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OLG Bamberg Beschluss vom 06.03.2013 - 3 Ss 20/13 - Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung

OLG Bamberg v. 06.03.2013: Zur Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 06.03.2013 - 3 Ss 20/13) hat entschieden:
  1. Der Begriff der 'genügenden Entschuldigung' darf nicht eng ausgelegt werden. Denn § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden darf. Die Regelung birgt nicht nur die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich, sondern auch, dass dem Angeklagten das ihm nach Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte rechtliche Gehör entzogen wird (Festhaltung OLG Bamberg, 26. Februar 2008, 3 Ss 118/07, DAR 2008, 217 und [für § 74 Abs. 2 OWiG] OLG Bamberg, 28. November 2011, 3 Ss OWi 1514/11, ZfSch 2012, 230).

  2. Die Entschuldigung ist "genügend", wenn die abzuwägenden Belange des Angeklagten einerseits und seine öffentlich-rechtliche Erscheinenspflicht andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen. Entscheidend ist nicht, ob sich der Angeklagte genügend entschuldigt hat, sondern ob er (objektiv) genügend entschuldigt ist. Den Angeklagten trifft daher hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder gar zu einem lückenlosen Nachweis. Vielmehr muss das Gericht, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen. Bloße Zweifel an einer "genügenden Entschuldigung" dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten gehen (Anschluss BGH, 1. August 1962, 4 StR 12/62, BGHSt 17, 391; BGH, 11. November 1986, 1 StR 207/86, BGHR StPO § 329 Abs. 1 Satz 1 Ladung 1; Bayerisches Oberstes Landesgericht, 12. Februar 2001, 2St RR 17/2001 BayObLGSt 2001, 14; Bayerisches Oberstes Landesgericht, 11. Mai 1998, 1 ObOWi 169/98, BayObLGSt 1998, 79; BayObLG, Beschluss vom 19. Oktober 2004, 1 Ob OWi 442/04; OLG Bamberg, Urteil vom 26. Februar 2008, 3 Ss 118/07, OLGSt StPO § 329 Nr. 29 sowie [jeweils zu § 74 Abs. 2 OWiG] OLG Bamberg, 12. September 2006, 3 Ss OWi 1140/06, wistra 2007, 79 und OLG Bamberg, 14. Januar 2009, 2 Ss OWi 1623/08, NStZ-RR 2009, 150; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. März 2010, 3 Ss (OWiZ) 37/10, NStZ-RR 2010, 352; KG Berlin, 16. Juni 2010, 3 Ws (B) 203/10, DAR 2011, 146 und OLG Bamberg, 29. Dezember 2010, 2 Ss OWi 1939/10, NZV 2011, 409).

  3. Die Nachforschungsverpflichtung des Gerichts ist andererseits nicht grenzenlos. Ihre Auslösung setzt nach dem Gesetzeszweck (wenigstens) voraus, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung (schlüssig) einen Sachverhalt vorträgt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen (Festhaltung OLG Bamberg, 26. Februar 2008, 3 Ss 118/07, DAR 2008, 217 sowie [jeweils zu § 74 Abs. 2 OWiG] OLG Bamberg, 12. September 2006, 3 Ss OWi 1140/06, wistra 2007, 79 und OLG Bamberg, 14. Januar 2009, 2 Ss OWi 1623/08, NStZ-RR 2009, 150).

  4. Wird als Entschuldigungsgrund eine Erkrankung geltend gemacht, ist für seine Schlüssigkeit die Darlegung eines behandlungsbedürftigen und/oder Arbeitsunfähigkeit bewirkenden krankheitswertigen Zustandes erforderlich aber auch ausreichend. Geschieht dies durch die (gleichzeitige) Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, braucht aus dieser die Art der Erkrankung jedenfalls solange nicht zu entnehmen sein, als Gründe dafür, dass die Bescheinigung als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig anzusehen sein könnte oder nicht von dem bezeichneten Aussteller herrührt, fehlen (Anschluss Bayerisches Oberstes Landesgericht, 11. Mai 1998, 1 ObOWi 169/98, BayObLGSt 1998, 79; Festhaltung OLG Bamberg, 14. Januar 2009, 2 Ss OWi 1623/08, NStZ-RR 2009, 150).


