Das Verkehrslexikon

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OLG Zweibrücken Beschluss vom 27.01.2014 - 1 Ss Rs 1/14 - Mobilfunkbenutzung durch Ablesen der Uhrzeit

OLG Zweibrücken v. 27.01.2014: Zur unbefugten Mobilfunkbenutzung durch Ablesen der Uhrzeit


Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 27.01.2014 - 1 Ss Rs 1/14) hat entschieden:
Von einer verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons ist gem. § 23 Abs. 1a StVO auszugehen, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer Funktion des Geräts hat. Nicht erfasst werden ausschließlich Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern. Wird das Mobiltelefon jedoch aufgenommen, um die Uhrzeit abzulesen, liegt eindeutig ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vor.


Siehe auch Funktelefon - Handy-Benutzung - Gebrauch des Mobiltelefons


Gründe:

Gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 1 OWiG sind vorliegend bei Beurteilung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde nur die im Tenor genannten Aspekte zu berücksichtigen, wobei die Versagung rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht wird. Die Rechtsbeschwerderechtfertigung deckt jedoch keine Rechtsfrage auf, die noch offen, zweifelhaft oder bestritten ist (Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 80 Rn. 3). Aufgrund der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist von einer verbotswidrigen Benutzung gemäß § 23 Absatz 1a StVO auszugehen, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts hat (OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2005, 83 Ss OWi 19/05; OLG Bamberg, Beschluss vom 27.04.2007, 3 Ss OWi 452/2007). Nicht erfasst werden ausschließlich Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006, IV Ss OWi 134/06).

Wird jedoch wie im vorliegenden Fall das Mobiltelefon aufgenommen, um die Uhrzeit abzulesen, liegt eindeutig ein Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO vor (OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2005, 2 Ss OWi 177/05; Herrmann, NStZ 2011, 65f. mit umfangreichen Nachweisen).