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OLG Hamm Urteil vom 08.11.2013 - I-9 U 89/13 - Unfall im Zusammenhang mit dem Abbiegen in eine neben der Fahrbahn liegende Parkbucht

OLG Hamm v. 08.11.2013: Zur Haftungsverteilung bei Kollision im Zusammenhang mit dem Abbiegen in eine neben der Fahrbahn liegende Parkbucht


Das OLG Hamm (Urteil vom 08.11.2013 - I-9 U 89/13) hat entschieden:
Zwar stellt das Abbiegen in eine neben der Fahrbahn liegende Parkbox bzw. Parkbucht kein Abbiegen in ein Grundstück i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO dar. Allerdings kann das im Vergleich zum Abbiegen in eine Einmündung im Einzelfall erhöhte Gefährdungspotential in Anwendung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift bei der Gewichtung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG berücksichtigt werden.


Siehe auch Linksabbiegen


Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.


II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere genügt die Begründung auch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Diesbezüglich reicht es aus, wenn die Begründung zu einem einzigen Streitpunkt eines prozessualen Anspruchs rechtzeitig eingereicht wird (vgl. dazu auch Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 520 Rdn. 27).

In der Sache hat die Berufung des Klägers lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg. Insoweit beruht das Urteil des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung bzw. rechtfertigen die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine für den Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten zu 1) gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 und für die Haftung der Beklagten zu 2) gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG sind dem Grunde nach unproblematisch gegeben und vom Landgericht zutreffend bejaht worden.

2. Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu bildenden Haftungsquote ist das Landgericht allerdings unzutreffend von einer höheren Haftung des Klägers ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Verursachungsbeiträge der Parteien, ist eine gleich hohe Haftung des Klägers und der Beklagten angemessen. Die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge ist durch schuldhafte Verstöße gegen die in der StVO geregelten Sorgfaltspflichten erhöht.

a) Der Kläger hat die ihm beim Abbiegen in die Parkbox obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt.

Dabei musste der Kläger zum einen die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 1 StVO beachten. § 9 Abs. 1 StVO regelt auch das Abbiegen in einen neben der Fahrbahn liegenden Parkplatz (Burmann, in: Burmann / Heß / Jahnke / Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage 2012, § 9 StVO Rdn. 4).

Ob der Kläger daneben auch die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück beachten musste, ist zweifelhaft.

Teilweise wird vertreten, dass Grundstücke i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO alle nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen seien, also in erster Linie private Grundflächen und Privatwege. Tatsächlich oder rechtlich öffentliche Flächen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen, wie Parkplätze, Parktaschen und Parkstreifen neben der Fahrbahn, seien hingegen Straßenteile i.S.v. § 10 StVO und damit von den Grundstücken i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO deutlich zu unterscheiden (OLG Düsseldorf, NZV 1993, 360; Burmann, in: Burmann / Heß / Jahnke / Janker, a.a.O., § 9 StVO Rdn. 53f; Zieres, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 27. Kapitel Rdn. 292). Nach dieser Auffassung stellten die neben der Fahrbahn liegenden und dem öffentlichen Verkehr dienenden Parkboxen keine Grundstücke dar, so dass § 9 Abs. 5 StVO vorliegend keine Anwendung findet.

Nach der Gegenauffassung stellen Grundstücke i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO hingegen alle Verkehrsflächen dar, die nicht dem fließenden Verkehr dienen. Begründet wird dies mit der Funktion dieser Vorschrift, die den besonderen Gefahren Rechnung trage, die mit dem Verlassen des fließenden Verkehr verbunden seien (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.10.2011, Az.: 4 Ss 623/11; OLG Düsseldorf, NZV 1993, 198f; OLG Düsseldorf, NZV 1988, 231f; König, in: Hentschel / König / Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 9 StVO Rdn. 45; so wohl auch - ohne nähere Begründung - KG, Urteil vom 16.06.2011, Az.: 12 U 135/10; OLG München, Urteil vom 29.10.2010, Az.: 10 U 2996/10; OLG Hamm, VersR 1976, 1094). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung wollte der Kläger durch das Abbiegen in die Parkbox den fließenden Verkehr verlassen, wobei er die besonderen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO beachten musste.