Siehe auch Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren und Berufungshauptverhandlung


Gründe:

I.

1. Wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in zwei tatmehrheitlichen Fällen verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten am 17.02.2012 zu einer aus zwei Einzelgeldstrafen in Höhe von jeweils 80 Tagessätzen gebildeten Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 110 Euro. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 07.12.2012 in Anwesenheit des Verteidigers des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen, da der ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladene Angeklagte zu dieser nicht erschienen und sein Ausbleiben auch nicht genügend entschuldigt sei. Zwar sei am Morgen des Hauptverhandlungstages noch ein Schreiben des Angeklagten bei Gericht eingegangen, in welchem er um Verlegung des Termins ersuche, da er „aus gesundheitlichen Gründen die Verhandlung nicht wahrnehmen könne“. Auch habe der Angeklagte seinem Schreiben eine ärztliche Bescheinigung mit folgendem Wortlaut beigelegt:
„Herr Dr. K. [= der Angeklagte: Anm. d. Senats] ist aus medizinischen Gründen derzeit nicht in der Lage an einer Gerichtsverhandlung am 07.12.2012 teilzunehmen.“
Jedoch genüge die vorgelegte ärztliche Bescheinigung „zur Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit oder Reiseunfähigkeit des Angeklagten in keiner Weise“, da sich aus dieser zum einen schon nicht ersehen lasse, „ob bei dem Angeklagten eine Krankheit“ vorliege. Selbst wenn man diese unterstelle, so enthalte die Bestätigung „keine konkreten Angaben über die Erkrankung“. Die „Überprüfung des Attests“ sei dem Gericht „nicht möglich“ gewesen, „da die ausstellende Praxis am Verhandlungstag nicht geöffnet war“.

2. Gegen dieses seine Berufung verwerfende Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er bereits im Rahmen der bei Gericht am 14.12.2014 eingegangenen Einlegungsschrift seines Verteidigers vom 13.12.2012, mit der er neben der Antragstellung auf Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache „die Verletzung des materiellen Rechts [...], insbesondere die fehlerhafte Anwendung des § 329 StPO, nachdem der Angeklagte hinreichend entschuldigt“ gewesen sei, rügt und die er mit weiterem am 14.01.2013 eingegangenem fünfseitigem Schriftsatz vom selben Tage „unter gleichzeitiger Erhebung der allgemeinen Sachrüge“ im Hinblick auf die bereits gerügte Verletzung von „§ 329 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO“ näher ausführt.


II.

Die statthafte (§ 333 StPO) sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision führt mit der den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge zum Erfolg, weil die Berufungskammer - wie die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht in ihrer Antragsschrift, der sich die Verteidigung des Angeklagten in ihrer Stellungnahme ausdrücklich angeschlossen hat, zutreffend ausführt - den Begriff der 'genügenden Entschuldigung' im Sinne von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verkannt und demgemäß das Fernbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung vom 07.12.2012 (Freitag) zu Unrecht als nicht genügend entschuldigt angesehen hat.

