Das Verkehrslexikon

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OLG Naumburg Urteil vom 06.09.2013 - 10 U 13/13 - Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde als Straßenbaulastträger für das Fahrbahnbankett

OLG Naumburg v. 06.09.2013: Zur Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde als Straßenbaulastträger für das Fahrbahnbankett


Das OLG Naumburg (Urteil vom 06.09.2013 - 10 U 13/13) hat entschieden:
Bei einem Bankett handelt es sich um den Seitenstreifen neben einer Fahrbahn, der u.a. den Zweck hat, abirrende Fahrzeuge gegebenenfalls zu sichern. Im Hinblick darauf kann der Kraftfahrer im Allgemeinen damit rechnen, dass er mit seinem Fahrzeug gefahrlos auf das Bankett ausweichen kann, allerdings nur mit einer geringen Geschwindigkeit. Bei einem erkennbar unbefestigten Seitenstreifen, der mithin nicht die Qualität eines Banketts aufweist, darf der Verkehrsteilnehmer nicht davon ausgehen, diesen - sei es auch nur langsam - befahren zu können.


Siehe auch Verkehrssicherungspflicht und Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung


Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1, 544 Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.


II.

Der Kläger hat gegen die beklagte Stadt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadenersatz. Die beklagte Stadt haftet der Klägerin insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung.

Das beklagte Stadt ist zwar gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 42 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA Träger der Straßenbaulast für den unfallörtlichen Feldweg, der ersichtlich als Gemeindestraße einzustufen ist. Die mit der Unterhaltung und der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften und Behörden in Sachsen-​Anhalt gemäß § 10 Abs. 1 StrG LSA als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Die Träger der Straßenbaulast haben gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA nach ihrer Leistungsfähigkeit auch die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten und hierbei sonstige öffentlichen Belange zu berücksichtigen. Die bautechnische Sicherheit verlangt gemäß § 10 Abs. 2 StrG LSA die Herstellung und Unterhaltung der Straßen in einem den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik. Die Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes erstreckt sich auf die Abwendung von Gefahren der Straße für die Verkehrsteilnehmer. Stets sind das Maß des Gefahrenpotentials und die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Gefahrenabwehr zu berücksichtigen. Hiernach beurteilt sich, welche konkreten Maßnahmen die beklagte Stadt unter Berücksichtigung der konkreten Gefahrenlage und der örtlichen Gegebenheiten zu veranlassen hat, um Gefahren von den Verkehrsteilnehmern fernzuhalten.

Grundsätzlich unterliegt auch ein sogenanntes Bankett der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastpflichtigen. Es ist - unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Funktion für den fließenden Verkehr - von solchen Gefahrenstellen freizuhalten, die wegen ihrer nicht rechtzeitigen Erkennbarkeit die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall nahelegen, dass der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lässt. Bei einem Bankett handelt es sich um den Seitenstreifen neben einer Fahrbahn, der verkehrstechnisch den Zweck hat, die volle Ausnutzung der Fahrbahn zu ermöglichen, soweit vorhanden den Lichtraum zwischen Fahrbahn und Leiteinrichtung freizuhalten und abirrende Fahrzeuge gegebenenfalls zu sichern. Im Hinblick auf diese Funktion eines Banketts kann der Kraftfahrer im Allgemeinen damit rechnen, dass er mit seinem Fahrzeug gefahrlos auf dieses ausweichen kann; allerdings gilt dies nur für ein gefahrloses Befahren mit einer geringen Geschwindigkeit. Bei einem erkennbar unbefestigten Seitenstreifen, der mithin nicht die Qualität des Banketts aufweist, darf der Verkehrsteilnehmer nicht davon ausgehen, diesen - sei es auch nur langsam - befahren zu können (Brandenburgisches OLG, Urteil zu 2 U 12/06 vom 13.02.2007, zitiert nach juris, Rdnr. 11).

