Tateinheit/Tatmehrheit/Gesetzeskonkurrenz: - nach oben -
  • Tateinheit/Tatmehrheit

  • BGH v. 02.02.1987:
    Wenn tatbestandliche Ausführungshandlungen des StVG § 21 und des StGB § 267 zusammenfallen, nämlich Gebrauchmachen von der verfälschten Urkunde (amtliches Kennzeichen) und Fahren ohne Fahrerlaubnis, ist Tateinheit gegeben.

  • OLG Karlsruhe v. 12.07.1996:
    Zur verfahrensrechtlichen Tatidentität bei Vorwürfen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des Überlassens des Fahrzeuges seitens des mitfahrenden Halters an einen fahrerlaubnislosen anderen.

  • BGH v. 22.07.2009:
    Das Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird durch einen kurzen Tankaufenthalt nicht unterbrochen, weswegen von einer Handlung im Rechtssinn auszugehen ist, wenn es mit Tankbetrug zusammenfällt.

  • BGH v. 30.03.2011:
    Der Tatbegriff des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht demjenigen des § 264 Abs. 1 StPO. Er umfasst daher alle individualisierenden Merkmale der vorgeworfenen Tat, die erforderlich sind, um diese zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklage von anderen Lebenssachverhalten abzugrenzen. Es ist daher unerlässlich, dass beim Vorwurf mehrerer Fahrten zumindest sämtliche Fahrzeuge nach Typ oder Fabrikat in der Anklageschrift genannt werden.




Tateinheit/Tatmehrheit/Gesetzeskonkurrenz: - nach oben -
  • Die nachträgliche Abkürzung der Führerscheinsperre

  • LG Hildesheim v. 20.12.2011:
    Auch bei einem wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis Verurteiltem kann die bei der Verurteilung angeordnete Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis abgekürzt werden. Dies setzt die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Verkehrstherapie voraus. Als Therapeut kommt hierbei nur ein Diplom-Psychologe, vorzugsweise mit der Zusatzqualifikation Verkehrstherapeut in Betracht.