Das Verkehrslexikon

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Beweiswürdigung in Zivilsachen

Die Beweiswürdigung in Zivilsachen




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Inkompatible Schäden

"So-Nicht-Unfall"

Vorweggenommene Beweiswürdigung - Beweisantizipation

Wahrheitspflicht

Zeuge - erneute Anhörung in der Rechtsmittelinstanz

Sachverständiger - erneute Anhörung in der Rechtsmittelinstanz

Privates Sachverständigen-Gutachten

BGH-Rechtsprechung

Sonstige Gerichte




Einleitung:


Die deutsche Rechtsordnung ist in allen Prozessarten vom Grundsatz der sog. freien Beweiswürdigung bestimmt. Dies bedeutet, dass der Richter sich innerhalb der Denkgesetze der Logik und der naturgesetzlichen Gegebenheiten in freier Überzeugungsbildung ein Bild davon machen darf, was er für seine Urteilsfindung als feststehend annimmt.


Auch im Zivilprozeß finden die Grundsätze der freien Beweiswürdigung Anwendung; gerade auch im Bereich der sog. haftungsausfüllenden Kausalität wird dem Richter ausdrücklich eingeräumt, sich frei von den Grenzen des Strengbeweises seine Überzeugung bilden zu können.

Das LG Saarbrücken (Urteil vom 04.01.2008 - 13 A S 31/07) drückt es so aus:

   "... hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist; die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert ... keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet."

Oder das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 13.08.2009 - 2 U 223/08)::

   "§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Beweisführung

Beweismittel

Beweiswürdigung

Zeugen - Zeugenbeweis

Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie

Inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug

Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell

"So-Nicht-Unfall"

Bei ungeklärtem Sachverhalt hat aus der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge Schadensteilung zu erfolgen, sofern kein Anscheinsbeweis zur Anwendung kommt.

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Allgemeines:


KG Berlin v. 24.01.2002:
Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass Personen, die überwiegend in einer bestimmten Art und Weise am Straßenverkehr teilnehmen (als Pkw-Fahrer, als Lkw-Fahrer, als Kradfahrer, als Radfahrer oder als Fußgänger) sich im Fall eines Unfalls im Zweifel mit demjenigen Unfallbeteiligten solidarisieren, der in derselben Art und Weise wie sie am Straßenverkehr teilnimmt, ist dem Gericht nicht bekannt.

OLG München v. 21.06.2013:
Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (Anschluss BGH, 19. April 2005, VI ZR 175/04, VersR 2005, 945). Fehlt es an derartigen Anhaltspunkten, ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden.

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Inkompatible Schäden:


Inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug

OLG Hamm v. 30.09.2015:
Kann das am Fahrzeug des Klägers gegebene Schadensbild nicht durch die geschilderte seitliche Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug verursacht worden sein, da es an diesem keine Bauteile gibt, die geeignet wären, das Schadensbild zu erzeugen, ist bereits der äußere Schadenshergang nicht bewiesen, so dass es auf weitere Einwände der Beklagten nicht mehr entscheidend ankommt.

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"So-Nicht-Unfall":


Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell

"So-Nicht-Unfall"

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Vorweggenommene Beweiswürdigung - Beweisantizipation:


Beweisantizipation - vorweggenommene Beweiswürdigung

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Wahrheitspflicht:


LG Berlin v. 01.04.2020:
Der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO steht entgegen, sich gegenseitig ausschließende Sachverhalte vorzutragen. Der Partei steht es nicht frei, dem Gericht mehrere miteinander unvereinbare Sachverhalte zu unterbreiten mit dem Ziel, mit einem davon auch rechtlich durchzudringen. Das widersprüchliche und insoweit wahrheitswidrige Bestreiten ist dann insgesamt nicht zu berücksichtigen.

