Taxi - Taxifahrer - Tür öffnen - Beifahrerseite - Aussteigen - Taxikonzession - Personenbeförderungsschein - Taxistandplatz - Fahrverbot - Existenzgefährdung
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Personenschaden - Schadensersatzthemen - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Versicherungsthemen


Taxi - Taxifahrer


Im Gegensatz zu Mietwagen mit Fahrern dürfen Taxiunternehmen ihre Dienste mit einheitlich gekennzeichneten Fahrzeugen öffentlich anbieten. Taxis gehören zum öffentlichen Nahverkehr und genießen Vorrechte vor anderen Fahrzeugen, beispielsweise bei der Benutzung von Sonderfahrstreifen.

Den rechtlichen Rahmen für den Taxenbetrieb gibt das Personenbeförderungsgesetz vor. Es handelt sich um sog. Gelegenheitsverkehr.







Gliederung: Zivilrecht: OWi- und Strafrecht: Verwaltungsrecht:



Allgemeines: - nach oben -

Zivilrecht:

  • Haftung: - nach oben -

    • Unfälle beim Öffnen von Taxitüren durch Fahrgäste

    • KG Berlin v. 26.04.1993:
      Zur Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat und zum Begriff des grundlosen starken Bremsens (Auffahren auf Taxi, dessen Fahrer wegen eines winkenden Fahrgastes bremst - 1/3 zu 2/3, bei unbefugter Sonderstreifennutzung des Auffahrenden 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Auffahrenden).





  • Unfälle mit Radfahrer-Beteiligung: - nach oben -

    • OLG Hamm v. 20.08.1999:
      Öffnet der Fahrgast eines Taxis zum Aussteigen die rechte Fahrzeugtür unachtsam, so haftet er einem vorschriftsmäßig rechts überholenden Radfahrer für den Schaden, den dieser bei einem Aufprall auf die Fahrzeugtür erleidet. Eine deliktische Haftung des Taxi-Fahrers tritt in solchen Fällen regelmäßig nicht ein, wohl aber greift die Gefährdungshaftung ein.





  • Schadensersatz: - nach oben -

    • Berechnungsmethode: Verdienstausfall

    • Miettaxikosten

    • LG Wiesbaden v. 27.07.1971:
      Auf Grund einer im Straßenverkehr begangenen unerlaubten Handlung kann ein an seinem Vermögen nur mittelbar Geschädigter nur im Rahmen der §§ 844, 845 BGB, § 10 StVG Schadenersatz verlangen. Diese Vorschriften erfassen nicht den Fall, daß ein Taxiunternehmer infolge Verletzung seines Arbeitnehmer-Alleinfahrers einen Verdienstausfall in seinem Unternehmen erleidet.

    • KG Berlin v. 18.12.1975:
      Bei einem Einmann-Taxiunternehmen ist neben dem Verdienstausfall auch die Hälfte des Nutzungsausfalls zu erstatten, der in vergleichbaren Fällen bei Beschädigung privater Fahrzeuge zu ersetzen ist.

    • KG Berlin v. 21.08.2006:
      Verdienstausfall infolge einer unfallbedingten Beschädigung eines Taxi kann nicht abstrakt begründet werden unter Hinweis auf die Tagessätze bei Sanden/Danner für die Nutzungsausfallentschädigung privat genutzter Fahrzeuge.

    • BGH v. 14.10.2008:
      Macht ein Unternehmen nach einem Verkehrsunfall keinen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz übergegangenen Anspruch seines verletzten Fahrers auf Ersatz von dessen Verdienstausfallschaden geltend, sondern einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen der ihm für den Einsatz eines Ersatzfahrers entstandenen Kosten, scheidet eine eigene Rechtsgutverletzung, die Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs im Sinne des § 823 BGB sein könnte, grundsätzlich aus. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt wegen Fehlens eines betriebsbezogenen Eingriffs insoweit regelmäßig nicht in Betracht.





  • Anschluss an Taxizentralen: - nach oben -

    • OLG Frankfurt am Main v. 14.07.2009:
      Der Versuch einer Taxivermittlungszentrale, für die Zertifizierung als „Service-Taxi“ eine Inanspruchnahme anderer Taxizentralen - außer eigenen - auszuschließen, führt zu einer Verhinderung des Wettbewerbs. Dies ist bei Ausschließlichkeitsbindungen der Fall, die das gebundene Unternehmen daran hindern, konkurrierende Waren oder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen. Um eine solche verbotene vertikale Bindung handelt es sich bei dem Zwang, keine weitere Vermittlungspartnerschaft eingehen zu dürfen.





  • Taxiplatzreservierung vor Hotel: - nach oben -

    • BGH v. 21.01.1969:
      Ist ein Droschkenhalteplatz von einer Vereinigung von Taxi-Unternehmern auf eigene Kosten auf gemietetem Grund und Boden errichtet worden, so hat ein Taxi-Unternehmer, der nicht Mitglied der Vereinigung ist, nicht deshalb ein Recht auf Benutzung des Standplatzes, weil dieser mit dem Verkehrszeichen "Droschkenhalteplatz" (StVO Anl Bild 31) versehen ist.

