Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Rostock Beschluss vom 22.03.2001 - 1 Ss 244/00 I 5/01 - Alkohol und Schuldfähigkeit

OLG Rostock v. 22.03.2001: Alkohol und Schuldfähigkeit


Das OLG Rostock (Beschluss vom 22.03.2001 - 1 Ss 244/00 I 5/01) hat entschieden:
  1. Geben tatsächliche Umstände zu Zweifeln an der (vollen) Schuldfähigkeit Anlass, so begründet zum einen die Nichterörterung im Urteil in der Regel einen sachlich-rechtlichen Fehler. Für die Prüfung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ist zum anderen in der Regel ein Sachverständiger beizuziehen, es sei denn, dass es an tatsächlichen Grundlagen für das zu erstattende Gutachten überhaupt fehlt und er daher ein völlig untaugliches Beweismittel wäre. Auf einen Sachverständigen kann grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn das Gericht ausnahmsweise, etwa in einfacheren Fällen der Feststellung und Bewertung der Blutalkoholkonzentration oder sonst bei Vorliegen von besonderem richterlichen Erfahrungswissen auf bestimmten Teilbereichen über die erforderliche besondere Sachkunde verfügt, was dann in Regel näher darzulegen ist.

  2. Eine ggf. nicht auszuschließende Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von rund 3,2 Promille stellt einen Alkoholisierungsgrad dar, bei dem eine nähere Erörterung nicht nur bezogen auf § 21 StGB, sondern auch im Hinblick auf § 20 StGB notwendig ist. Denn nach neuerer Rechtsprechung der Obergerichte erfordert eine (ggf. durch Rückrechnung ermittelte) Blutalkoholkonzentration über 2,5 mg/g nicht nur die Erörterung der Frage einer verminderten, sondern auch die einer möglicherweise aufgehobenen Schuldfähigkeit, da bei Überschreiten dieses Schwellenwertes eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Auseinandersetzung mit dieser Frage erforderlich ist.

  3. Ist ein Urteil wegen mangelnder Prüfung der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) aufzuheben, so berührt das in der Regel nicht die Frage, ob der Angeklagte die Merkmale des äußeren Tatbestands einer Strafvorschrift erfüllt hat. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite können daher in solchen Fällen in der Regel bestehen bleiben.

Siehe auch Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und Vollrausch im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Alkohol


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bad Doberan hat den bereits vielfach wegen Trunkenheitsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten am 15.09.1999 wegen einer am 09.07.1998 begangenen vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ferner wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 2 Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, mit dem er seinen Freispruch erstrebte. Die Berufung hat die IV. Kleine Strafkammer des Landgerichts Rostock mit Urteil vom 22.03.2000 (IV Ns 152/99) als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Angeklagte durch seinen damaligen Verteidiger mit Anwaltsschriftsatz vom 23.03.2000, am selben Tage beim Landgericht Rostock eingegangen, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat der jetzige Verteidiger nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe am 12.05.2000 mit einem am Dienstag, dem 13.06.2000 (Montag, der 12.06.2000 war der Pfingstmontag) beim Landgericht Rostock eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage mit der näher ausgeführten Verletzung materiellen Rechts begründet und die Revisionsanträge angebracht.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2001, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die weitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen.


II.

1. Das statthafte (§ 333 StPO) Rechtsmittel ist in der rechten Form und Frist eingelegt und auch begründet worden, mithin zulässig, §§ 43, 341, 344, 345 StPO.

2. Die Revision hat einen aus dem Tenor ersichtlichen - zumindest vorläufigen - Teilerfolg, weil die auf Grund der Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils durchgreifende Rechtsfehler aufgedeckt hat, die zur teilweisen Aufhebung des Urteils zwingen.

a) Nach den Feststellungen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils ist der Angeklagte in der Vergangenheit bereits wiederholt auf Grund von unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsstraftaten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. So hat er u. a. am 07.08.1997 mit einem Blutalkoholgehalt von 2,41 mg/g im Zustande der absoluten Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr teilgenommen.

In vorliegender Sache habe der Angeklagte am Abend des 09.07.1998 gegen 23.45 Uhr in Kühlungsborn ein Kraftfahrzeug von seiner Wohnung in der Neuen Reihe 82 bis zum Haus Neue Reihe Nr. 132 geführt. Dort sei er etwa um 23.50 Uhr angekommen. Die dem Angeklagten am 10.07.1998 um 0.40 Uhr entnommene Blutprobe habe 2,78 Promille Alkohol enthalten.