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Zeuge - erneute Anhörung in der Rechtsmittelinstanz:


Erneute Anhörung von Zeugen in der Rechtsmittelinstanz

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Sachverständiger - erneute Anhörung in der Rechtsmittelinstanz:


Erneute Anhörung von Sachverständigen in der Rechtsmittelinstanz

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Privates Sachverständigen-Gutachten:


Der Sachverständigenbeweis im Zivilverfahren

LG Bad Kreuznach v. 09.03.2018:
Ein Privatgutachten darf als qualifizierter Parteivortrag verwertet werden und kann eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts entbehrlich machen, wenn die Beweisfrage allein schon auf Grund dieses substantiierten Parteivortrags zuverlässig beantwortet werden kann.

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BGH-Rechtsprechung:


Der Sachverständigenbeweis in den verschiedenen Verfahrensarten

BGH v. 13.12.1977:
Ein Anscheinsbeweis für die betrügerische Vortäuschung eines Unfallgeschehens, die die Rechtswidrigkeit der Schädigung ausschlösse, wird nur in Ausnahmefällen denkbar sein, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt für die vom Berufungsgericht ins Auge gefasste "Entkräftung" kein Raum ist. Es liegt gerade im Wesen der Unfallmanipulation, dass die Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit eines unbeabsichtigten Schadensereignisses offenbleiben soll. Damit wäre die Entkräftung eines etwaigen Anscheins gewissermaßen "eingebaut". Die Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation wird also nur der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin dienen können, dass eine solche vorliegt. Gerade in Fällen der vorliegenden Art sollte der Tatrichter sich bewusst sein, dass eine Überzeugungsbildung nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt.

BGH v. 29.10.1996:
Die erneute Vernehmung eines Zeugen ist geboten, wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen will als die Vorinstanz.

BGH v. 30.11.1999:
Die urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage in einem anderen Verfahren ermöglicht regelmäßig auch dann keine verfahrensrechtlich zulässige Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, wenn sich in der Akte des anderen Verfahrens Vermerke über die Umstände der seinerzeitigen Vernehmung finden.

BGH v. 10.12.2008:
Macht im Kasko-Deckungsprozess der Versicherer eine Täuschung hinsichtlich einer angeblichen Kraftfahrzeugentwendung geltend, muss das Tatgericht alles vorgebrachte Tatsachenmaterial beachten. Zwar muss das Tatgericht in seiner Entscheidung nicht alle für eine erhebliche Vortäuschungswahrscheinlichkeit zu beachtenden Umstände bescheiden. Das Gericht verstößt aber gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es das zu berücksichtigende Tatsachenmaterial in einer Häufigkeit unerwähnt lässt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, es habe sich von vornherein nur ausschnittsweise mit diesem befasst, es im Übrigen aber weder in seinen Einzelheiten noch in seiner Gesamtheit in Erwägung gezogen.

BGH v. 10.11.2009:
Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu Eigen. In der Nichtberücksichtigung eines Beweisergebnisses, das sich eine Partei als für sie günstig zu Eigen gemacht, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen.

BGH v. 10.11.2010:
Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Das gilt insbesondere für die erneute Vernehmung von Zeugen, die grundsätzlich gemäß § 398 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts steht. Es ist aber verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es seine Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will. Würdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstinstanzliche Gericht, ohne den Zeugen erneut selbst zu vernehmen, so verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei.

BGH v. 23.05.2012
Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht infolge der Beweiskraft gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen die §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO und mithin ein Verfahrensfehler fest, der in der Regel das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt.

BGH v. 13.09.2012:
Wendet sich der Berufungsführer gegen eine ihm nachteilige Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts, so genügt er den Anforderungen an die Zulässigkeit seiner Berufung, wenn er deutlich macht, dass und aus welchen Gründen er die Beweiswürdigung für unrichtig hält. Eine noch weiter gehende Auseinandersetzung mit der (Beweis-)Würdigung durch das Erstgericht ist grundsätzlich nicht erforderlich. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob die Berufungsbegründung inhaltlich schlüssig ist und begründeten Anlass für eine erneute und vom Erstgericht abweichende Würdigung gibt.