1. Die dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfende Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht unbeschadet eines nach dem Wortlaut von Einlegungs- und (eigentlicher) Begründungsschrift (vgl. u.a. die Formulierung „insbesondere“ im Rahmen der Rechtsmitteleinlegung mit Schriftsatz vom 13.12.2012) nicht sicher ausschließbaren unzutreffenden Verständnisses ihres Verfassers von der korrekten und zwingenden Einordnung und Bezeichnung als Verfahrensrüge (und nicht als Sachrüge) den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls insoweit, als mit ihr geltend gemacht wird, das Landgericht habe die mit dem ärztlichen Attest vorgetragene Erkrankung des Angeklagten zu Unrecht nicht als genügende Entschuldigung im Sinne von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO anerkannt (zur Auslegungsfähigkeit oder gegebenenfalls Umdeutung des Rügevorbringens im Einzelfall, insbesondere zur Unschädlichkeit schlichter, auch auf einem Irrtum beruhender Falschbezeichnungen aufgrund des in § 300 StPO zum Ausdruck kommenden übergeordneten Rechtgedankens vgl. Senatsbeschluss vom 30.06.2010 – 3 Ss OWi 854/10 = NZV 2011, 44 f. m. Anm. Sandherr = VRR 2010, 348 ff. [Gieg]; Senatsurteil vom 24.07.2012 – 3 Ss 62/12 sowie zuletzt Senatsbeschluss vom 06.12.2012 – 3 Ss 118/12 [jeweils bei juris]; aus der einhelligen Kommentarliteratur jeweils im gleichen Sinne u.a. Meyer-Goßner § 344 Rn. 10 ff.; KK/Kuckein § 344 Rn. 19 ff.; HK/Temming StPO 4. Aufl. § 344 Rn. 6 und LR/Franke StPO 26. Aufl. § 344 Nr. 70 ff., jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 27.09.2012 – 2 Ss OWi 1189/12 [bei juris]). Denn der Beschwerdeführer teilt in seiner innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Revisionsrechtfertigung vom 14.01.2013 alle den Verstoß gegen § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO begründenden Tatsachen, u.a. den in den Urteilsgründen nicht und deshalb allein auf die Sachrüge dem Senat nicht zugänglichen Namen des behandelnden Arztes und - in Übereinstimmung mit den Urteilsgründen - den Inhalt des ärztlichen Attestes vom 06.12.2012 vollständig mit. Darüber hinaus werden in der Begründungsschrift die vom Vorsitzenden zu Beginn der Berufungshauptverhandlung geschilderten Bemühungen, den behandelnden Arzt noch vor Verhandlungsbeginn in dessen Praxis fernmündlich zu den Umständen der Attestausstellung zu befragen und die Gründe des Scheiterns dieser Bemühungen (ärztliche Sprechzeiten nur von Montag bis Donnerstag) so vollständig und genau mitgeteilt, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsrechtfertigung prüfen kann, ob der gerügte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Damit ist sowohl die Beanstandung, das Landgericht habe den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt, als auch diejenige, das Gericht hätte bei Zweifeln am Vorliegen eines hinreichenden Entschuldigungsgrundes den Sachverhalt in dieser Richtung näher aufklären, jedenfalls bei fortbestehenden Zweifeln diese nicht zum Nachteil des Angeklagten werten dürfen, hinreichend mit Tatsachenvortrag belegt (zu den spezifischen Rügeanforderungen der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO - teilweise auch für die mit diesen übereinstimmenden Anforderungen an die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG – vgl. neben BayObLGSt 1998, 79 ff. = StraFo 1999, 26 f. = NJW 1999, 879 f. u.a. schon Senatsbeschlüsse vom 12.09.2006 – 3 Ss OWi 1140/06 = VRR 2007, 74 ff. [Gieg] = wistra 2007, 79 f. und vom 26.02.2008 – 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 = DAR 2008, 217 [Ls]; ferner OLG Bamberg NStZ-RR 2009, 150 = VerkMitt 2009, 35 f. = NJW 2009, 2151 [Ls] und StRR 2008, 260 f. = VRR 2009, 231 f. [Gieg]; vgl. zuletzt auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 29.03.2012 – 5 RVs 99/11; 23.08.2012 – 3 RBs 170/12 und 30.10.2012 – 3 RVs 81/12; OLG Brandenburg StraFo 2012, 270; OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2011 – 32 Ss 130/11 [sämtliche bei juris] und OLG Karlsruhe NStZ-RR 2010, 287 f.; aus der Kommentarliteratur z.B. Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 329 Rn. 48 und LR/Gössel § 329, Rn. 100 ff., jeweils m.w.N.; zur Frage der Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO für das Revisionsgericht: BGHSt 28, 384/386 ff.; KK/Paul StPO 6. Aufl. § 329 Rn. 14 m.w.N.; zur Verfahrensrüge der 'konventionswidrigen Anwendung' von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 3 MRK zuletzt instruktiv: EGMR, Urteil vom 08.11.2012 – 30804/07 [Neziraj vs. Germany] = StraFo 2012, 490 ff. einerseits, OLG München, Beschluss 17.01.2013 – 4 StRR (A) 18/12 und schon OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2012 – 1 RVs 41/12 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2012 – 2 RVs 11/12 andererseits [jeweils bei juris]).

