Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 02.12.2014 - 11 L 463.14 - Punktereduzierung nach dem Fahreignungsbewertungssystem

VG Berlin v. 02.12.2014: Zur Punktereduzierung nach dem Fahreignungsbewertungssystem


Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 02.12.2014 - 11 L 463.14) hat entschieden:
Hat der Fahrerlaubnisinhaber zwar nach den bis zum 01.05.2014 geltenden Vorschriften die erste Maßnahmenstufe (Ermahnung) des Fahreignungsbewertungssystems erreicht, hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch verkannt, dass eine Rückstufung der Punktezahl von acht auf sieben Punkte gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG geboten gewesen wäre, weil die zweite Stufe des Maßnahmekatalogs (Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) noch nicht ordnungsgemäß ergriffen worden ist, kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht.


Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde


Gründe:

Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 17. Oktober 2014 anzuordnen,
ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.

Der Antrag ist statthaft gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil gemäß § 4 Abs. 9 StVG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die hier streitgegenständliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung haben.

Der Antrag ist begründet, weil das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer summarischen Sachprüfung. Die gerichtliche Entscheidung hat sich im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu orientieren. Hat er – wie hier - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Nach der – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen – summarischen Prüfung wird der Widerspruch des Antragstellers Erfolg haben, weil der Entzug seiner Fahrerlaubnis rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Gleiches gilt für die Aufforderung, seinen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides vorzulegen.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Wann eine fehlende Eignung aufgrund wiederholter Verstöße gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vorliegt, wird im Grundsatz durch das Fahreignungs-​Bewertungssystem in § 4 StVG (sog. „Punktsystem“) geregelt. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist ein Fahrerlaubnisinhaber zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, wenn er wegen verkehrsrechtlicher Auffälligkeiten unter Anwendung des Fahreignungs-​Bewertungssystems in der Summe acht oder mehr Punkte aufweist. Dies ist hier zwar bei einer reinen Addition der Verkehrsverstöße unter Anwendung des Punktesystems der Fall, da der Antragsteller mit den am 2. Januar 2014 und 6. März 2014 begangenen Verkehrsverstößen insgesamt sieben Punkte und durch den am 16. April 2014 begangenen Verkehrsverstoß rein rechnerisch insgesamt acht Punkte im Rahmen des Punktsystems angesammelt hatte.

Der Maßnahmekatalog des § 4 Abs. 5 StVG ist jedoch nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden. Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 14. Mai 2012 zwar ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. verwarnt, nachdem er nach dem bis zum 1. Mai 2014 gültigen Punktsystem neun Punkte im Verkehrsregister angesammelt hatte. Damit hatte er nach der Übergangsregelung in § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG mit Inkrafttreten des StVG n. F. am 1. Mai 2014 bereits die erste Stufe des Maßnahmekatalogs nach dem Fahreignungs-​Bewertungssystem in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG (Ermahnung) erreicht, die gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-​Bewertungssystem zugrunde zu legen ist. Der Antragsgegner hat jedoch verkannt, dass im vorliegenden Fall eine Rückstufung der Punktezahl von acht auf sieben Punkte gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG geboten gewesen wäre, weil die zweite Stufe des Maßnahmekatalogs (Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) noch nicht ordnungsgemäß ergriffen worden ist. Nach dieser Vorschrift verringert sich der Punktestand auf sieben Punkte, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber acht Punkte nach dem Punktsystem erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde (zuvor) eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat. So liegt der Fall hier, denn der Antragsteller hat eine Verwarnung wegen des Erreichens des Punktestandes von fünf bis sieben Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG erst mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 9. Juli 2014 (Zustellung 11. Juli 2014) erhalten. Den letzten Verkehrsverstoß hat er jedoch nach dem hier anzuwendenden Tattagsprinzip, nach dem auf das Datum der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit abzustellen ist (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG), bereits am 16. April 2014 und damit zu einem Zeitpunkt begangen, bevor ihn die Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG erreicht hat. Damit konnte der Sinn und Zweck des Mehrfachtäterpunktsystems nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 StVG, der sicherstellen soll, dass ein Fahrerlaubnisinhaber alle Maßnahmen des Fahreignungs-​Bewertungssystems stufenweise durchlaufen muss, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden kann (vgl. Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, Rn. 35 zu § 4 StVG), nicht greifen.

Demgegenüber kann sich der Antragsgegner auch nicht auf eine vermeintlich abweichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Die von ihm zitierte Entscheidung des BVerwG (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2012 - BVerwG 3 B 5.12 -, Juris) betrifft die Frage, ob eine spätere Tilgung von Punkten zu berücksichtigen ist, wenn bereits eine Punktzahl nach dem Punktsystem erreicht wurde, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung führt (18 Punkte nach dem StVG a. F. bzw. acht Punkte nach dem StVG n. F.). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Frage der Auswirkung einer späteren Tilgung von Punkten, sondern um eine Reduktion von Punkten wegen Nichteinhaltens des in dem Maßnahmekatalog des § 4 Abs. 5 StVG vorgesehenen Stufensystems, das sicherstellen soll, dass einen Betroffenen alle Warnungen erreichen, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird (vgl. zu § 4 Abs. 5 a. F. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, Rn. 49 zu § 4 StVG).

Die sonstigen in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Nebenentscheidungen sind ebenfalls rechtswidrig. Insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller zu Unrecht verpflichtet, seinen Führerschein abzuliefern. Diese Verpflichtung bestünde gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV nur dann, wenn die Entziehungsentscheidung rechtmäßig wäre, was hier nicht der Fall ist. Die darauf gerichtete Zwangsmittelandrohung begegnet aus denselben Gründen ebenfalls rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf §§ 39 ff., 52. f. GKG.