Eine Auseinandersetzung mit diesem Alkoholisierungsgrad im Sinne der §§ 20, 21 StGB enthält das Urteil nicht. Soweit ersichtlich, ist von der Kammer ein Sachverständiger für Blutalkoholfragen nicht hinzugezogen worden.

b) Die danach festzustellenden Rechtsfehler zwingen zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteils im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch.

aa) Zwar geht das Gesetz davon aus, dass ein normaler Mensch schuldfähig ist, wenn es an jeglichen Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit fehlt. Geben jedoch tatsächliche Umstände zu Zweifeln an der (vollen) Schuldfähigkeit Anlass, so begründet zum einen die Nichterörterung im Urteil in der Regel einen sachlich-​rechtlichen Fehler. Für die Prüfung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ist zum anderen in der Regel ein Sachverständiger beizuziehen, es sei denn, dass es an tatsächlichen Grundlagen für das zu erstattende Gutachten überhaupt fehlt und er daher ein völlig untaugliches Beweismittel wäre. Auf einen Sachverständigen kann grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn das Gericht ausnahmsweise, etwa in einfacheren Fällen der Feststellung und Bewertung der Blutalkoholkonzentration oder sonst bei Vorliegen von besonderem richterlichen Erfahrungswissen auf bestimmten Teilbereichen über die erforderliche besondere Sachkunde verfügt, was dann in Regel näher darzulegen ist (vgl. zu Vorstehendem Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. § 20 Rdz. 22 ff. m. w. N.; Schönke/Schröder-​Stree, StGB, 25. Aufl. § 20 Rdz. 39 ff. m. w. N.).

bb) In vorstehendem Sinne weist die vorliegende Strafsache aber mehrere Besonderheiten auf. Denn ausweislich der Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte etwa eine Stunde nach der ihm vorgeworfenen Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 2,78 Promille aufgewiesen, so dass sich bei einer vorläufigen Rückrechnung (vgl. Tröndle/Fischer a. a. O. § 20 Rdz. 9 f. m. w. N.) mit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille sowie einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille eine ggf. nicht auszuschließende Tatzeit-​Blutalkoholkonzentration von rund 3,2 Promille errechnen würde (vgl. dazu im Einzelnen auch Salger DRiZ 1989, 174 m. w. N.). Dies stellt einen Alkoholisierungsgrad dar, bei dem eine nähere Erörterung nicht nur bezogen auf § 21 StGB, sondern auch im Hinblick auf § 20 StGB notwendig gewesen wäre. Denn nach neuerer Rechtsprechung der Obergerichte erfordert eine (ggf. durch Rückrechnung ermittelte) Blutalkoholkonzentration über 2,5 mg/g nicht nur die Erörterung der Frage einer verminderten, sondern auch die einer möglicherweise aufgehobenen Schuldfähigkeit, da bei Überschreiten dieses Schwellenwertes eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Auseinandersetzung mit dieser Frage erforderlich ist (vgl. dazu OLG Frankfurt NStZ-​RR 1996, 85 [86] m. w. N.).

Die in vorliegender Sache den vorbezeichneten Schwellenwert weit überschreitende nicht ausschließbare Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit hätte im Zusammenwirken mit weiteren Feststellungen des Landgerichts auch die Zuziehung eines Sachverständigen notwendig gemacht. Zwar mag sich aus den insoweit vom Landgericht mitgeteilten alkoholbedingten Vorstrafen des Angeklagten ergeben, dass dieser in besonderem Maße alkoholgewöhnt und darum, wenn überhaupt, bestenfalls in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB gewesen sein könnte. Eine solche Annahme wäre jedoch nicht zwingend. Denn bei fortschreitendem Alkoholmissbrauch bzw. sich entwickelnder Alkoholabhängigkeit ist ggf. auch mit so massiven körperlichen Schädigungen zu rechnen, dass von einer erhöhten Alkoholverträglichkeit eines Betroffenen nicht (mehr) ausgegangen werden kann.

