Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.12.2013 - I-4 W 51/13 - Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Sachverständigenkosten

OLG Düsseldorf v. 19.12.2013: Zur Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Sachverständigenkosten in einem Verkehrsunfallprozess


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 19.12.2013 - I-4 W 51/13) hat entschieden:
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob der Verkehrsunfall für den Kläger ohne Alkoholisierung vermeidbar gewesen wäre.


Siehe auch Der Sachverständigenbeweis im Zivilverfahren und Zur Kostenerstattung für Privatgutachten, die in das Verfahren eingebracht oder nicht eingebracht wurden


Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 5. September 2013 ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nicht, den zu Gunsten der Beklagten zum Ausgleich festgesetzten Betrag herabzusetzen und/oder zu Gunsten des Klägers einen Ausgleichsbetrag festzusetzen.

Die nach der Beschränkung der Beschwerde mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 verbliebenen Rügen sind insgesamt unberechtigt. Dass die Beklagte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat sie mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2013 im Einzelnen dargetan; dies genügt den Anforderungen gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten des außergerichtlich eingeholten Gutachtens der … Automobil GmbH, welche die Beklagte mit deren Rechnung vom 21. Januar 2013 (Bl. 296 GA) belegt hat, sind nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12 -, eingestellt bei "juris" und abgedruckt in VersR 2013, 1194, und Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 60/11 eingestellt bei "juris" und abgedruckt in MDR 2013, 494) erstattungsfähig. Die insoweit maßgeblichen rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichtshofs hat die Beklagte bereits mit ihrem Schriftsatz vom 5. Oktober 2013 dargetan; auf sie nimmt der Senat Bezug. Die während des bereits anhängigen Rechtsstreits vorgenommene, Kosten auslösende Maßnahme war aus der maßgeblichen ex-​ante-​Sicht der Beklagten als sachdienlich anzusehen, nachdem das Landgericht im Verhandlungstermin vom 31. Oktober 2012 zunächst zu erkennen gegeben hatte, dass es die Klage unter Berücksichtigung anderer sachverständiger Ausführungen derzeit als begründet ansehe. Schon vor diesem Hintergrund, also unabhängig davon, dass das Landgericht seine bisherige vorläufige Beurteilung nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Februar 2013, mit dem sie die Stellungnahme der … vom 18. Januar 2013 vorgelegt hat, aufgegeben und zu erkennen gegeben hat, nun ein Gutachten zu der Frage einzuholen, ob der Unfall für den Kläger ohne Alkoholisierung vermeidbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 6. März 2013), durfte die Beklagte die Beauftragung des kostenverursachenden Gutachtens der ... für sachdienlich halten (BGH VersR 2013, 1194). Dass der Beklagten die Gutachterkosten selbst entstanden sind, auch wenn die Rechnung auf ihre Prozessbevollmächtigten ausgestellt ist, liegt auf der Hand; im Übrigen hat die Beklagte auch insoweit den Anforderungen des Bundesgerichtshofs aaO genügt, indem sie im Kostenfestsetzungsverfahren die Rechnung vom 21. Januar 2013 vorgelegt hat und durch ihre Bevollmächtigten anwaltlich hat versichern lassen, dass sie selbst die entstandenen Kosten ausgeglichen hat (Seite 1 des Schriftsatzes vom 5. Oktober 2013). Eine Unangemessenheit der Höhe der Gutachterkosten ist für den Senat angesichts des zwischen den Parteien im Streit stehenden Sachverhalts, zu dessen Klärung das eingeholte Gutachten beitragen sollte, und der dem Gutachten vorangegangenen Auswertung der Ermittlungsakte, deren Umfang im Gutachten erwähnt ist, nicht ersichtlich und wird von dem Beschwerdeführer über seine Kritik an der "Kürze" der sachverständigen Ausführungen hinaus auch nicht konkret aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.



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