Der Senat folgt der zuerst genannte Auffassung, dass neben der Fahrbahn liegende Parkbuchten und Parkboxen grundsätzlich keine Grundstücke i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO darstellen. Diese Ansicht wird sowohl von dem Wortlaut als auch von der Systematik des Gesetzes getragen. Zwar stellen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Grundstücke einen abgegrenzten Teil der Erde dar, an dem Eigentumsrechte erworben werden können, so dass auch Straßen und Straßenteile hierunter gefasst werden können. Der Sprachgebrauch der StVO legt diese Auslegung allerdings nicht nahe. Sie widerspricht zudem der Systematik des Gesetzes, insbesondere der der §§ 9, 10 StVO. In § 10 StVO wird ausdrücklich zwischen Grundstücken und anderen Straßenteilen differenziert, wobei unter den zuletzt genannten Straßenteilen solche verstanden werden, die nicht dem durchgehenden Verkehr dienen, wie z.B. Parkplätze und Zufahrten zu Parkplätzen (König, in: Hentschel / König / Dauer, a.a.O., § 10 StVO Rdn. 6). Während § 10 StVO die Sorgfaltspflichten für das Wiedereinfahren in den fließenden Verkehr von Grundstücken und anderen Straßenteilen regelt, regelt § 9 Abs. 5 StVO nur das Abbiegen in ein Grundstück. Diese Auffassung wurde bereits zu der Vorgängervorschrift des § 17 Abs. 1 StVO a.F. vertreten und war seinerzeit ganz herrschende Meinung (vgl. BGH, VM 1957, 129; OLG Düsseldorf, NZV 1993, 360 m.w.N.).

Zwar ist zu berücksichtigen, dass auch die mit dem Abbiegen auf Parkstreifen und in Parkboxen verbundenen Gefahren über die mit dem "normalen" Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen verbundenen Gefahren hinausgehen können. Der rückwärtige Verkehr kann sich hierauf schlechter einstellen, weil eine angesteuerte Parkbox - ebenso wie auch eine Grundstückszufahrt - nicht so eindeutig zu erkennen ist wie eine angesteuerte Einmündung oder Kreuzung. Allerdings rechtfertigt diese Gefahr allein nicht die generelle Umgehung der in den §§ 9, 10 StVO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, dass sich die Sonderregelung für das Abbiegen gemäß § 9 Abs. 5 StVO nur auf Grundstücke und nicht auch auf andere Straßenteile bezieht, während die Wiedereinfahrt in § 10 StVO sowohl für Grundstücke als auch für andere Straßenteile geregelt ist. Hätte der Gesetzgeber auch das Abbiegen auf einen öffentlich zugänglichen Parkplatz oder das Verlassen des fließenden Verkehrs generell für besonders gefährlich und daher regelungsbedürftig gehalten, hätte er dies ohne weiteres auch in § 9 Abs. 5 StVO aufnehmen können. Dementsprechend stellt das Abbiegen in eine neben der Fahrbahn liegende Parkbox bzw. Parkbucht zwar kein Abbiegen in ein Grundstück i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO dar. Allerdings kann das im Vergleich zum Abbiegen in eine Einmündung im Einzelfall erhöhte Gefährdungspotential in Anwendung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift bei der Gewichtung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG berücksichtigt werden, so dass die streitige Frage häufig - so auch hier - nicht entscheidungserheblich ist.

aa) Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, hat der Kläger gegen die beim Abbiegen zu beachtende doppelte Rückschaupflicht gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen. Diese ist grundsätzlich auch von einem Rechtsabbieger zu beachten (KG, NZV 2010, 345; König, in: Hentschel / König / Dauer, a.a.O., § 9 StVO Rdn. 25). Nur wenn sich der Rechtsabbieger so weit rechts eingeordnet hat, dass sein Abstand zum rechten Fahrbahnrand ein Überholen auch durch ein Krad oder Fahrrad nicht zulässt, die bevorstehende Richtungsänderung rechtzeitig angekündigt und seine Geschwindigkeit allmählich ermäßigt hat, darf er darauf vertrauen, dass ihn kein nachfolgendes Fahrzeug rechts zu überholen versucht (Burmann, in: Burmann / Heß / Jahnke / Janker, a.a.O., § 9 StVO Rdn. 32). Ansonsten muss er damit rechnen, dass ihn andere Fahrzeuge rechts überholen und darf den Abbiegevorgang daher nur nach gewissenhafter Rückschau ausführen (Burmann, in: Burmann / Heß / Jahnke / Janker, a.a.O., § 9 StVO Rdn. 33).

