Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 07.03.2014 - 13 B 188/14 - Taxikonzession und finanzielle Leistungsfähigkeit

OVG Münster v. 07.03.2014: Zur finanziellen Leistungsfähigkeit bei der Erteilung einer Taxikonzession


Das OVG Münster (Beschluss vom 07.03.2014 - 13 B 188/14) hat entschieden:
Der Widerruf Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen ist nicht zu beanstanden, wenn es dem Unternehmer an der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit fehlt und er wegen des Vorliegens schwererer Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) PBZugV unzuverlässig ist.


Siehe auch Taxi - Taxifahrer allgemein und Die Erteilung und Verlängerung von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen


Gründe:

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Widerruf der dem Antragsteller erteilten Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen sei nicht zu beanstanden, weil es dem Antragssteller an der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit fehle und er wegen des Vorliegens schwererer Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) PBZugV unzuverlässig sei.

Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit ausgegangen, weil das Finanzgericht Bedenken hinsichtlich der Höhe der vom Finanzamt geschätzten Gewinne und Umsätze geäußert habe und die Antragsgegnerin zudem nicht an einer einvernehmlichen Lösung interessiert gewesen sei, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach den nicht durchgreifend in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts bestehen Steuerrückstände in Höhe von 148.000 €, die nicht von der Vollziehung ausgesetzt sind. Dass diese mittlerweile beglichen wurden, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller ausführt, er könne Darlehen von Freunden und Verwandten erhalten, und er deshalb eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten begehrt, hat er sich an das zuständige Finanzamt zu wenden. Die Antragsgegnerin ist hierfür nicht zuständig.

Das Beschwerdevorbringen bietet auch keinen Anlass für die Annahme, der Antragsteller sei zuverlässig. Hierzu heißt es im angefochtenen Beschluss, die Buchführung des Antragstellers habe für einen langen Zeitraum, nämlich von 2009 bis 2011, schwere sachliche und formelle Mängel aufgewiesen. Das Finanzgericht Köln habe in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2012 (3 V 2789/12) die Feststellungen des Finanzamts bestätigt, dass der Antragsteller entgegen seiner vom Bundesfinanzhof bejahten steuerrechtlichen Verpflichtung Schichtzettel oder vergleichbare Nachweise nicht geführt oder nicht aufbewahrt habe. Diese Verstöße seien sowohl hinsichtlich des zeitlichen als auch des inhaltlichen Umfangs massiv. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Das Vorbringen des Antragstellers, anhand des Gutachtens M. und L. sei es möglich, die Laufleistungen der Taxen zu berechnen, mag zwar Anlass geben, die Höhe der vom Finanzamt geschätzten Steuerschulden in Frage zu stellen. Die Möglichkeit zur Schätzung der Laufleistung anhand des Gutachtens entbindet den Antragsteller aber nicht von seiner unternehmerischen Pflicht, die Bücher so zu führen, dass eine Schätzung nicht erforderlich wird.

Auf Ermessensfehler kann der Antragsteller sich nicht berufen, weil § 25 Abs. 1 Nr. 1 PBefG der Antragsgegnerin kein Ermessen einräumt. Diese ist zum Widerruf verpflichtet, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Hierzu gehört neben der finanziellen Leistungsfähigkeit (Nr. 1) auch das Vorliegen von Tatsachen, die - wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen - die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun (Nr. 2).

Schließlich bietet das Beschwerdevorbringen auch keinen Anlass zur Annahme, es habe an den Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs gefehlt. Das Interesse der Allgemeinheit, vor Schäden durch wirtschaftlich nicht leistungsfähige Unternehmer geschützt zu werden, überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von den Genehmigungen vorläufig weiterhin Gebrauch machen zu können. Dabei hat der Senat in Rechnung gestellt, dass der Widerruf zu einem massiven Eingriff in die grundgesetzlich gemäß Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit führt, der nur unter strengen Voraussetzungen statthaft ist. Der Sofortvollzug ist deshalb nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn sich die getroffene Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Vielmehr sind zusätzliche Anhaltspunkte für die Befürchtung erforderlich, der Betroffene werde bei einem Aufschub sein Fehlverhalten bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers, der seinen steuer- bzw. abgabenrechtlichen Pflichten im Laufe der letzten Jahre nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, muss der Senat davon ausgehen, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Zahlungsrückstände in Zukunft weiter erhöhen. Dies gilt umso mehr, als dass sich dem Beschwerdevorbringen weder entnehmen lässt, dass der Antragssteller seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchführung nunmehr nachkommt, noch, dass er Lücken in seinen Unterlagen, die zu den Schätzungen geführt haben, geschlossen, sowie rückständige, nicht von der Vollziehbarkeit ausgesetzte Steuern gezahlt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.



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