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VGH München Beschluss vom 20.05.2015 - 11 CS 15.685 - Unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat

VGH München v. 20.05.2015: Unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und Annahme eines Scheinwohnsitzes


Der VGH München (Beschluss vom 20.05.2015 - 11 CS 15.685) hat entschieden:
  1. Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen.

  2. Unbestreitbar sind die Informationen des Ausstellerstaates eines EU-Führerscheins dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden, und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss.

  3. Ist in einem polnischen Führerscheindokument eine polnische Adresse eingetragen, enthält aber die amtliche Auskunft des zuständigen polnischen Ministeriums die Angabe, dass über eine Unterkunft, zu persönlichen oder beruflichen Bindungen, Behördenkontakten sowie Eigentumsinteressen nichts bekannt sei, ergeben sich Zweifel an der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes. Ein ordentlicher Wohnsitz setzt eine Unterkunft sowie persönliche oder berufliche Bindungen voraus.

Siehe auch EU-Führerschein und Scheinwohnsitz und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung, dass er von seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen darf.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 6. September 2014 zeigte der Antragsteller die Kopie eines am 12. November 2013 von der Gemeinde B... ausgestellten polnischen Führerscheindokuments. Unter Nr. 8 war als Adresse ... eingetragen. Auf der Kopie war darüber hinaus eine Bescheinigung des Bezirks Niederschlesien über die Registrierung des Aufenthalts eines EU-​Bürgers zum 12. Juni 2013, ausgestellt am 24. Juli 2013 abgedruckt. Des Weiteren befand sich auf der Kopie eine Bestätigung der Gaststätte ... vom 10. Juni 2013 über einen befristeten Aufenthalt des Antragstellers in der Gaststätte vom 10. Juni 2013 bis 9. August 2013 unter Beibehaltung seines ständigen Aufenthalts in Deutschland.

Die Fahrerlaubnisbehörde stellte daraufhin mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 fest, der Antragsteller sei als Inhaber der polnischen Fahrerlaubnis Nr. 01245/13/0201 aufgrund eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nicht berechtigt, ein Kraftfahrzeug auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, verpflichtete ihn, den polnischen Führerschein unverzüglich zur Eintragung der Aberkennung vorzulegen (Nr. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Durch den Auszug aus dem polnischen Melderegister ei bekannt geworden, dass der Antragsteller nur vom 10. Juni 2013 bis 9. August 2013 in Polen gemeldet gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins am 12. November 2013 sei er dort nicht wohnhaft gewesen, sondern er sei weiterhin unter seiner deutschen Anschrift gemeldet gewesen. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, da dem Antragsteller am 16. November 2009 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden sei und er bis heute nicht nachgewiesen habe, dass er die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder erlangt habe.

Der Antragsteller legte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2014 ein, über den die Regierung von Mittelfranken nach Aktenlage noch nicht entschieden hat.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen, hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 12. März 2015 abgelehnt. Die mittlerweile vorliegende Auskunft des zuständigen polnischen Ministeriums vom 15. Januar 2015 stelle eine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information dar. Danach werde zwar ein Aufenthalt von mindestens 185 Tagen im Jahr in Polen bestätigt. Zugleich werde aber ausgeführt, zu den Aspekten Familienangehörige, Unterkunft, Geschäftssitz, Eigentumsinteressen und Behördenkontakten fehlten jegliche Information. Die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sei daher nach dieser Auskunft zweifelhaft. Nach der Gesamtwürdigung der Umstände, auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Meldebestätigungen der Gemeinde B... vom 19. August 2013 und 3. Februar 2014, liege voraussichtlich ein Scheinwohnsitz in Polen vor. Der Antragsteller habe trotz Aufforderung durch das Gericht keinerlei Angaben zu seinen persönlichen oder beruflichen Bindungen gemacht.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Aus der Auskunft des polnischen Ministeriums ergebe sich, dass das Wohnsitzerfordernis erfüllt sei, da explizit die Voraussetzungen der Führerscheinerteilung an den Antragsteller als gegeben angesehen worden seien. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Es gäbe keine einzige aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammende Information, aufgrund derer feststehe, dass die Voraussetzungen der Fahrerlaubniserteilung nicht eingehalten worden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2014 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO daher zu Recht abgelehnt. Die polnische Fahrerlaubnis des Antragstellers ist nach summarischer Prüfung aufgrund eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anzuerkennen.

