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OLG Hamm Urteil vom 18.11.1998 - 13 U 101/98 - Beweisfälligkeit für Fahrzeugschäden bei einem "So-Nicht-Unfall"

OLG Hamm v. 18.11.1998: Zur Beweisfälligkeit für Fahrzeugschäden bei einem "So-Nicht-Unfall"


Das OLG Hamm (Urteil vom 18.11.1998 - 13 U 101/98) hat entschieden:
Der Nachweis eines Fahrzeugschadens durch einen Unfall ist nicht erbracht, wenn die vom Geschädigten behauptete Kollision zwar möglich ist, der Sachverständige aber feststellt, dass das Schadensbild nicht zu dem von den Beteiligten behaupteten Unfallhergang passt ("So-Nicht-Unfall").


Siehe auch Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell und Die Beweiswürdigung in Zivilsachen


Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

I.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht gemäß den §§ 7, 18 StVG, 823 ff BGB, 3 PflVG Schadensersatz in Höhe von 24.520,56 DM aus dem angeblichen Verkehrsunfall vom 17.06.1997 an der Ausfahrt der Bundesautobahn A 1 ..., Fahrtrichtung ... verlangen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger und der Zeuge ... entsprechend der Beweiswürdigung des Landgerichts den Unfall gestellt haben, so dass eine rechtswidrige Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs aufgrund einer Einwilligung des Klägers in die Beschädigung ausscheidet. Die Haftung der Beklagten scheitert vorliegend schon daran, dass der Kläger als angeblich Geschädigter nicht bewiesen hat, dass der von ihm behauptete Unfall tatsächlich stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Fahrzeugschaden verursacht worden ist. Grundsätzlich hat der Geschädigte, der eine Haftpflichtversicherung aus einem behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch nimmt, den objektiven Tatbestand einer Rechtsgutverletzung darzulegen und zu beweisen (BGH NZV 1992, 403; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1239; Lemcke r + s 1993, 122). Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn die Kollision zwar möglich ist, der Sachverständige aber feststellt, dass die Schadensbilder nicht zu dem von den Beteiligten behaupteten Geschehen passen ("So-Nicht-Unfall").

II.

Nach dem vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht schon nicht fest, dass es an der vom Kläger angegebenen Örtlichkeit zu der vom Kläger behaupteten Kollision zwischen dem Mercedes des Klägers und dem Wohnmobil des Zeugen ... gekommen ist. Wie der Sachverständige ... aufgrund der Besichtigung der Örtlichkeit und der Auswertung der in den Lichtbildern dokumentierten Schäden der beiden beteiligten Fahrzeuge überzeugend dargelegt hat, stimmt der vom Kläger geschilderte Unfallhergang nicht mit den festgestellten Schäden überein. Die Schadensbilder an der linken Vorderseite des Wohnmobils sind nicht kompatibel zu denen an der hinteren rechten Seite des klägerischen Pkw. Aus den Schädigungen des Wohnmobils folgt, dass diese auf einen schweren Anstoß zurückzuführen sind. Dieser schwere Anstoß lässt entsprechende Eindrückungen beim Pkw des Klägers erwarten. Diese Eindrückungen ergeben sich jedoch aus den auf den Lichtbildern dokumentierten Schäden nicht. Die Schäden des Pkw deuten lediglich auf eine leichte Berührung mit einem anderen Fahrzeug hin. Außerdem handelt es sich, wie der Sachverständige im einzelnen dargelegt hat, um nicht zu erklärende schürfige Schäden, die dem behaupteten Geschehen nicht zuzuordnen sind. Dies gilt insbesondere auch für die großflächige Beule in der hinteren rechten Tür des Mercedes, für die es nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen keine Erklärung gibt, weil am Wohnmobil kein entsprechendes Teil vorhanden ist, das diese Beule hätte hervorrufen können. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen können die Schäden des Pkw insgesamt nicht mit dem geschilderten Unfallgeschehen in Einklang gebracht werden. Die Schäden an beiden Fahrzeugen deuten vielmehr darauf hin, dass diese durch Kollisionen mit unterschiedlicher Intensität und Winkelstellung verursacht worden sind. Nach alledem kann sich der Unfall nicht so abgespielt haben, wie er vom Kläger behauptet worden ist.

III.

Der Senat konnte auch nicht durch die Bekundungen des Zeugen ... die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass die beiden Fahrzeuge an der angegebenen Stelle und aufgrund des geschilderten Fahrverhaltens des Klägers und des Zeugen ... miteinander kollidiert sind. Aufgrund der objektiven Feststellungen des Sachverständigen ... kann der Aussage des Zeugen ... nicht gefolgt werden. Auch die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten haben eine Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen nicht bestätigen können, da der Kläger und der Zeuge ... die Fahrzeuge vor Eintreffen der Polizeibeamten zur Seite gefahren hatten. Spuren sind in der Örtlichkeit nicht ermittelt worden.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.



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