Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 07.03.2014 - 13 B 189/14 - Taxikonzession und Unzuverlässigkeit aufgrund von Steuerschulden und schweren Buchführungsmängeln

OVG Münster v. 07.03.2014: Taxikonzession und Unzuverlässigkeit aufgrund von Steuerschulden und schweren Buchführungsmängeln


Das OVG Münster (Beschluss vom 07.03.2014 - 13 B 189/14) hat entschieden:
Bei Steuerrückständen in Höhe von 45.000,00 € und einer schwere sachliche und formelle Mängel aufweisende Buchführung über einen Zeitraum von 3 Jahren bestehen gegen die erstinstanzliche Annahme der Unzuverlässigkeit keine durchgreifenden Bedenken. Das Interesse der Allgemeinheit, vor Schäden durch wirtschaftlich nicht leistungsfähige Unternehmer geschützt zu werden, überwiegt das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von den Genehmigungen vorläufig weiterhin Gebrauch machen zu können.


Siehe auch Taxi - Taxifahrer allgemein und Die Erteilung und Verlängerung von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen


Gründe:

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Widerruf der der Antragstellerin erteilten Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen sei nicht zu beanstanden, weil es der Antragsstellerin an der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit fehle und sie wegen des Vorliegens schwererer Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) PBZugV unzuverlässig sei.

Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit ausgegangen, weil das Finanzgericht Bedenken hinsichtlich der Höhe der vom Finanzamt geschätzten Gewinne und Umsätze geäußert habe und die Antragsgegnerin zudem nicht an einer einvernehmlichen Lösung interessiert gewesen sei, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach den nicht durchgreifend in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts bestehen Steuerrückstände in Höhe von 45.000 €, die nicht von der Vollziehung ausgesetzt sind. Dass diese mittlerweile beglichen wurden, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Soweit die Antragstellerin ausführt, sie könne Darlehen von Freunden und Verwandten erhalten, und sie deshalb eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten begehrt, hat sie sich an das zuständige Finanzamt zu wenden. Die Antragsgegnerin ist hierfür nicht zuständig.

Das Beschwerdevorbringen bietet auch keinen Anlass für die Annahme, die Antragstellerin sei zuverlässig. Hierzu heißt es im angefochtenen Beschluss, die Buchführung der Antragstellerin habe für einen langen Zeitraum, nämlich von 2009 bis 2011, schwere sachliche und formelle Mängel aufgewiesen. Das Finanzgericht Köln habe in seinen Beschlüssen vom 27. August 2013 (3 V 3747/12 und 3 V 1100/13) die Feststellungen des Finanzamts bestätigt, dass die Antragstellerin entgegen ihrer vom Bundesfinanzhof bejahten steuerrechtlichen Verpflichtung Schichtzettel oder vergleichbare Nachweise nicht geführt oder nicht aufbewahrt und überdies im Jahr 2009 und im Jahr 2011 jeweils den Kilometerzähler eines Taxis manipuliert habe. Diese Verstöße seien sowohl hinsichtlich des zeitlichen als auch des inhaltlichen Umfangs massiv. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Das Vorbringen der Antragstellerin, anhand des Gutachtens M. und L. sei es möglich, die Laufleistungen der Taxen zu berechnen, mag zwar Anlass geben, die Höhe der vom Finanzamt geschätzten Steuerschulden in Frage zu stellen. Es entbindet die Antragstellerin aber nicht von ihrer unternehmerischen Pflicht, ihre Bücher so zu führen, dass eine Schätzung nicht erforderlich wird.

Auf Ermessensfehler kann die Antragstellerin sich nicht berufen, weil § 25 Abs. 1 Nr. 1 PBefG der Antragsgegnerin kein Ermessen einräumt. Diese ist zum Widerruf verpflichtet, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Hierzu gehört neben der finanziellen Leistungsfähigkeit (Nr. 1) auch das Vorliegen von Tatsachen, die - wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen - die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin als Unternehmerin dartun (Nr. 2).

Schließlich bietet das Beschwerdevorbringen auch keinen Anlass zur Annahme, es habe an den Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs gefehlt. Das Interesse der Allgemeinheit, vor Schäden durch wirtschaftlich nicht leistungsfähige Unternehmer geschützt zu werden, überwiegt das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von den Genehmigungen vorläufig weiterhin Gebrauch machen zu können. Dabei hat der Senat in Rechnung gestellt, dass der Widerruf zu einem massiven Eingriff in die grundgesetzlich gemäß Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit führt, der nur unter strengen Voraussetzungen statthaft ist. Der Sofortvollzug ist deshalb nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn sich die getroffene Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Vielmehr sind zusätzliche Anhaltspunkte für die Befürchtung erforderlich, der Betroffene werde bei einem Aufschub sein Fehlverhalten bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden. Auf Grund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin, die ihren steuer- bzw. abgaberechtlichen Pflichten im Laufe der letzten Jahr nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, muss der Senat davon ausgehen, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Zahlungsrückstände in Zukunft weiter erhöhen. Dies gilt umso mehr, als dass sich dem Beschwerdevorbringen weder entnehmen lässt, dass die Antragsstellerin ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchführung nunmehr nachkommt, noch, dass sie Lücken in ihren Unterlagen, die zu den Schätzungen geführt haben, geschlossen, sowie rückständige, nicht von der Vollziehbarkeit ausgesetzte Steuern gezahlt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.



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