Grundsätzlich sind nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (RL 2006/126/EG, ABl EG Nr. L 403, S. 18) die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen und andere Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen (stRspr; BVerwG, U.v. 30.3.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 19 m.w.N.). Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch dann, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e i.V.m. Art. 12 RL 2006/126/EG) ausgestellt worden ist (BVerwG a.a.O. Rn. 20).

Demgemäß gilt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), die Berechtigung, von einer gültigen EU-​Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht für Inhaber einer EU-​Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Als ordentlicher Wohnsitz gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, Art. 12 RL 2006/126/EG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im (Kalender)jahr, wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhaber, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV).

Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-​467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 72) und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2012 – 11 CS 11.2795 – SVR 2012, 468 – juris Rn. 28). Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74 f.; BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 24.11.2014 – 11 CS 14.1090 – juris; B.v. 20.10.2014 – 11 CS 14.1688 - juris; B.v. 3.5.2012, a.a.O. Rn. 30).

Gemessen an diesen Vorgaben liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Republik Polen hatte. Zwar ist in dem Führerscheindokument eine polnische Adresse eingetragen. Es liegen aber mit der Auskunft des polnischen Ministeriums für Infrastruktur und Entwicklung vom 15. Januar 2015 sowie mit den Bestätigungen über eine zeitweise Anmeldung der Gemeinde B... vom 19. August 2013 und 3. Februar 2014 unbestreitbare Informationen der polnischen Behörden vor, aus denen sich die Möglichkeit eines Scheinwohnsitzes ergibt. Die über das Kraftfahrt-​Bundesamt eingeholte Auskunft des zuständigen polnischen Ministeriums besagt, der Antragsteller habe nach den vorliegenden Informationen seinen normalen Wohnsitz in Polen gehabt, da ein Ort bekannt sei, an dem er gewöhnlich während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohne und die erteilte Fahrerlaubnis sei gültig. Aus dieser Information ergeben sich aber gleichwohl Zweifel, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im November 2013 in Polen tatsächlich einen Wohnsitz i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, Art. 12 RL 2006/126/EG hatte, denn es wird ausdrücklich angegeben, dass zum Vorhandensein einer Unterkunft, zu persönlichen oder beruflichen Bindungen, Behördenkontakten sowie Eigentumsinteressen nichts bekannt sei. Ein ordentlicher Wohnsitz setzt aber eine Unterkunft sowie persönliche oder berufliche Bindungen voraus.

Aus der Bestätigung der zeitweisen Anmeldung der Gemeindeverwaltung B... vom 19. August 2013 ergibt sich demgegenüber, dass sich der Antragsteller am 19. August 2013 nur für einen vorübergehenden Aufenthalt vom 16. August 2013 bis 31. Dezember 2013 (d.h. für 137 Tage) in Polen angemeldet und seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat. Diese Information steht im Widerspruch zu der Information des Ministeriums, der Antragsteller habe 185 Tage im Kalenderjahr in der Republik Polen gewohnt. Darüber hinaus erweckt diese Bescheinigung erhebliche Bedenken, ob angesichts des nur als vorübergehend bezeichneten Aufenthalts in Polen und der darin angegebenen Beibehaltung des ständigen Wohnsitzes in Deutschland überhaupt von einem ordentlichen Wohnsitz i.S.d. Art. 12 RL 2006/126/EG in Polen ausgegangen werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 7.7.2014 – 10 S 242/14 – NJW 2014, 3049 Rn. 15). Die Bescheinigung über die Registrierung des Aufenthalts eines EU-​Bürgers des Bezirks Niederschlesien enthält hinsichtlich der Frage eines Wohnsitzes und der Aufenthaltsdauer in Polen keine verwertbaren Informationen, denn es handelt sich nicht um eine Meldebestätigung, sondern um eine ausländerrechtliche Bescheinigung über die Registrierung des Aufenthalts eines EU-​Bürgers (vgl. zu einer tschechischen Aufenthaltsbescheinigung BayVGH, U.v. 7.5.2015 – 11 B 14.654). Die Bescheinigung des Hotels E... stammt nicht von einer staatlichen Stelle und stellt somit keine Information des Ausstellungsmitgliedstaats dar.