2. Die Verfahrensrüge erweist sich auch als begründet:

a) Der Begriff der 'genügenden Entschuldigung' darf nicht eng ausgelegt werden. Denn § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden darf. Die Regelung birgt nicht nur die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich, sondern auch, dass dem Angeklagten das ihm nach Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte rechtliche Gehör entzogen wird. Deshalb ist bei der Prüfung der vorgebrachten oder vorliegenden Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten.

aa) Eine Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Angeklagten einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d.h. wenn dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann. Entscheidend ist dabei nicht, ob sich der Angeklagte genügend entschuldigt hat, sondern ob er (objektiv) genügend entschuldigt ist. Den Angeklagten trifft daher hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes grundsätzlich keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder gar zu einem lückenlosen Nachweis; vielmehr muss das Gericht, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen (st.Rspr., vgl. z.B. BGHSt 17, 391/396 f.; BGHR StPO § 329 Abs. 1 Satz 1 Ladung 1; BayObLGSt 2001, 14/16; 1998, 79/81; BayObLG, Beschluss vom 19.10.2004 - 1 Ob OWi 442/04; OLG Stuttgart DAR 2004, 165 f.; Senatsurteil vom 26.02.2008 - 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29 sowie [jeweils zur vergleichbaren Konstellation im Rahmen eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG]: OLG Bamberg VRR 2007, 74 ff. = wistra 2007, 79 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1623/08 = NStZ-RR 2009, 150 = NZV 2009, 303 f. sowie OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.03.2010 - 3 Ss (OWiZ) 37/10 [bei Juris] = NStZ-RR 2010, 352 [Ls]; KG DAR 2011, 146 f. und OLG Bamberg NZV 2011, 409 f., jeweils m.w.N.).

bb) Hieraus folgt, dass Bescheinigungen, insbesondere ärztliche Atteste, so lange als genügende Entschuldigung zu gelten haben, als nicht deren Unglaubwürdigkeit oder Unbrauchbarkeit feststeht, es sei denn, das Vorbringen ist aus der Luft gegriffen oder sonst ganz offensichtlich ungeeignet, das Ausbleiben zu entschuldigen (BayObLGSt 2001, 14/16). Bloße Zweifel an einer genügenden Entschuldigung dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Das Gericht ist in diesem Fall vielmehr gehalten, seinen Zweifeln - gegebenenfalls im Wege des Freibeweises (BayObLGSt 1998, 79/82) - nachzugehen.

cc) Die Nachforschungsverpflichtung des Gerichts ist andererseits nicht grenzenlos. Ihre Auslösung setzt (wenigstens) voraus, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vorträgt oder vortragen lässt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen, dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind (KG VRS 108, 110 ff.); nur dann ist er auch nicht verpflichtet, die Richtigkeit seines Vorbringens glaubhaft zu machen und durch Vorlage von geeigneten Unterlagen zu belegen (Senatsurteil vom 26.02.2008 - 3 Ss 118/07 = OLGSt StPO § 329 Nr. 29; BayObLGSt 1997, 145/147 f.; 1998, 79/81 f.). Eine andere Sicht wäre mit dem Gesetzeszweck, das Verfahren zu beschleunigen und den Angeklagten daran zu hindern, eine gerichtliche Entscheidung nach Gutdünken zu verzögern, indem er der Verhandlung fernbleibt, unvereinbar. In diesen Fällen muss das mit dem Beschleunigungsgebot konkurrierende Streben nach einer möglichst gerechten Sachentscheidung mit der Folge zurück treten, dass im Einzelfall auch ein möglicherweise sachlich unrichtiges Urteil in Kauf zu nehmen ist (BGHSt 23, 331/334 f.).