An einer solchen Stelle ereignete sich der streitgegenständliche Unfall. Der Führer des klägerischen Fahrzeuges war so weit von der Fahrbahn des Feldweges abgekommen, dass sich der durch den Unfall beschädigte Reifen an einem Ort befand, der nicht mehr in einem Zustand zu halten war, dass er (weitgehend) gefahrlos befahren werden konnte. Es kann dahinstehen, ob die Einschätzung des Landgerichts zutreffend ist, dass die neben der Fahrbahn des Feldweges gelegene Fläche überhaupt als zumindest in Notfällen befahrbarer Seitenstreifen angesehen werden kann. Die vom Landgericht dafür herangezogenen Argumente, nämlich die verhältnismäßig geringe Breite der Fahrbahn des Feldweges und seine Bestimmung, in erster Linie durch recht breite Fahrzeuge befahren zu werden, sprechen dafür. Dies kann allerdings nicht für die gesamte Breite des Grünstreifens zwischen der Fahrbahn des Feldweges und dem angrenzenden Feld gelten. Nach unwidersprochenem Vorbringen der Beklagten belief sich diese Breite auf 4 m. Es drängt sich auf, dass die beklagte Stadt nicht verpflichtet ist, diesen nicht befestigten Grünstreifen in voller Breite von Gefahrenquellen freizuhalten. Die Verkehrsbedeutung des Feldweges gibt eine so weit gehende Verkehrssicherungspflicht nicht her. Auch ist für den Verkehrsteilnehmer sichtbar, dass der Grünstreifen nicht in voller Breite einen gefahrlosen Zustand garantiert. So lässt sich dem fünften der als Anlage K 4 vorgelegten Lichtbildern (der den Tranktor in seiner Gesamtheit zeigenden Übersichtsaufnahme, Bl. 23 d. A.) entnehmen, dass der Bewuchs des Grünstreifens mit zunehmender Entfernung von der Fahrbahn des Feldweges höher wird. So befindet sich der beim Unfall beschädigte rechte Vorderreifen des Traktors ausweislich dieses Lichtbildes bereits in einem Bereich, in dem der Bewuchs beginnt, höher zu werden. Schließlich ist Einordnung des Unfallortes in einen Bereich, der nicht mehr dem Seitenstreifen oder Bankett des Feldweges zugeordnet werden kann, dadurch bestärkt, dass sich dort ehemals ein Verkehrsschild befand. Gerade um die möglichst gefahrlose Benutzung eines Seitenstreifens im Rahmen ihrer zuvor beschriebenen Funktion zu ermöglichen, werden Verkehrsschilder außerhalb des Banketts aufgestellt. Die Lokalisation des abgesägten Verkehrsschildes am Unfallort spricht also dafür, dass dieser sich außerhalb des noch als Seitenstreifen zu bezeichnenden Bereichs der Grünfläche befand.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass auch bei unterstellter Lokalisation des Unfallereignisses auf einem Bereich, der als befahrbarer Seitenstreifen eingeordnet werden kann, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht festgestellt ist. Durch positives Tun hat die beklagte Stadt die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, denn sie hat das Schild nicht abgesägt und den spitzen Metallstumpf nicht im Grünstreifen zurückgelassen. Entsprechendes hat der Kläger nicht vorgebracht, weshalb es nicht darauf ankommt, ob das ausdrückliche Vorbringen der beklagten Stadt zu diesem Gesichtspunkt in erster Instanz zu Recht gem. § 296 a ZPO unberücksichtigt geblieben und im zweiten Rechtszug als neu zu behandeln ist. Aber auch die Verletzung einer Kontrollpflicht kann der beklagten Stadt nicht vorgeworfen werden. Zwar hat sie nicht vorgebracht, den Feldweg überhaupt in irgendeiner Weise kontrolliert zu haben. Darauf kommt es indessen nicht an, denn angesichts der geringen Verkehrsbedeutung des Feldweges wäre eine Sichtkontrolle des Seitenstreifens anlässlich einer Befahrung des Feldweges ausreichend gewesen. Der Kläger hat indessen vorgebracht, dass der Metallstumpf im Bewuchs verborgen und nicht sichtbar war. Es kann also nicht festgestellt werden, dass er bei einer Sichtkontrolle ebenfalls aufgefallen wäre. Schließlich ist zweifelhaft, ob das Fehlen des Verkehrsschildes den mit der Sichtkontrolle des (unterstellten) Seitenstreifens betrauten Bediensteten der beklagten Stadt zu einer Untersuchung der späteren Unfallstelle veranlassen musste. Es kann von diesem nämlich nicht erwartet werden, den gesamten Bestand der auf den gemeindlichen Feldwegen aufgestellten Verkehrsschilder derart präsent zu haben, dass ihm das Fehlen des ehemals an der Unfallstelle befindlichen Schildes auffallen musste.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, Art. 26 Nr. 8 ZPO.

Die Wertfestsetzung ergeht nach §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 GKG, 48 Abs. 1 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.