Danach durfte der Kläger vorliegend nicht darauf vertrauen, dass ihn niemand rechts überholen würde. Vielmehr zeigen die Lichtbilder in dem Sachverständigengutachten und der Bußgeldakte, dass der Kläger mit dem Überholen eines Krades oder Fahrrades auf seiner rechten Seite rechnen musste. Dies gilt insbesondere, weil das Überholen aufgrund der zur Unfallzeit freien Parkboxen auf der rechten Seite auch unter Inanspruchnahme des Rinnsteines sowie der Parkboxen möglich war.

Das Landgericht hat auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. M in jeder Hinsicht überzeugend festgestellt, dass der Kläger vor Einleitung des Abbiegevorgangs keine zweite Rückschau gehalten und damit gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen hat.

Diese Feststellungen hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrundezulegen. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen bestehen diesbezüglich nicht.

Soweit der Kläger hiergegen in seiner Berufungsbegründung einwendet, dass er mehrfach Rückschau gehalten habe, weil er andernfalls keine Annäherung des Beklagten zu 1) habe bemerken können, stellt dies weder die Richtigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen noch die Richtigkeit der rechtlichen Bewertung in Frage. Entscheidend ist insoweit zunächst, dass - entgegen der von dem Kläger in der Berufungsbegründung vertretenen Rechtsauffassung - § 9 Abs. 1 S. 4 StVO den Abbieger nicht zu irgendeiner zweiten Rückschau verpflichtet. Vielmehr hätte der Kläger unmittelbar vor Beginn des Abbiegevorgangs Rückschau halten müssen, um ein Passieren des Beklagten zu 1) auf der rechten Seite seines Fahrzeugs auszuschließen (vgl. auch König, in Hentschel / König / Dauer, a.a.O., § 9 StVO Rdn. 25). Hierzu hätte er - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - besonderen Anlass gehabt, gerade weil er den sich nähernden Beklagten zu 1) bereits zuvor gesehen hatte (vgl. insoweit auch OLG Köln, NZV 1999, 333). Hätte der Kläger unmittelbar vor dem Abbiegen in die Parklücke ein zweites Mal Rückschau gehalten, hätte er - so das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. M - den Beklagten zu 1) bemerkt und er hätte den Abbiegevorgang rechtzeitig abbrechen können (S. 16 des SVG). Diesbezüglich sind auch die Ausführungen des Sachverständigen zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) bei ordnungsgemäßer Rückschau für den Kläger die ganze Zeit wahrnehmbar gewesen wäre (S. 16 des SVG).

bb) Das Landgericht ist im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge zulasten des Klägers außerdem zutreffend von einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO ausgegangen.

Diesbezüglich hat es auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. M festgestellt, dass der Kläger sich vor dem Abbiegen in die Parklücke nicht nach rechts eingeordnet hat, sondern er vielmehr einen Schlenker nach links über die Fahrbahnbegrenzung gemacht hat.

Auch diese Feststellungen hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen. Es bestehen - auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in zweiter Instanz - keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen.

Insbesondere stellen die Einwendungen des Klägers in der Berufungsbegründung die landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht in Frage.

Der Kläger greift das Sachverständigengutachten mit der Begründung an, dass der Sachverständige die Position des von ihm gesteuerten PKW viel zu weit nach links verlegt habe, weil er unterstellt habe, dass er vor dem Auftreffen des Beklagten zu 1) noch nach links korrigiert und ein Stück gefahren sei. Tatsächlich habe er die Räder allerdings erst beim Aufprall nach links gelenkt und sei nach der Kollision noch ein Stück in diese Richtung gefahren. Wenn er sich tatsächlich - wie vermutet - nach links orientiert und von dort nach rechts in die Parklücke gefahren wäre, hätte sich der Aufprallwinkel wesentlich steiler dargestellt.

Diesbezüglich ist bereits zweifelhaft, ob die erstmals in der Berufungsbegründung erhobenen Einwände als neues Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind. In seiner erstinstanzlichen Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten hat der Kläger sich ausdrücklich mit den vom Sachverständigen gefundenen Ergebnissen einverstanden erklärt. Insbesondere hat er auch keine Einwendungen gegen die Schlussfolgerung des Sachverständigen erhoben, dass er die mittlere Fahrbahnbegrenzung mit dem linken Rad überfahren habe. Gründe für eine Zulassung des neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 ZPO hat der Kläger weder dargelegt, noch sind sie sonst ersichtlich.