    • LG München v. 27.10.2009:
      Dadurch, dass die Hotelbetreiberin der Anordnung eines Taxistandplatzes und der Anbringung des Zeichens 229 StVO (Taxistandplatz, Halteverbot) zugestimmt hat, hat sie die Nutzung für alle Taxiunternehmer ohne Beschränkung freigegeben und auf ihr uneingeschränktes Hausrecht verzichtet. Jeder Taxiunternehmer hat daher das Recht, diesen Taxiplatz zur Erbringung seiner Dienstleistungen zu benutzen, solange er den Betriebsablauf des Hotels nicht stört.




OWi- und Strafrecht:

  • Geschwindigkeitsverstöße: - nach oben -

    • OLG Düsseldorf v. 22.12.1994:
      Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen Taxifahrer, der eine schwangere Frau in das Krankenhaus befördert und wegen einsetzender Wehen um deren Leben und Gesundheit fürchtet, kann wegen Notstands im Sinne des § 16 OWiG gerechtfertigt sein.

    • OLG Düsseldorf v. 27.06.1994:
      Allein der Umstand, daß der Betroffene, der die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 49 km/h überschritten hat, den Beruf des Taxifahrers ausübt, rechtfertigt es nicht, unter Erhöhung der Regelgeldbuße von der Anordnung des Regelfahrverbots abzusehen.

    • OLG Hamm v. 26.06.1995:
      Bei einem Taxifahrer kann auch bei einem Regelverstoß von einem Fahrverbot abgesehen werden; jedoch bedarf dies einer eingehenden Auseinandersetzung mit allen beruflichen und persönlichen Verhältnissen.

    • AG Weißenfels v. 25.05.1999:
      Kein Fahrverbot für einen Taxifahrer, der einen Fahrgast wegen eines bedrohlich erscheinenden Schwächeanfalls in eine Klinik bringt und dabei zu schnell fährt.





  • Rotlichtverstöße: - nach oben -

    • OLG Hamburg v. 20.12.1994:
      Kein Fahrverbot, wenn ein Taxifahrer von einem Gast "angeherrscht" und damit zur Eile "genötigt" wird (Rotlichtverstoß mit Unfall).





  • Anfahren eines vollen Taxistandplatzes: - nach oben -

    • OLG Düsseldorf v. 18.10.2005:
      Eine städtische Satzungsbestimmung, die es einem Taxifahrer bei Androhung eines Bußgeldes untersagt, einen vollständig besetzten Taxistandplatz anzufahren oder im Straßenraum auf einen frei werdenden Platz zu warten ist nichtig. Eine solche Regelung ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG gedeckt.





  • Fahrverbot und Existenzgefährdung: - nach oben -

    • OLG Bamberg v. 19.10.2007:
      Das rechtsstaatliche Übermaßverbot kann bei einem konkret drohenden Existenzverlust bei einem bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Taxiunternehmer eine Fahrverbotsbeschränkung auf das Führen von Krafträdern und Kleinkrafträdern der Fahrerlaubnisklassen A, A 1, M und S im Sinne von § 6 I FeV rechtfertigen (§ 25 I 1 a.E. StVG), wenn die an sich ein unbeschränktes (Regel-) Fahrverbot bedingende Geschwindigkeitsüberschreitung ihrerseits mit einem Kraftrad außerhalb der Berufsausübung begangen wurde.




Verwaltungsrecht:

  • Personenbeförderungserlaubnis: - nach oben -

    • VGH Mannheim v. 17.12.1996:
      Der Inhaber einer befristet erteilten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung hat nach ihrem Ablaufen keinen Anspruch auf Verlängerung nach § 15f StVZO. Vielmehr kommt nur eine - innerhalb von zwei Jahren prüfungsfreie - Neuerteilung nach § 15e Abs 2 StVZO in Betracht. Von den in § 15e Abs 1 S 1 StVZO geregelten sonstigen Voraussetzungen einer derartigen prüfungsfreien Neuerteilung kann im Einzelfall - etwa bei unverschuldeter Verspätung eines Verlängerungsantrags - eine Ausnahme nach § 70 Abs 1 Nr 2 StVZO genehmigt werden.

    • BVerwG v. 23.01.2003:
      Verkehrsverstöße, die zwar noch nicht die Annahme rechtfertigen, der Betreffende sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, aber gleichwohl berechtigterweise gewisse Zweifel an der Eignung aufkommen lassen, dürfen von den zuständigen Behörden zum Anlass genommen werden dürfen, Fahrerlaubnisse mit Fristen von weniger als fünf Jahren zu versehen; dies gilt nach dem Vorstehenden auch und gerade für Fahrerlaubnisse, die zur Personenbeförderung befähigen.

    • VG Mainz v. 16.06.2009:
      Hat ein Taxifahrer 7 nicht unerhebliche Geschwindigkeitsübertretungen begangen, die zu 14 Punkten geführt haben, ist davon auszugehen, dass er nicht mehr die Gewähr dafür bietet, den besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, gerecht zu werden. Ihm ist die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung zu entziehen, auch wenn sich bei den Verstößen keine Fahrgäste im Taxi befunden haben.





  • Taxi-Konzessionen: - nach oben -