Unfall beim Linksabbiegen oder Überholen - Abbiegen - Vorrang des Geradeausfahrers - Vorrecht - Zusammenstoß mit Linksabbieger
 

Das Verkehrslexikon
 

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Abbiegen - Linksabbiegen allgemein - Linksabbieger/Geradeausfahrer - Linksabbiegen in Grundstück - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Überholthemen - Unfalltypen


Linksabbiegen


Das Linksabbiegen an einer Kreuzung oder Einmündung, aber erst recht im normalen Straßenverlauf in ein Grundstück, ist ein äußerst gefährlicher Vorgang, der alle Umsicht erfordert, um ein Gefährdung oder auch nur Behinderung des Mit- oder Gegenverkehrs zu vermeiden.

Außer rechtzeitigem Anzeigen der Abbiegeabsicht, rechtzeitigem Einordnen nach links so weit es nach der Verkehrslage möglich ist und einer deutlichen Herabsetzung der Geschwindigkeit ist stets noch eine zweimalige - also doppelte - Rückschau nötig: nämlich einmal vor dem Fahrstreifenwechsel zum Einordnen und sodann noch einmal mit einem Schulterblick unmittelbar vor dem Beginn des Abbiegens, um auszuschließen, dass von hinten ein überholendes Fahrzeug (das in jedem Fall durchgelassen werden muss) herannaht.








Gliederung:



Zivilrecht: - nach oben -

  • Allgemeines / Kollisionen mit Mit- oder Querverkehr: - nach oben -

    • Anscheinsbeweis

    • Amerikanisches Abbiegen

    • doppelte Rückschau

    • Linksabbieger / Überholer

    • Paarweises Nebeneinander-Abbiegen

    • Ausschwenken (große Fzge.)

    • Schutzwirkung einer (für den Bevorrechtigten roten) Ampel

    • Zum Vorrang des Fußgängers vor Abbiegern

    • LG Mönchen-Gladbach v. 14.10.2002:
      Eine unfallursächliche Aufsichtspflichtverletzung ist nicht darin zu sehen, dass ein 5-jähriges Kind entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO statt auf dem Gehweg auf dem Radweg fährt, weil sich der Unfallgegner auf den Verstoß gegen § 2 Abs. 5 S. 1 StVO nicht berufen kann, da er vom Schutzbereich dieser Norm als Linksabbieger nicht erfasst wird.

    • OLG Naumburg v. 25.03.2010:
      Den Abbiegenden trifft eine Ankündigungs- und Einordnungspflicht und die Pflicht zur doppelten Rückschau. Für einen Abbiegenden in ein Grundstück gelten dieselben Regeln wie für einen normalen Abbieger. Zusätzlich hat er die äußerste Sorgfalt zu beachten. Dabei kann allerdings die Tatsache des Unfalls nicht zum Beweis dafür herangezogen werden, dass diese Pflicht missachtet wurde, weil auch trotz doppelter Rückschau nicht jeder Unfall vermieden werden kann. Dies gilt erst Recht, wenn der Unfallgegner sich überraschend verkehrswidrig verhält.

    • AG Wuppertal v. 27.04.2010:
      Hält ein Kfz-Führer in einer Kreuzung an, um verbotenermaßen entgegen dem Verkehrszeichen Z 214 (Geradeaus-Pfeil) nach links abzubiegen, dann haftet er für den Schaden des dadurch auf sein Fahrzeug Auffahrenden zu 1/4.

    • KG Berlin v. 20.12.2010:
      Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen. Überholt ein Pkw, der nach links abbiegen will, zuvor in einer Entfernung von etwa 15 - 20 m vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenfahrbahn Fahrzeuge, die bereits auf dem linken Fahrstreifen fahren, und kommt es zur Kollision mit einem dieser Fahrzeuge, dessen Fahrer nach links abbiegen will, aber die zweite Rückschau unterlässt, so kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.