Unabhängig davon begründen die Einwände auch in der Sache keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen. Vielmehr hat das Landgericht seine Feststellungen zutreffend auf die in jeder Hinsicht überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. M gestützt.

Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Skizze in der Anlage 4 zu seinem Gutachten zeige, dass - ausgehend von der von ihm ermittelten Kollisionsposition des klägerischen Fahrzeugs - unter Berücksichtigung einer plausiblen Lenkbewegung und plausibler Fahrgeschwindigkeiten der Abbiegevorgang nach rechts aus einer deutlich linksseitigen Position des Fahrzeugs heraus eingeleitet worden sei. Es sei dabei - so die Ausführungen des Sachverständigen - realistisch anzusetzen, dass die linken Räder des Fahrzeuges die sich aufgabelnde Mittelmarkierung der Fahrbahnoberfläche überfahren und sich die linke Fahrzeugseite im Bereich zwischen den Fahrstreifen befunden hätte. Aus einer Position vollständig innerhalb des eigenen Fahrstreifens sei die Kollisionsposition unter Berücksichtigung plausibler Fahrbewegungen nicht zu erreichen. Die Kollisionsposition hat der Sachverständige dabei aus der Endstellung der Fahrzeuge, der Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs sowie der Position des durch den Aufprall ausgeschlagenen Außenspiegels ermittelt. Dabei ist der Sachverständige - entgegen den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung - davon ausgegangen, dass der von diesem gesteuerte PKW sich zum Zeitpunkt des Kollisionskontaktes noch mindestens 1 m von der nachkollisionären Endstellung entfernt befunden habe (S. 11, 14 des SVG), so dass das Gutachten dem Klägervortrag diesbezüglich nicht widerspricht.

Darüber hinaus stellt der Kläger - weder in erster noch in zweiter Instanz - substantiiert in Abrede, dass er sich vor dem Abbiegen nicht nach rechts eingeordnet, sondern vielmehr einen Schlenker nach links gemacht hat. Dies ergibt sich letztlich auch aus seinem Vortrag in der Berufungsbegründung, die von ihm vorgenommene leichte Ausholbewegung, um dann nach rechts in die Parkbox zu fahren, sei ein normaler Vorgang; ein Kraftfahrzeugfahrer, der nach links in die B-Straße einbiegen wollte, würde sich noch deutlich weiter links einordnen.

cc) Dass der Kläger zudem gegen § 9 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen hat, weil er den rechten Blinker nicht rechtzeitig vor dem Abbiegen in die Parklücke gesetzt hat, lässt sich hingegen auf der Grundlage der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit feststellen.

Diesbezüglich bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts tragen die Beklagten die Beweislast für einen die Betriebsgefahr erhöhenden Verstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 1 S. 1 StVO. Soweit das Landgericht diesbezüglich ausgeführt hat, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund der damit verbundenen erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgeschlossen sei, dass ein Zweiradfahrer bei eingeschaltetem rechtem Blinker rechts an einem Fahrzeug vorbeifahre, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Das Abstellen auf die allgemeine Lebenserfahrung ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Wie der Kläger zutreffend einwendet, ist es zwanglos vorstellbar, dass ein Zweiradfahrer einen möglicherweise rechtzeitig gesetzten Blinker aus Unaufmerksamkeit übersieht und deshalb an dem Fahrzeug vorbeifährt.

Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Beweis jedoch nicht erbracht. Insbesondere lassen sich die entsprechenden Feststellungen nicht mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit auf der Grundlage der Aussage des Zeugen I treffen. Zwar hat der Zeuge zunächst ausgesagt, keiner der Beteiligten habe geblinkt. Dann hat er seine Aussage jedoch dahingehend relativiert, dass er keinen Blinker wahrgenommen habe. Auf dieser Grundlage lässt sich nicht ausschließen, dass auch der Zeuge I einen - möglicherweise rechtzeitig betätigten - Blinker an dem Fahrzeug des Klägers übersehen hat.

b) Der Beklagte zu 1) hat demgegenüber die ihm beim Überholen obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt.

aa) Ihm ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO vorzuwerfen, weil er rechts an dem Fahrzeug des Klägers vorbeigefahren ist.

