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OLG Koblenz Urteil vom 16.03.2015 - 12 U 649/14 - Sorgfaltsanforderungen an einer rechts-vor-links-Kreuzung

OLG Koblenz v. 16.03.2015: Sorgfaltsanforderungen an einer rechts-vor-links-Kreuzung


Das OLG Koblenz (Urteil vom 16.03.2015 - 12 U 649/14) hat entschieden:
  1. Ist an einer gleichberechtigten Kreuzung die Sicht für den von links kommenden Fzg-Führer durch eine Hecke eingeschränkt war, darf er sich nur vorsichtig in die Einmündung hineintasten. Das bedeutet, dass er nur zentimeterweise bis zum Übersichtspunkt mit sofortiger Anhaltemöglichkeit vorrollen darf. Schrittgeschwindigkeit genügt dazu nicht. Dabei muss er sich soweit wie möglich rechts halten (Haftungsverteilung: 50:50).

  2. Bei einer trichterförmig erweiterten, vorfahrtberechtigten Einmündung hat der Linksabbiegende berechtigte Vorfahrt auf der gesamten, bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterten Fahrbahn der Vorrechtsstraße. Die Vorfahrt besteht auch dann, wenn er beim Einbiegen nach links die Kurve schneidet.

Siehe auch Die Vorfahrtregel "rechts vor links" und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Gründe:

Die Berufung der Beklagten hat - bezüglich der Widerklage teilweise - Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.

Die Unfallbeteiligten haften zu je 50 %.

Die Widerbeklagte ...[A] hat die Vorfahrt der Beklagten zu 1. verletzt. Da ihre Sicht durch die Hecke an der Ecke ...[X] Straße/...[Y] Straße eingeschränkt war, durfte sie sich nur vorsichtig in die Einmündung hineintasten (§ 8 Abs. 2 S. 3 StVO). Das bedeutet, dass sie nur zentimeterweise bis zum Übersichtspunkt mit sofortiger Anhaltemöglichkeit vorrollen durfte. Schrittgeschwindigkeit genügte dazu nicht. Dabei musste sie sich soweit wie möglich rechts halten (vgl. zu allem Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 8 StVO Rn. 58). Diese Anforderungen hat die Widerbeklagte ...[A] offensichtlich nicht beachtet. Sie mag - entsprechend ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - langsam auf die Einmündung zugefahren sein. Das reichte aber nicht. Gegen ein zentimeterweises Vorrollen spricht auch ihre Angabe, sie habe eine Vollbremsung gemacht.

Die Widerbeklagte ...[A] ist mit dem Fahrzeug der Klägerin in den Bereich eingefahren, in dem sie die Vorfahrt der Beklagten zu 1. zu beachten hatte. Der Vorfahrtsbereich ist in dem Gutachten der Sachverständigen ...[B] korrekt gekennzeichnet. Bei einer trichterförmig erweiterten, vorfahrtberechtigten Einmündung, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, hat der Linksabbiegende berechtigte Vorfahrt auf der gesamten, bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterten Fahrbahn der Vorrechtsstraße (BGH NJW 1965, 1772; OLG Hamm NZV 1998, 26). Die Kollision hat sich innerhalb dieses Bereichs ereignet. Außerdem bestand die Vorfahrt der Beklagten zu 1. trotz der Tatsache, dass sie beim Einbiegen nach links die Kurve geschnitten hat (OLG Frankfurt NZV 1990, 472).

Die Beklagte zu 1. hat - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ihre Pflicht zur Vermeidung einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verletzt (§ 1 Abs. 2 StVO). Sie ist nach links in die ...[X] Straße eingefahren, indem sie die Kurve geschnitten und den von links kommenden Verkehr nicht ausreichend beachtet hat. Bei entsprechender Vorsicht konnte sie die durch die Hecke eingeschränkten Sichtverhältnisse bemerken und musste sich auf Fahrzeuge einstellen, die aus der ...[X] Straße kommend bis zur Sichtlinie vorfahren.

Bei dieser Sachlage haben beide Fahrzeugführer den Schaden zu gleichen Teilen verursacht.

Die Höhe des Schadens der Klägerin ist unstreitig. Bei einer Haftung von 50 % haben die Beklagten weitere 1.195,89 € zu zahlen.

Die Beklagte zu 1. hat ihren Schaden auf der Basis des Gutachtens berechnet, das die Haftpflichtversicherung der Klägerin den Auftrag gegeben und zur Grundlage ihrer teilweisen Erstattung gemacht hat (vgl. das Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 30.01.2013). Bei einer Haftung von 50 % haben die Widerbeklagten 1.159,82 € zu erstatten. Nach Abzug der bereits erfolgten Zahlung verbleibt ein Anspruch in Höhe von 578,66 €.

Der Zinsanspruch der Klägerin und der Beklagten zu 1. folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

Der Anspruch auf Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung besteht auf der Grundlage der Schadensbeträge, die die Klägerin und die Beklagte zu 1. verlangen konnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.034,89 € festgesetzt.



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