BGH v. 23.08.2016:
Beim Sachverständigenbeweis bedarf es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht dann, wenn das Berufungsgericht Erläuterungen eines Sachverständigen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (Senatsbeschluss vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, aaO Rn. 8; BGH, Urteile vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92, NJW 1993, 2380, unter II 2 a; vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84, NJW 1986, 1540 unter II 2).

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Sonstige Gerichte:


OLG Hamm v. 18.11.1998:
Der Nachweis eines Fahrzeugschadens durch einen Unfall ist nicht erbracht, wenn die vom Geschädigten behauptete Kollision zwar möglich ist, der Sachverständige aber feststellt, dass das Schadensbild nicht zu dem von den Beteiligten behaupteten Unfallhergang passt ("So-Nicht-Unfall").

OLG Celle v. 02.11.2000:
Das zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls seiner Mutter noch ungeborene Kind muss als haftungsbegründende unfallbedingte Primärverletzung eine eigene unfallbedingte Verletzung nachweisen und kann nicht auf die unfallbedingte Verletzung seiner Mutter verweisen. Das Kind muss also beweisen, dass durch den Unfall der Organismus der Leibesfrucht geschädigt wurde. Dabei kommen dem Kind hinsichtlich seiner unfallbedingten Primärverletzungen die Beweiserleichterungen des ZPO § 287 zugute. Bezüglich der Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, d. h. der Frage, ob die unfallbedingte Primärverletzung des Fötus (Beeinträchtigung der Blut- und Sauerstoffzufuhr infolge des Bauchtraumas der Mutter) zu einem weiteren Schaden (Hirnschädigung) geführt hat, greift ebenfalls die Beweiserleichterung des ZPO § 287 ein, wonach für die Bejahung der Kausalität eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht.

KG Berlin v. 11.03.2004:
Der Richter ist lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber darf er die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten. Er darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen.

KG Berlin v. 26.09.2005:
Wird die ursprüngliche Unfalldarstellung des Klägers durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt, führt dies nur dann zur Abweisung der Klage, wenn die Abweichungen für die begehrte Rechtsfolge erheblich sind.

KG Berlin v. 21.11.2005:
Auch wenn der Richter im Rahmen seiner Überzeugungsbildung einer Partei mehr Glauben schenken darf, als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung als erwiesen ansehen kann, können Widersprüche bei der Beweiswürdigung dazu führen, dass Anlass besteht, von dieser abzuweichen.

OLG München v. 27.01.2006:
Im Rahmen der Überzeugungsbildung nach § 286 1 ZPO kommt es nicht darauf an, ob eine Tatsache mit absoluter Sicherheit feststeht oder ausgeschlossen werden kann.

KG Berlin v. 19.02.2009:
Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist die Vorwegnahme der Würdigung einer Beweisaufnahme in begrenztem Umfang zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die für das Einholen eines Unfallrekonstruktionsgutachtens zum Zwecke des Nachweises der behaupteten Sorgfaltspflichtverletzung des Kraftfahrers als Ursache für den Unfall des geschädigten Fußgängers erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlen.

KG Berlin v. 13.08.2009:
§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen.

OLG München v. 11.06.2010:
Die nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendige Überzeugung des Richters erfordert nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (Anschluss BGH, 22. November 2006, IV ZR 21/05, VersR 2007, 1429; Festhaltung OLG München, 27. Januar 2006, 10 U 4904/05, NZV 2006, 261 und OLG München, 28. Juli 2006, 10 U 1684/06).

OLG München v. 16.10.2009:
Werden rein spekulative Gegenargumente durch die dem Gericht zur Verfügung stehenden Beweismittel eindeutig widerlegt, ist bei der Annahme eine groben Verkehrsverstoßes von einer Alleinhaftung des sich verkehrswidrig verhaltenden Fahrzeugführers auszugehen.