Rechtsüberholen ist - als Ausnahme von dem in § 5 Abs. 1 StVO geregelten Grundsatz, dass links zu überholen ist - gemäß § 5 Abs. 7 StVO nur dann zulässig, wenn der zu Überholende seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich entsprechend eingeordnet hat, wobei aufgrund der Abweichung von der normalen Regel besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit erforderlich sind (vgl. dazu Heß, in: Burmann / Heß / Jahnke / Janker, a.a.O., § 5 StVO Rdn. 74). Vorliegend sind die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift allerdings nicht erfüllt. Der Kläger hat unstreitig nicht den linken Blinker betätigt und sich auch nicht eindeutig zur linken Seite eingeordnet.

bb) Ob dem Beklagten zu 1) daneben ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO vorzuwerfen ist, kann im Ergebnis offen bleiben.

Zwar ist zweifelhaft, ob er bei dem Überholmanöver einen ausreichenden Sicherheitsabstand im Sinne dieser Vorschrift eingehalten hat. Dieser richtet sich nach der eigenen Fahrzeugart und Fahrgeschwindigkeit, den Fahrbahnverhältnissen, dem Wetter und der Eigenart des überholten Fahrzeugs. Beim Rechtsüberholen eines eingeordnet haltenden Linksabbiegers ist ein Seitenabstand von 50 cm jedenfalls ausreichend (vgl. König, in: Hentschel / König / Dauer, a.a.O., § 5 StVO Rdn. 54).

Selbst wenn dem Beklagten zu 1) danach das Überholen gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 StVO verboten war, weil er den ausreichenden Sicherheitsabstand nicht einhalten konnte, kommt einem hieraus ggf. resultierenden Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO keine eigenständige Bedeutung zu, weil es dem Beklagten zu 1) bereits gemäß § 5 Abs. 1 StVO untersagt war, rechts an dem Fahrzeug des Klägers vorbeizufahren.

cc) Dem Beklagten zu 1) ist jedoch außerdem ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO vorzuwerfen.

Er hat - so die Ausführungen des Sachverständigen, die sich der Kläger zueigen macht - die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten. Der Sachverständige hat eine Kollisionsgeschwindigkeit von 35 km/h ermittelt. Ob diese Geschwindigkeitsdifferenz für den Unfall ursächlich gewesen ist - was aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, dass der Abbiegevorgang des PKW für den Beklagten zu 1) bei Ansatz realistischer Fahrbewegungen des PKW eine Sekunde vor dem Kollisionskontakt erkennbar gewesen sei (S. 15 des SVG), zweifelhaft ist - kann im Ergebnis dahinstehen.

Der Beklagte zu 1) war aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 3 Abs. 1 StVO nicht nur zur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verpflichtet. Vielmehr hätte er aufgrund des nicht eindeutigen Verhaltens des Klägers sein Fahrzeug zunächst erheblich bis zur Schrittgeschwindigkeit abbremsen und abwarten müssen, um auf das weitere Fahrverhalten des Klägers angemessen reagieren zu können. Stattdessen ist der Beklagte zu 1) ungebremst und unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechts an dem Fahrzeug des Klägers vorbeigefahren.

Die der Verkehrssituation nicht angemessene Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) war für den Unfall zumindest mitursächlich. Wenn der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit bei Erkennbarwerden des nicht eindeutigen Fahrverhaltens des klägerischen Fahrzeugs entsprechend reduziert und abgewartet hätte, hätte er das Abbiegemanöver rechtzeitig erkennen und seinen Überholvorgang zurückstellen können.

c) Bei der Abwägung dieser Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVO sind dementsprechend auf beiden Seiten - wie oben dargelegt - mehrere Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die die Betriebsgefahr des jeweiligen Fahrzeugs erhöhen.

Zwar überwiegt bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Überholen eines Rechtsabbiegers, der durch einen vorherigen Linksschwenk gegen seine Sorgfaltspflicht gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen hat, im Regelfall die Haftung des Rechtsabbiegers (Heß, in: Burmann / Heß / Jahnke / Janker, a.a.O., § 5 Rdn. 76). Diesbezüglich ist zulasten des Klägers insbesondere zu berücksichtigen, dass er - wie oben dargelegt - den hinter ihm fahrenden Beklagten zu 1) zuvor bereits gesehen und dementsprechend besonderen Anlass hatte, vor dem Abbiegen in die Parklücke ein zweites Mal im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 4 StVO Rückschau zu halten. Dies gilt im besonderen Maße, weil das Fahrverhalten des Klägers für den rückwärtigen Verkehr im Hinblick auf den vorherigen Linksschwenk, die Abbiegemöglichkeit auf der linken Seite sowie den Umstand, dass auch auf der rechten Seite mehrere freie Parklücken vorhanden waren, in die der Kläger hätte einfahren können, schwer einzuschätzen war.