Die Gesamtheit der Umstände hätte in der vorliegenden Sache jedenfalls dazu genötigt, sich sachverständiger Hilfe zu bedienen. Erst auf der Grundlage einer sachverständig errechneten Tatzeit-​Blutalkoholkonzentration hätte unter Heranziehung weiterer Kriterien anhand medizinisch gesicherter Erfahrungswerte die Frage beantwortet werden können, ob die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten intakt geblieben oder ob sie wegen einer alkoholbedingten krankhaften seelischen Störung zur Tatzeit erheblich vermindert oder gar aufgehoben gewesen sein könnte.

c) Nach alledem war das angefochtene Urteil des Landgerichts Rostock vom 22.03.2000 im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, §§ 349 Abs. 4, 353 StPO, und die Sache insoweit gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Rostock zurückzuverweisen.

3. Dagegen hat das Landgericht die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens rechtsfehlerfrei getroffen und dargelegt. Diese Feststellungen konnten daher Bestand haben.

a) Die Aufhebung der Urteilsfeststellungen ist gem. § 353 Abs. 2 StPO nur erforderlich, soweit sie von einer Gesetzesverletzung betroffen sind, die der Urteilsaufhebung zu Grunde liegen. Bei Aufhebung wegen sachlich-​rechtlicher Mängel gilt der Grundsatz tunlichster Aufrechterhaltung der von der Gesetzesverletzung nicht berührten Feststellungen (vgl. dazu Kleinknecht/ Meyer-​Goßner, StPO, 44. Aufl. § 353 Rdz. 12, 15 m. w. N.). Ist ein Urteil wegen mangelnder Prüfung der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) aufzuheben, so berührt das in der Regel nicht die Frage, ob der Angeklagte die Merkmale des äußeren Tatbestands einer Strafvorschrift erfüllt hat. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite können daher in solchen Fällen in der Regel bestehen bleiben (vgl. LR-​Hanack, StPO, 25. Aufl. § 353 Rdz. 21 f.; KK-​Kuckein, StPO, 4. Aufl. § 353 Rdz. 29, jeweils m. w. N.).

Die Sachbeschwerde hat den vom Tatgericht festgestellten Sachverhalt grundsätzlich hinzunehmen. Denn es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Demzufolge liegen nur dann Rechtsfehler vor, wenn etwa die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt (vgl. BGH NStZ 1984, 180 m. w. N.; KK-​Kuckein a. a. O. § 353 Rdz. 28, § 337 Rdz. 28, § 344 Rdz. 27 m. w. N.).

b) Solche Art Mängel weisen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen des angefochtenen Urteils entgegen der Auffassung der Revision nicht auf. Soweit von der Verteidigung im Wesentlichen beanstandet wird, das Gericht habe im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen Abshagen und Bienroth Angaben "auf den Meter genau" für notwendig erachtet, bei der Zeugin T. jedoch eine von dieser (angeblich) zurückzulegende Entfernung von "mehr als 1 km", für die diese "mindestens 30 Minuten" benötigt habe, nicht genauer festgestellt, stellt dieses weder einen Widerspruch dar, noch verstoßen diese Feststellungen gegen die Denkgesetze. Denn ausweislich der Urteilsfeststellungen kam es für die Kammer, die aus diesem Anlass eine mehrmalige Augenscheinseinnahme für notwendig erachtete, auf den Standort der Zeugen Abshagen und Bienroth deshalb genau an, weil die Möglichkeit ihrer Beobachtungsfähigkeiten in tatsächlicher Hinsicht überprüft werden musste. Dieser Genauigkeit bedurfte es für die von der Zeugen T. (angeblich) zurückgelegte Wegstrecke und die dafür eventuell benötigte Zeit nicht. Soweit hierzu von der Revision weitere Überlegungen und Berechnungen angestellt und mitgeteilt werden, handelt es sich hierbei um Spekulationen bzw. im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässige Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen, die eben nicht zwingend sein müssen.


III.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat der Vollständigkeit halber auch noch darauf hin, dass aufgrund der in dem angefochtenen Urteil mitgeteilten Umstände Anlass bestehen könnte, sich mit der Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auseinanderzusetzen. Der etwaigen Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB stünde das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO vorliegend nicht entgegen (vgl. dazu KK-​Kuckein/a. a. O. § 358 Rdz. 24 m. w. N.).