Das Verkehrslexikon

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Zur Kostenerstattung für Privatgutachten, die in das Verfahren eingebracht wurden

Zur Kostenerstattung für Privatgutachten, die in das Verfahren eingebracht oder nicht eingebracht wurden




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Verfassungsrechtsprechung
-   OWi-Verfahren
-   Zivilprozess
-   Nicht vorgelegte Privatgutachten



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verfahresnkosten - Prozesskosten

Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten

Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen in der Unfallschadenregulierung

Sachverständigenkosten allgemein

Sachverständigenkosten in der Kasko- und Rechtsschutzversicherung

Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

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Allgemeines:


BGH v. 17.12.2002:
In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass die Kosten für vorprozessual erstattete Privatgutachten nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits angesehen werden können. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, nicht erstattungsfähig.

BGH v. 20.12.2011:
Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat.

OLG Köln v. 09.08.2012:
Die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten sind nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen werden. Insoweit genügt es nicht, wenn ein Gutachten in einem nachfolgenden Rechtsstreit tatsächlich Verwendung findet. Es muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Mit dem Erfordernis hinreichenden Prozessbezugs soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abwälzt und so den Prozess unkalkulierbar verteuert.




OLG Naumburg v. 16.01.2013:
Hat das Gericht eine Beweisaufnahme angeordnet und diese auch bereits teilweise durchgeführt, liegen die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Erstattung privater Sachverständigenkosten nicht mehr vor, insbesondere, wenn die beauftragende Partei erkennen konnte, dass durch das Privatgutachten das Beweisergebnis nicht mehr beeinflusst werden wird.

OLG Hamm v. 01.02.2013:
Zu den Kosten des Rechtsstreits können auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Die Kosten des Privatsachverständigengutachtens sind der obsiegenden Partei zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde.

LG Oldenburg v. 17.01.2019:
Zwar sind private Ermittlungen in der Regel nicht notwendig, weil Staatsanwaltschaft und Gericht bereits von Amts wegen zur Sachaufklärung verpflichtet sind. Die Möglichkeiten, gegebenenfalls Beweisanträge im Ermittlungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren zu stellen, muss der Beschuldigte bzw. Angeklagte daher grundsätzlich ausschöpfen, bevor private Sachverständigengutachten eingeholt werden. Eine Kostenerstattung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Beweislage des Angeklagten ohne solche eigenen Ermittlungen alsbald erheblich verschlechtert hätte oder wenn komplizierte technische Fragen betroffen sind.

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Verfassungsrechtsprechung:


BVerfG v. 08.12.2010:
Die Frage, ob eine Erstattung der Kosten während des Rechtsstreits eingeholter Privatgutachten nur dann in Betracht komme, wenn das Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zu Gunsten der Partei beeinflusst habe, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Wegen dieser Divergenz muss ein Landgericht die Rechtsbeschwerde gegen eine versagende Kostenentscheidung im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung zulassen. Die Nichtzulassung verletzt das Recht einer Partei auf effektiven Rechtsschutz.

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OWi-Verfahren:


LG Dresden v. 07.10-2009:
Richtigerweise kann ein Privatgutachten ex ante nur, aber auch immer dann notwendig sein, wenn objektivierbare Mängel vorliegen, die zur Einholung des (Zweit)Gutachtens drängen. Dabei ist es die - ggf. entsprechend zu honorierende - Aufgabe eines Verteidigers, sich ggf. soweit kundig zu machen, dass er Schwachstellen eines von Amts wegen eingeholten Gutachtens erkennen könnte. Bestehen hierfür keine Anhaltspunkte, trägt der Beschuldigte/Betroffene das Risiko für die Kosten eines „ins Blaue“ eingeholten „Kontrollgutachtens“. Ex ante erstattungsfähig notwendig kann ein Privatgutachten sowohl zur Überprüfung eines Erstgutachtens wie auch sonst zur ergänzenden Aufklärung also nur sein, wenn die bisher geführten Ermittlungen unzureichend sind.

LG Wuppertal v. 08.02.2018:
Wäre der Verteidiger mangels eigener technischer Sachkunde bezogen auf den Aufbau, die Ausrichtung und die Handhabung der verfahrensgegenständlichen Rotlichtüberwachungsanlage anderweitig nicht in der Lage gewesen, konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messanlage zu begründen, sind die Kosten für die Erstellung eines entsprechenden Privatgutachtens erstattungsfähig.

AG Eisleben v. 25.04.2018:
Das Gericht verkennt nicht die überwiegende Ansicht, dass die Einholung eines Privatgutachtens im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zwar zweckmäßig erscheinen mag, jedoch nicht notwendig ist. Hat aber die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid auf Grundlage einer Messung erlassen, die ersichtlich nicht den Auswertungskriterien des Herstellers entsprach, und ist ex post betrachtet das Sachverständigengutachten entscheidungserheblich geworden, weil es zu einer Einstellung geführt hat, sind dem Betroffenen die durch die Einholung des Gutachtens entstandenen Kosten zu erstatten.

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Zivilprozess:


Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden

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Nicht vorgelegte Privatgutachten:


BGH v. 26.02.2013:
Da es für die Kostenerstattung auf das Ergebnis des Gutachtens nicht ankommt, steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen, dass die Partei ein "zur Plausibilität von Schadenabläufen" des betreffenden Unfalls eingeholtes Gutachten im Rechtsstreit nicht vorgelegt hat, wenn die in Ansatz gebrachten Kosten tatsächlich entstanden sind.

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