Die Zusammenschau der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat sowie der weiteren verfügbaren Informationen ergibt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in Polen, sondern einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Es kann dabei in die Bewertung einfließen, dass der Antragsteller nach der von der Fahrerlaubnisbehörde eingeholten Melderegisterauskunft während des gesamten Zeitraums in der Bundesrepublik Deutschland mit Hauptwohnsitz gemeldet war und auch seine Ehefrau dort weiterhin gewohnt hat. Dass er von seiner Ehefrau getrennt gelebt oder diese ebenfalls in Polen gewohnt habe, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Zum anderen kann Berücksichtigung finden, dass es sich bei der angegebenen und im Führerschein eingetragenen Adresse um eine Hoteladresse handelt und der Antragsteller sich nach der Bescheinigung des Hotels vom 10. Juni 2013 ohnehin nur vom 10. Juni 2013 bis 9. August 2013 vorübergehend dort aufgehalten und seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland beibehalten hat. Diese Meldebescheinigung entspricht wohl eher einem besonderen Meldeschein für Beherbergungsstätten nach Art. 24 des Bayerischen Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz – MeldeG) als einer dauerhaften Anmeldung bei den polnischen Behörden. Dass der Antragsteller über den 9. August 2013 hinaus überhaupt Räume in dem Hotel E... angemietet hatte, hat er bisher auch nicht behauptet, sondern stets geltend gemacht, er sei unter der im Führerschein angegebenen Adresse registriert gewesen. Darüber hinaus hat der Antragsteller der Fahrerlaubnisbehörde am 2. Juni 2014 selbst mitgeteilt, er sei jetzt wieder in Deutschland, womit er sich auch im Jahr 2014 allenfalls 120 Tage und nicht bis zum Ende des gemeldeten Zeitraums am 10. August 2014 in der Republik Polen aufgehalten hat. Im Übrigen hat er die Anfrage des Erstgerichts, die persönlichen und beruflichen Bindungen näher zu erläutern, die ihn zu dem vorgetragenen Aufenthalt in Polen bewogen haben, unbeantwortet gelassen. Es obliegt jedoch ihm, die Unstimmigkeiten der Meldeverhältnisse durch einen substantiierten Vortrag auszuräumen und die Frage des Vorhandenseins einer Wohnung, in der er seinen Lebensmittelpunkt zumindest während der Hälfte des Jahres hatte, nachvollziehbar zu beantworten (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 144, 377 Rn. 31 f.; BayVGH, U.v. 7.5.2015 – 11 B 14.654; VGH BW, B.v. 7.7.2014 – 10 S 242/14 – NJW 2014, 3049 Rn. 16 ff.). Dazu wird er im Widerspruchsverfahren vortragen müssen, in welchen Zeiträumen er sich in Polen aufgehalten hat, zu welchem Zweck er sich dort aufgehalten hat und weshalb er gleichzeitig im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau eine Wohnung innehatte. Darüber hinaus müsste er Angaben darüber machen, ob er im fraglichen Zeitraum einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellungsmitgliedstaat nachgegangen ist und zu alledem etwaige Dokumente (Mietverträge, Nachweise über den Zahlungsverkehr und über geschäftliche Tätigkeiten, Arbeitsverträge usw.) vorlegen bzw. erläutern, warum solche nicht vorliegen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 a.a.O.; B.v. 3.6.2013 – 11 CE 13.738 – juris).

In analoger Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S.186), und gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV ist der Antragsteller daher, wie im streitgegenständlichen Bescheid verfügt, auch verpflichtet, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).