b) Diesen von der obergerichtlichen Rechtsprechung seit vielen Jahren in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen wird das Urteil des Landgerichts hier nicht gerecht. Das Landgericht hat den Angeklagten rechtsfehlerhaft als nicht ausreichend entschuldigt angesehen.

aa) Das nach den Urteilsgründen „am Morgen des 07.12.2012“ im Original als Anlage zusammen mit dem Schreiben des Angeklagten (Verlegungsantrag „wegen Krankheit“) eingegangene und dem Vorsitzenden der Berufungskammer vor Verhandlungsbeginn vorgelegte und von ihm zur Kenntnis genommene ärztliche Attest bescheinigt – wie der Senat ergänzend aufgrund der zulässigen Verfahrensrüge durch einen Blick in die Akten feststellen kann – dem mit korrektem (erstem) Vornamen und Nachnamen einschließlich Titel, Geburtsdatum und Wohnanschrift bezeichneten Angeklagten unter Benennung von Ausstellungsdatum und -ort in der Sache, „aus medizinischen Gründen derzeit nicht in der Lage“ zu sein, „an einer Gerichtsverhandlung am 7.12.2012 teilzunehmen“. Die laut Eingangsstempel tatsächlich bereits am 06.12.2012 („Nachtbriefkasten“) eingegangene Bescheinigung schließt mit dem vollständigen Namen nebst Titel („Dr. med.“) und der augenscheinlich mit blauem Kugelschreiber geleisteten, aus Vor- und Nachnamen zusammengesetzten Unterschrift des bescheinigenden Arztes. Vollständiger Name und Titel des unterzeichnenden Arztes finden sich zudem neben einem Praxislogo (stilisierte Lungenflügel) schon in der (standardisierten) Kopfzeile der Bescheinigung, die darüber hinaus Auskunft über die Facharztrichtungen des Unterzeichners („Facharzt für Innere Medizin – Lungen- und Bronchialheilkunde – Umweltmedizin“) gibt. Wiedergegeben werden dort schließlich auch Praxisanschrift, Telefon- sowie Faxnummer des Ausstellers, wobei die vollständige Praxisanschrift unmittelbar darunter überdies noch einmal mit kleinem Schriftgrad als Absenderzeile des Adressfeldes für Fensterumschläge inhaltsgleich wiederholt wird.