Jedoch musste der Beklagte zu 1) andererseits aufgrund der Größe des klägerischen Fahrzeugs sowie der gerade beschriebenen örtlichen Verhältnisse mit der Möglichkeit rechnen, dass der Kläger mit dem von ihm beschriebenen Schwenk nach links die auf der rechten Seite befindlichen und freien Parkboxen erreichen wollte. Trotz dieser Anhaltspunkte hat der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug nicht hinreichend abgebremst und das weitere Verhalten des Klägers abgewartet, sondern er hat das Fahrzeug unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und mit einem geringen Sicherheitsabstand überholt. Aufgrund dieses verkehrswidrigen und mit erheblichen Gefahren verbundenen Überholmanövers des Beklagten zu 1) ist eine gleich hohe Haftung auf beiden Seiten angemessen (vgl. insoweit auch OLG Köln, NZV 1999, 333; OLG Köln, r + s 1993, 136; LG Braunschweig, r + s 1985, 133; LG Bielefeld, NJW 1959, 1227; LG Bad Kreuznach, r + s 1988, 294; Heß, in: Burmann / Heß / Jahnke / Janker, a.a.O., § 5 StVO Rdn. 76; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfall, 13. Auflage 2013, Rdn. 187ff)

3. Dementsprechend haben die Beklagten gemäß §§ 249ff BGB dem Kläger die Hälfte der geltend gemachten Schadenspositionen zu ersetzen. Zu den Positionen im Einzelnen:

a) Zutreffend hat das Landgericht dabei Reparaturkosten i.H.v. 8.480,18 € sowie Kosten für die Vermessung der Spureinstellung i.H.v. 157,08 € als erforderliche Kosten der Wiederherstellung i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB berücksichtigt.

Dem steht insbesondere nicht die Abtretung der Schadensersatzforderung durch den Kläger an die Firma B GmbH (Bl. 72 d.A.) entgegen. Bedenken an der Aktivlegitimation resultieren hieraus nicht. Zum einen ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung unwirksam, weil der Kläger pauschal und ohne weitere Differenzierung seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten in Höhe der Reparaturkosten an die Firma B GmbH abgetreten hat (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az.: VI ZR 260/10). Zum anderen enthält die Abtretung - selbst wenn man sie für wirksam hielte - eine Ermächtigung des Klägers zur Geltendmachung der Reparaturkosten.

Die ausweislich der Rechnungen der Firma B GmbH angefallenen Reparaturkosten sind gemäß § 249 Abs. 2 BGB zur Wiederherstellung erforderlich gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass die tatsächlichen Reparaturkosten i.H.v. insgesamt 8.637,20 € über den von der E GmbH in ihrem Privatgutachten kalkulierten Reparaturkosten i.H.v. 7.887,20 € liegen. Zum einen haben die Beklagten die Schadenshöhe bzgl. der Reparaturkosten in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2012 vor dem Landgericht unstreitig gestellt. Zum anderen liegt die Überschreitung der von dem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten um ca. 10 % auch innerhalb des vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Prognoserisikos (vgl. dazu Knerr, in: Geigel, a.a.O., 3. Kapitel Rdn. 14).

bb) Ebenso zutreffend hat das Landgericht die Kosten für das Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs i.H.v. 592,70 € als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß § 249 Abs. 2 BGB für erstattungsfähig gehalten.

cc) Darüber hinaus sind die Beklagten dem Kläger - entsprechend der Haftungsquote - gemäß § 251 BGB zum Ersatz der aufgrund der Beschädigung eingetretenen, durch das Privatgutachten dargelegten und von den Beklagten nicht bestrittenen merkantilen Wertminderung i.H.v. 500,00 € verpflichtet.

dd) Die von den Beklagten - entsprechend der Haftungsquote - zu erstattende Entschädigung für den dem Kläger unfallbedingt entstandenen Nutzungsausfall schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO insgesamt auf 357,00 €.

Der Kläger konnte sein Fahrzeug unstreitig unfallbedingt während der Reparatur für drei Tage nicht nutzen.

Durch diesen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit hat der Kläger - was für einen Schadensersatzanspruch erforderlich ist - eine fühlbare Beeinträchtigung erlitten (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 249 Rdn. 41f; Schubert, in: Bamberger / Roth, Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.03.2011, § 249 Rdn. 29). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach seinen Angaben in der persönlichen Anhörung im Senatstermin während dieser Zeit entweder von dem Autohaus ein Fahrzeug gestellt bekommen hat oder aber das Fahrzeug seiner Ehefrau genutzt hat. Zwar kann die für den Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens erforderliche fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung entfallen, wenn dem Geschädigten die Nutzung eines weiteren Fahrzeugs möglich und zumutbar gewesen ist (BGH, Schaden-Praxis 2012, 438; OLG Düsseldorf, NZV 2012, 376ff; OLG Brandenburg, Urteil vom 01.03.2007, Az.: 12 U 160/06; OLG Koblenz, NZV 2004, 258; Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 249 Rdn. 42). Allerdings steht dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, dass ein Dritter dem Geschädigten vorübergehend unentgeltlich seinen PKW zur Verfügung stellt (Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 249 Rdn. 42). Anhaltspunkte dafür, dass das Autohaus dem Kläger ein etwaiges Ersatzfahrzeug nicht unentgeltlich, sondern kostenpflichtig zur Verfügung gestellt hat, bestehen nicht. Dies gilt insbesondere, weil der Kläger keine Mietwagenkosten geltend gemacht hat.

Die Höhe des Nutzungsausfalls hat das Landgericht zutreffend auf der Grundlage der Tabelle von Sanden / Danner / Küppersbusch für das Jahr 2011 auf 119,00 € / Tag geschätzt. Der PKW des Klägers, Jaguar X F 3.0 V 6 Diesel Portfolio, 177 kW, EZ: 03/2010, ist in die Gruppe K mit dem entsprechenden Tagessatz einzuordnen.

ee) Der Kläger kann - ebenfalls entsprechend der Haftungsquote - für die unfallbedingten Aufwendungen Ersatz verlangen, die gemäß § 287 ZPO pauschal auf 25,00 € geschätzt werden.

ff) Darüber hinaus kann der Kläger von den Beklagten im Rahmen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß § 249 Abs. 2 BGB Schadensersatz für die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten verlangen.

Die geltend gemachte 0,65 Geschäftsgebühr ist nach dem berechtigten Streitwert in Höhe von 5.055,98 € - also in Höhe von 219,70 € - erstattungsfähig. Daneben sind die Pauschale für Post und Telekommunikation i.H.v. 20,00 € sowie Umsatzsteuer i.H.v. 19 % zu ersetzen, so dass dem Kläger gegen die Beklagten insgesamt ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 285,24 € zusteht.

gg) Der Zinsanspruch bzgl. der Schadensersatzforderung in Höhe von 5.055,98 € folgt aus §§ 286, 288 BGB. Allerdings hat der Kläger den Zinsanspruch erst ab dem 12.09.2011 schlüssig dargelegt. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts ist Verzug nicht bereits mit Ablauf der in dem Schreiben vom 19.07.2011 gesetzten Frist am 10.08.2011 eingetreten. Dieses Schreiben enthält keine Mahnung i.S.v. § 286 Abs. 1 BGB, weil der Kläger die Beklagten hierin nicht zur Zahlung, sondern lediglich zur Anerkennung ihrer Einstandspflicht aufgefordert hat (vgl. insoweit auch Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 286 Rdn. 17). Demnach ist Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 12.09.2011 eingetreten, in dem diese die geltend gemachten Schadensersatzansprüche vollumfänglich zurückgewiesen haben.

Die Abänderung des landgerichtlichen Urteils ist insoweit zulässig. Insbesondere steht dem nicht das aus § 528 ZPO resultierende Verschlechterungsverbot entgegen, weil die Gesamtsumme der geltend gemachten Schadensersatz- und Zinsansprüche nicht zum Nachteil des Klägers geändert wird (vgl. insoweit auch Heßler, in: Zöller, a.a.O., § 528 Rdn. 28).

Bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt der Zinsanspruch aus § 291 BGB. Rechtshängigkeit ist diesbezüglich mit der Zustellung der Klageschrift am 11.01.2012 eingetreten.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 II ZPO bestehen nicht.