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Vorsatz
Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und Vollrausch im Verkehrsrecht
Die Bedeutung der Schuldfähigkeit in Form der herabgesetzten oder gar ausgeschlossenen Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte des Tuns oder der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ist im Verkehrsrecht im engeren Sinn weniger groß als in der allgemeinen Kriminalität.
Gleichwohl muss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss oder bei psychischen Krankheiten auch hier stets geprüft werden, ob ein Ausschluss bzw. eine Verminderung der Verantwortlichkeit vorliegt, wobei auch insoweit der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" zur Anwendung kommt.
Inwieweit die Schuldfähigkeit infolge von Alkoholgenuss vorliegt oder nicht, kann nicht schematisch allein anhand eines festgestellten Blutalkoholergebnisses beurteilt werden.
Zu beachten ist in jedem Fall, dass eine Strafrahmenverschiebung (Strafmilderung) in der Regel in Fällen verschuldeter Trunkenheit nicht in Betracht kommt; hier hat der BGH 2003 seine frühere Rechtsprechung, die eine entsprechende "Vorerfahrung" des Betroffenen voraussetzte, aufgegeben.
Gliederung:
Allgemeines:
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- BGH v. 26.08.1999:
Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet bei der Entscheidung über die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit nur dann Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht behebbare tatsächliche Zweifel bestehen, die sich auf die Art und den Grad des psychischen Ausnahmezustandes beziehen. Nicht anwendbar ist der Zweifelsgrundsatz auf die rechtliche Wertung der zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen, insbesondere nicht auf die vom Tatrichter zu beantwortende Rechtsfrage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit "erheblich" im Sinne des § 21 StGB ist.
- BGH v. 26.08.1999:
Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen. Ausreichend für die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls, dass der Betroffene aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Dies kommt insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität in Betracht.
Alkoholkonsum:
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- BGH v. 29.04.1997:
Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist.
- BGH v. 09.11.1999:
Die Aussagekraft der für die Annahme uneingeschränkter Steuerungsfähigkeit trotz erheblicher Alkoholisierung herangezogenen psycho-diagnostischen Kriterien muss umso größer sein, je höher der Wert der zugrundegelegten Blutalkoholkonzentration ist. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Blutalkoholkonzentration dem Wert von 3 Promille (bzw. 3,3 Promille bei schwerwiegenden Gewaltdelikten) nähert oder sie diesen überschreitet, von dem ab nach der Rechtsprechung regelmäßig Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) zu erörtern ist.
- BGH v. 03.12.1999:
Es gibt keinen revisionsrechtlich als Rechtssatz zu behandelnden medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, der es gebietet, ohne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien anhand einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,0 Promille an aufwärts, bei schweren Gewalthandlungen gegen Leib oder Leben anderer ab 2,2 Promille, vom Vorliegen eines mittleren oder schweren Alkoholrausches auszugehen, der als krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu bewerten wäre. Denn eine durch den Blutalkoholgehalt angezeigte, wirksam in den Blutkreislauf aufgenommene Alkoholmenge wirkt nach medizinischer Erfahrung auf jeden Menschen unterschiedlich.
- BGH v. 27.03.2003:
Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit, so kommt eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB in der Regel nicht in Betracht.
- OLG Brandenburg v. 28.11.2007:
Für die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten kommt es indes auf die zu seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an (vgl. BGH, NJW 1986, 2384). Soll aufgrund einer später entnommenen Blutprobe die höchstmögliche Tatzeit-BAK ermittelt werden, so sind hinsichtlich des Abbauwertes und des Endes der Resorptionsphase die günstigsten Werte einer Rückrechnung zugrunde zulegen. Nach gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine Benachteiligung von Tätern ausreichend sicher ausgeschlossen, wenn der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zugrunde gelegt wird (vgl. OLG Köln, VRS 98, 140). Sofern das Ende der Resorptionsphase - wie vorliegend - nicht exakt festgestellt werden kann, ist bei Prüfung der Schuldfähigkeit (anders als bei der Prüfung des Grades der Fahrtüchtigkeit) aufgrund einer auch kurz nach der Tat entnommenen Blutprobe zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Resorption zur Tatzeit bereits abgeschlossen war (vgl. OLG Köln, VRS 65, 426).
Vollrausch:
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- OLG Köln v. 23.01.2001:
Nach herrschender Auffassung setzt die Verurteilung wegen eines Vollrausches voraus, dass der Täter sich schuldhaft bis zu einem Grade in einen Rausch versetzt hat, der den Bereich der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB sicher erreicht. Dagegen ist der Tatbestand des § 323 a StGB nicht erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Täter zur Tatzeit voll schuldfähig war.
Zur "vorverlagerten Schuld" - actio libera in causa:
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- Die sog. actio libera in causa
- BGH v. 22.08.1996:
Die Annahme der Rechtsfigur der "actio libera in causa" ist bei Alkohol-Verkehrsdelikten mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, sofern Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB vorliegt.
- BGH v. 07.06.2000:
Beginnt der Täter mit dem Alkoholgenuss erst nachdem er den Tatentschluss gefasst hat, ist nach den Grundsätzen der "actio libera in causa" eine zur Tatzeit möglicherweise gegebene Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ohne Bedeutung.
Mischkonsum Alkohol - Drogen:
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- BGH v. 26.05.2000:
Nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen können die Wechselwirkungen bei einer Mischintoxikation infolge Alkohol- und Kokaingenusses unterschiedlich ausfallen. Der kombinierte Genuss dieser berauschenden Mittel kann nämlich dazu führen, dass die alkoholbedingte Dämpfung des Antriebsniveaus vermindert wird, während zugleich eine alkoholbedingte Enthemmung verstärkt wird.
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