  • Überfahren der Mittellinie beim Einordnen: - nach oben -





  • Kollision mit entgegenkommendem Geradeausfahrer oder Rechtsüberholer: - nach oben -





  • Kollision auf der Linksabbiegerspur mit Fahrstreifenwechsel aus Staukolonne: - nach oben -

    • OLG Celle v. 30.07.2008:
      Ein Linksabbieger, der an einer sich auf der geradeaus führenden Fahrspur stauenden Fahrzeugschlange auf einer eigens dafür vorgesehenen Linksabbiegerspur vorbeifährt, darf nur dann die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht ausnutzen, wenn es die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und/oder Wetterverhältnisse nicht erlauben. Ein Fahrzeugführer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Pkw-Fahrer, der sich auf der Geradeausspur eingeordnet hat, tatsächlich auch in diese Richtung fahren will (volle Haftung des aus der Geradeausspur den Fahrstreifen nach links Wechselnden).





    Linkseinbiegen in ein Grundstück: - nach oben -





    Linkseinbiegen in eine Vorfahrtstraße: - nach oben -

    • BGH v. 25.01.1994:
      szlig;erorts nach links in eine bevorrechtigte Straße einfahren will, die bis zu einer 80 m entfernten Kurve einsehbar ist, braucht bei normalen Lichtverhältnissen am Tage keinen Einweiser zu Hilfe zu nehmen. Fährt der Einbiegende, der einen auf der Vorfahrtstraße herannahenden Kraftfahrer wegen einer Kurve noch nicht sehen kann, berechtigt in die Vorfahrtstraße ein, so erlischt das Vorfahrtrecht des Herannahenden mit der Folge, dass sich die beiderseitigen Verhaltenspflichten nunmehr nach StVO § 1 richten. Der Fahrer eines schwerfälligen Fahrzeugs, der berechtigt in eine Vorfahrtstraße nach links einbiegen will, muss in der Regel sofort anhalten, sobald ein auf der Vorfahrtstraße herannahender Verkehrsteilnehmer für ihn sichtbar wird. Er darf den Einbiegevorgang nur dann fortsetzen, wenn er nach der Verkehrslage darauf vertrauen kann, dass er die Fahrbahn für den herannahenden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig frei machen kann.





  • Abbiegepfeil: - nach oben -





  • Einzelfälle: - nach oben -

    • Wenden durch Mittelstreifendurchbruch / entgegenkommender Rechtsabbieger

    • Zum Auffahren der Straßenbahn auf Linksabbieger

    • KG Berlin v. 28.06.2004:
      Das Fahrmanöver des Verkehrsteilnehmers, der auf einer weitläufigen Kreuzung mit ca. 12 m breitem Mittelstreifen eine Strecke von mehr als 18 m zurücklegen muss, um nach Verlassen der zunächst befahrenen Richtungsfahrbahn in die gegenläufige Richtungsfahrbahn abbiegen zu können, ist kein „Wenden” i. S. d. § 9 V StVO, sondern zweimaliges Abbiegen nach links

    • OLG Celle v. 21.2.2006:
      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der Einbiegende unmittelbar vor dem Hinüberfahren nach links erneut durch sorgfältige Beobachtung der rückwärtigen Verkehrslage davon überzeugen, dass die Gefährdung der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, wenn sich die Einfahrt nicht deutlich von den Nachbargrundstücken abhebt, sodass sie nur für den Eingeweihten oder jedenfalls nur aus nächster Nähe wahrnehmbar ist oder auch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer Zweifel bestehen können, ob sein Vordermann in ein Grundstück fahren oder in eine Straßeneinmündung einbiegen will (vgl. BGHSt 15, 178, 183). Beim Abbiegen in eine als Straße erkennbare Privatstraße treffen diese Anforderungen jedoch nicht zu.





Strafrecht / OWi-Recht: - nach oben -

  • LG Osnabrück v. 03.11.1994:
    Ein Fehler beim Linksabbiegen ist kein Beweisanzeichen für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit.

  • KG Berlin v. 10.01.2001:
    Befinden sich vor einer Kreuzung mehrere Fahrstreifen ohne zwingende Richtungspfeilregelung, darf trotz Grünpfeilregelung (grüner Pfeil auf schwarzem Grund) aus dem rechten Fahrstreifen nach links abgebogen werden.




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