OLG Frankfurt am Main v. 20.07.2010:
Tritt der Kläger Beweis für den Hergang eines Unfalls durch Zeugenvernehmung an, muss das Gericht im Regelfall erst eine Beweisaufnahme durchführen, bevor es aufgrund sonstiger Indizien von einer Manipulation ausgeht. Unterlässt das erstinstanzliche Gericht jegliche Beweisaufnahme und hört sich nicht die Parteien an, liegt ein zur Zurückverweisung führender erheblicher Verstoß gegen Art. 103 GG vor.


OLG Düsseldorf v. 05.10.2010:
Der Nachweis eines Unfallbetruges kann durch ein unfallanalytischen Gutachten geführt werden, aus dem sich Auffälligkeiten ergeben, die für eine manipulative Unfallverursachung sprechen. Voraussetzung für eine gerichtliche Überzeugungsbildung dahingehend, dass ein bestimmtes Unfallereignis manipuliert ist, ist keine mathematisch lückenlose Gewissheit, die bei einem Indizienbeweis ohnehin kaum zu erlangen ist. Vielmehr reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, welcher Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

OLG München v. 05.11.2010:
Nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere oder überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung. § 287 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt.

AG Halle (Saale) v. 31.03.2011:
Der inhaltliche Wert einer Aussage ist unabhängig von der formalen Stellung der Auskunftsperson (Zeuge oder Partei). Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass einem Zeugen mehr zu glauben ist als den Angaben einer Partei in einer informatorischen Anhörung. Das Gericht darf im Rahmen der freien Beweiswürdigung einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen geben. Der Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet es sogar, die Partei, die keinen Zeugen hat, gemäß § 141 ZPO anzuhören und das Ergebnis der Anhörung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

OLG Frankfurt am Main v. 09.10.2012:
Zur Haftungsverteilung und der Prüfungsreihenfolge bei § 17 StVG, wenn bei feindlichem Grün der Unfallhergang nicht aufklärbar ist und zur Beweiswürdigung, wenn der Tatrichter von der Aussage des einzigen Zeugen nicht überzeugt ist.

OLG München v. 06.02.2015:
Wird in einem Verkehrsunfallprozess durch das Erstgericht eine förmliche Vernehmung des Sachverständigen für Unfallanalytik nicht durchgeführt, eine gutachtliche Stellungnahme nicht eingeholt und Einschätzungen des Gutachters zu den Beweisergebnissen nicht protokolliert, obwohl im Beweisbeschluss ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten für erforderlich gehalten worden war, und werden ferner Teile der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte verwertet, ohne dass mitgeteilt wird, welche konkreten Urkunden wie berücksichtigt worden sind, so ist die Beweiserhebung des Erstgerichts zu beanstanden, weil gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, den zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen.



OLG Düsseldorf v. 10.03.2015:
Lässt eine an Merkwürdigkeiten und Auffälligkeiten reiche Unfallschilderung eines Zeugen nicht den Schluss auf das Vorliegen eines nachvollziehbaren Unfallhergangs zu, ist die Aussage unglaubhaft. - An dieser Beweiswürdigung ändert sich nichts, wenn der Sachverständige für seine Zweifel an der Wahrheit des behaupteten Unfallgeschehens entscheidend darauf abstellt, dass die Beschädigungen zum Teil mit dem behaupteten Unfallablauf nicht kompatibel seien.

OLG München v. 12.06.2015:
Ist die Beweiserhebung des Erstgerichts zu beanstanden, weil gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, den zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen, so stellt dies einen Verfahrensverstoß dar, welcher zur Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 berechtigt.

LG Potsdam v. 05.01.2018::
Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung, wenn der Tatrichter hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers von der Aussage des einzigen Zeugen nicht überzeugt ist.

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