bb) Das weitere Vorgehen des Vorsitzenden der Berufungskammer am Morgen des Verhandlungstages noch vor Beginn des auf 9.00 Uhr terminierten Beginns der Berufungshauptverhandlung belegt unzweifelhaft, dass das Landgericht selbst zutreffend erkannt hat, dass es anhand der vorliegenden konkreten Angaben und Hinweise zu einer näheren Überprüfung einer hinreichenden Entschuldigung des Angeklagten für sein (angekündigtes) Fernbleiben jedenfalls aus den ärztlich attestierten „medizinischen Gründen“ im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gehalten war, um auf diese Weise etwaige (fort-) bestehende Zweifel durch eine Anfrage bei dem behandelnden und aus der Bescheinigung hervorgehenden Arzt abzuklären. Denn in der Vorlage des Attests durch den Betroffenen liegt regelmäßig zugleich die Entbindung des ausstellenden Arztes von seiner Schweigepflicht. Gründe dafür, dass das Attest als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig anzusehen sein könnte oder vom Landgericht als nicht von ihrem Aussteller herrührend angesehen worden sein könnte, werden vom Landgericht selbst nicht mitgeteilt und sind auch sonst für den Senat nicht ersichtlich. Das Landgericht stützt sein Verwerfungsurteil vielmehr gerade nicht auf Gründe dieser Art, sondern allein auf die Erwägung, dass die vom Angeklagten vorgelegte ärztliche Bescheinigung „zur Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit oder Reiseunfähigkeit [...] in keiner Weise“ als genügend anzusehen sei, und verkennt damit die Darlegungslast des Angeklagten für die Existenz eines seine Abwesenheit rechtfertigenden Grundes im Sinne von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO. Wenn auch in dem knappen Text der dem handschriftlichen Verlegungsgesuch des Angeklagten „wegen Krankheit“ als Anlage beiliegenden ärztlichen Bescheinigung nicht expressis verbis von einer 'Krankheit', sondern von „medizinischen Gründen“ die Rede ist, die den Angeklagten daran hindern, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen, so kann doch in Verbindung mit dem Wortlaut des vom Angeklagten selbst formulierten Gesuchs um Terminsverschiebung auch für einen objektiven Empfänger dieser Erklärung kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte mit ihrem Erklärungsinhalt (mindestens schlüssig) zum Ausdruck bringt, 'krankheitsbedingt', d.h. aufgrund eines krankheitswertigen Zustandes, also eines 'regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands', der ärztlicher Behandlung bedarf (vgl. z.B. BSGE 35, 10/12), an der Terminswahrnehmung gehindert zu sein. Darüber hinaus oblag dem Angeklagten bei dieser Sachlage jedoch nicht auch die Obliegenheit, die konkrete Art seiner Erkrankung mitzuteilen; auch musste sich diese nicht aus dem von ihm vorgelegten Attest ergeben (OLG Bamberg NStZ-RR 2009, 150 und eingehend schon BayObLGSt 1998, 79 ff. = NZV 1998, 426 f. = NJW 1999, 879 f., jeweils m.w.N.).

cc) Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, weil sich das Landgericht mit seinen verbleibenden Zweifeln an der ausweislich der Urteilsgründe selbst für möglich gehaltenen Existenz eines berechtigten und vom Angeklagten ausdrücklich geltend gemachten Entschuldigungsgrundes nicht hinreichend auseinandergesetzt und damit seine Aufklärungs- und Fürsorgepflicht spätestens in dem Moment verletzt hat, als es nach dem durch die Praxisöffnungszeiten bedingten Scheitern seiner (alleinigen aber ungenügenden) Aufklärungsbemühungen trotz denkbarer weiterer (und ebenfalls im Wege des Freibeweises zu bewerkstelligender) Möglichkeiten zur Klärung der Sachlage, etwa des Versuchs, den behandelnden Arzt unter einer privaten Rufnummer zu erreichen, von einer weiteren Aufklärung abgesehen hat. Das Landgericht hat damit – belegt durch den Schlusssatz seiner die Berufungsverwerfung tragenden Urteilsgründe – seine Zweifel an einer genügenden Entschuldigung verfahrensfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten gewertet. Nachdem für das Landgericht letztlich offen blieb, ob dem Angeklagten das Erscheinen unter Berücksichtigung der attestierten 'medizinischen Gründe' tatsächlich nicht zumutbar oder nicht möglich war, hätte es sein Ausbleiben nicht als unentschuldigt ansehen dürfen.

3. Die ebenfalls erhobene (unausgeführte) Sachrüge, über die der Senat aufgrund der vorstehenden Ausführungen an sich nicht mehr zu entscheiden braucht, führt, da das angefochtene Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO keinen sachlich-rechtlichen Inhalt hat, nur zur Prüfung, ob Verfahrenshindernisse vorliegen (BGHSt 21, 242; BayObLGSt 2000, 138/140); solche sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.


III.

Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO) und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO.