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Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 08.12.2006 - 8 K 99/06 - Keine Ausnahmegenehmigung zum Parken vor einer Spielhalle

VG Münster v. 08.12.2006: Keine Ausnahmegenehmigung zum Parken vor einer Spielhalle


Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 08.12.2006 - 8 K 99/06) hat entschieden:
Allein eine Vereinfachung der Geschäftsabläufe begründet keinen dringenden Fall, der eine Ausnahmegenehmigung zum Parken vor einer Spielhalle rechtfertigen kann.


Siehe auch Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in N. unter anderem in der C...straße und am .... Spielhallen. Am .... gilt vor der Spielbank der Klägerin werktags zwischen 8 und 22 Uhr ein eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286 StVO). In der C...straße gilt in dem Straßenabschnitt unmittelbar vor der Spielothek werktags zwischen 8 bis 17 Uhr ein eingeschränktes Halteverbot; direkt vor der Spielhalle befinden sich drei mit Parkuhren gekennzeichnete Parkplätze.

Am ... beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, um unmittelbar vor ihren Spielhallen parken zu dürfen. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit Bescheid vom ... mit der Begründung ab, ein wie in den Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVO vorausgesetzter besonders dringender Ausnahmefall liege hier nicht vor. Für die Liefertätigkeit ständen der Klägerin ausreichend Flächen in den eingeschränkten Halteverboten und an den Parkuhren/Parkscheinautomaten zur Verfügung. Zwar könnten nach einem Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes NRW vom ... (III B 3- 78-12/2) Handwerksbetrieben, Einzelhandelsbetrieben und ambulanten Pflegediensten unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Bei dem von der Klägerin angemeldeten Gewerbebetrieb handele es sich jedoch nicht um einen Betrieb in diesem Sinne.

Am ... legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch mit der Begründung ein, die in dem Erlass zitierte Aufzählung sei nicht abschließend. Sinn und Zweck der Norm beständen darin, Handwerksbetrieben, Einzelhandelsbetrieben und ambulanten Pflegediensten möglichst kurze Wege zu den Firmenfahrzeugen einzuräumen. Dem Zweck der Vorschrift entsprechend müsse auch der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, da ständig neue Geräte ein- und ausgeliefert und die Spielhallen mit Lebensmitteln versorgt werden müssten; die Mitarbeiter der Klägerin seien deshalb auf kurze Wege angewiesen. Ferner habe der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, eine Ausdehnung des in dem Ministeriumserlass bezeichneten Personenkreises auf Dienstleister wie die Betreiber einer Spielhalle sei aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zulässig.

Am ... hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ist der Ansicht, das dem Beklagten nach § 46 StVO eingeräumte Ermessen sei so weit reduziert, dass die Ausnahmegenehmigung zu erteilen sei. Dazu trägt sie vor, es sei für die Mitarbeiter der Klägerin eine große Belastung, wenn sie die für die Spielhallen erforderlichen, bis zu 50 kg schweren Geräte über längere Strecken tragen müssten. Die Klägerin sei deshalb darauf angewiesen, unmittelbar vor dem Eingang der Spielhallen parken zu können. Zudem liege eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Klägerin vor, wenn durch den Erlass des Verkehrsministeriums vom ... eine Vielzahl von Handwerksbetrieben privilegiert würde, der Klägerin diese Vorteile jedoch versagt blieben. Die Klägerin meint, die Genehmigung sei auch deshalb notwendig, weil ständig größere Geldbeträge transportiert werden müssten; für die Transporte, die sie oder einer ihrer Mitarbeiter selbst durchführten, sei es aus Sicherheitsgründen erforderlich, direkt vor den Spielhallen parken zu können. Schließlich habe sie erfahren, dass ein weiterer Spielhallenbetreiber, Herr U. Q1. , Geschäftsführer der Firma T. und T1. , eine Ausnahmegenehmigung erhalten habe.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom ... aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Sonderparkgenehmigung zum Parken im Bereich ihrer Betriebsstätten zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, eine Ermessensreduzierung auf Null komme nicht in Betracht; eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung sei nicht erkennbar. Dem Anspruch der Klägerin auf fehlerfreie Ermessensausübung sei bereits durch die Ablehnung des Antrags genügt worden. Im Rahmen der Ermessenserwägungen sei berücksichtigt worden, dass eine Ausnahmegenehmigung einer hier nicht vorliegenden spezifischen Ausnahmesituation Rechnung tragen solle. Da den Schwierigkeiten des Transports der für die Spielhallen erforderlichen Gegenstände auf andere Weise als den Erlass der begehrten Genehmigung begegnet werden könnte, komme eine Privilegierung der Klägerin gegenüber anderen vergleichbaren Verkehrsteilnehmern nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom ... ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie weder einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Die Klägerin kann einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a oder Nr. 11 StVO herleiten. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, u.a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufs der Uhr zu halten (§ 13 Abs. 1 StVO), sowie von den Verboten und Beschränkungen, die durch Verkehrszeichen gem. § 41 StVO erlassen sind. Die Erteilung der von der Klägerin begehrten verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung steht gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO im Ermessen des Beklagten. Die Ermessensbetätigung kann vom Gericht gem. § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt dahin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Ein gebundener Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, dass eine Ermessensreduzierung auf Null in bezug auf die Erteilung der Genehmigung nicht gegeben ist. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass eine Ermessensreduzierung durch die bislang vom Beklagten ausgeübte Verwaltungspraxis eingetreten sei, wie die Klägerin zu Unrecht meint.

Zunächst ist die Ermessensausübung des Beklagten nicht durch den Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes NRW vom 15. Dezember 2004 (III B 3- 78-12/2) gebunden. Nach Ziffer 1 dieser Regelung können Handwerksbetrieben der Anlage A der Handwerksordnung sowie den in der Anlage B der Handwerksordnung verzeichneten Einzelhandelsbetrieben unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Gem. Ziffer 2 gilt das auch in Bewohnerparkbereichen und gem. Ziffer 3 auch für ambulante soziale Dienste. Bei dem von der Klägerin angemeldeten Gewerbebetrieb handelt es sich jedoch nicht um einen Betrieb in diesem Sinne. Als Betreiberin von Spielhallen führt sie weder einen Handwerks- noch einen handwerksähnlichen Betrieb; sie ist auch in der Handwerksrolle nicht eingetragen. Damit ist der Erlass direkt nicht anwendbar.

Der Beklagte ist auch nicht in Auslegung des Erlasses aufgrund des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich der Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit entsprechenden Handwerks- oder Einzelhandelsbetrieben gleichzubehandeln. Der Erlass vom 15. Dezember 2004 ist einer solchen extensiven Auslegung nicht zugänglich. Die Klägerin als Betreiberin von Spielhallen ist als Dienstleister nicht unmittelbar wie ein Handwerker auf einen Service- oder Werkstattwagen zur Ausübung ihres Berufs angewiesen. Insofern ist eine direkte Vergleichbarkeit schon nicht gegeben. Die Klägerin hat auch nur vorgetragen, sie sei - ähnlich wie ein Handwerker - auf kurze Wege und damit darauf angewiesen, vor ihren Spielhallen zu parken, um Spielgeräte auszutauschen und Getränke anzuliefern. Den Handwerks- oder Einzelhandelsbetrieben nur ähnliche Betriebe rechtfertigen eine Anwendung des Erlasses jedoch nicht. Da der Erlass die Ermessensausübung bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen regelt, ist er schon deshalb restriktiv zu handhaben, weil die Erteilung solcher Genehmigungen ihrem Charakter entsprechend immer auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Eine unkontrollierte Ausweitung würde die Gefahr in sich bergen, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Regelfall wird. Des weiteren wollte der Erlassgeber auch ersichtlich eine abschließende Regelung treffen, die auf die genannten Gruppen beschränkt ist. Aus dem Sinn und Zweck des Erlasses ergibt sich, dass die dort vorgesehenen Ausnahmegenehmigungen „zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit wichtiger Dienste" erteilt werden können. Dies betrifft für die Allgemeinheit wichtige Dienste der Daseinsvorsorge, d.h. solche, die der Versorgung der Anwohner dienen. Darunter fallen Handwerks- und Einzelhandelsbetriebe, soweit sie Tätigkeiten zur Versorgung der Anwohner (z.B. durch Reparaturen oder Anlieferungen) vornehmen, nicht aber die Klägerin als gewerbliche Betreiberin von Vergnügungsstätten.

Vgl. zu diesem Schutzzweck auch Rebler, Zum Widerruf einer Ausnahmegenehmigung oder das Halten und Parken für Handwerksbetriebe, NZV 2002, 109.

Eine Ermessensbindung des Beklagten ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung. Eine entsprechende Praxis des Beklagten, eine Ausnahmegenehmigung - über den Wortlaut des Erlasses hinaus - generell auch an Spielhallenbetreiber zu erteilen, ist nicht bekannt und wird auch von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Soweit die Klägerin - zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung - angeführt hat, dem Geschäftsführer der Firma T. und T1. , Herrn U. Q1. , sei ihres Wissens eine solche Genehmigung erteilt worden, gibt das allein noch nichts für eine solche ständige Verwaltungspraxis her. Die Klägerin hat nicht einmal im Ansatz substantiiert dargelegt, welchen genauen Inhalt und Umfang die Herrn Q1. angeblich erteilte Genehmigung hat und sich allein auf die telefonische Auskunft von Herrn Q1. gestützt. Die konkrete Genehmigung, anhand der die näheren Umstände der Erteilung hätten nachvollzogen werden können, hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Auch der Vertreter des Beklagten kannte eine solche Genehmigung nicht. Hinzu kommt, dass der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der von der Klägerin genannte Sachbearbeiter, der die Genehmigung erteilt haben soll, sei als Gewerbesachbearbeiter hierfür gar nicht zuständig. Aber selbst wenn eine solche Genehmigung tatsächlich erteilt worden wäre, stände sie im Widerspruch zur ansonsten vom Beklagten aus den Akten ersichtlichen, stetig geübten Verwaltungspraxis und kann eine Ermessensbindung insofern nicht begründen. Wäre die Genehmigung im übrigen entgegen der Erlasslage und ohne Hinzutreten sonstiger Umstände, also bei exakt demselben Sachverhalt wie bei der Klägerin, an Herrn Q1. erteilt worden, könnte die Klägerin aus dieser - dann rechtswidrig erteilten - Genehmigung keine Rechte herleiten, denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet insofern keine Gleichbehandlung im Unrecht.

Gleiches gilt, sofern sich die Klägerin auf Vertrauensschutz beruft, weil ihr früher Genehmigungen erteilt worden seien. Ein solcher Vertrauensschutz hinsichtlich einer früher möglicherweise geübten Verwaltungspraxis kann nicht bestehen, wenn diese Verwaltungspraxis sich als rechtswidrig herausgestellt hat und deshalb geändert worden ist, denn die Behörde kann nicht an einer als rechtswidrig erkannten Praxis festgehalten werden; auch insofern findet eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht statt. Eine Selbstbindung kommt nur in bezug auf rechtmäßige Verwaltungspraxis in Betracht.
Vgl. dazu BVerwG, Urt.v. 21. Oktober 1993 - 6 C 6.91 -, NVwZ 1994, 581 (582); Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., München 2001, § 40 VwVfG, Rdnr. 117 m.w.N.
Der Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass schon eine solche auf die Klägerin bezogene durchgängige Verwaltungspraxis gar nicht bestanden hat. Der Klägerin ist eine Ausnahmegenehmigung nur einmal im Jahre 2001 zu Unrecht aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung durch eine Mitarbeiterin des Beklagten erteilt worden. Vor 2001 seien die Anträge ebenfalls abgelehnt worden. Die Klägerin kann nunmehr aber nicht unter Berufung auf Vertrauensschutz die Perpetuierung eines (einmaligen) rechtswidrigen Zustands verlangen.

Anders insofern bei Verlängerung einer bisher stets immer wieder (über mehrere Jahre) problemlos verlängerten Genehmigung,
vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 -, NJW 1978, 2447.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag, denn Ermessensfehler des Beklagten sind nicht gegeben. Die Ermessenserwägungen im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO haben - entweder als objektive Voraussetzung oder im Rahmen der konkreten Abwägung - zu berücksichtigen, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliegen muss. Dazu muss die Straßenverkehrsbehörde die widerstreitenden Interessen des öffentlichen Straßenverkehrs einerseits und des Antragstellers andererseits gewichten. Die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Belange sind dabei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen die besonderen Interessen desjenigen, der die Ausnahmegenehmigung begehrt, abzuwägen.
OVG NRW, Urt. v. 12. Juni 1996 - 25 A 199/96-, DAR 1996, 369 (370/371).
Der Beklagte ist bei der von ihm durchzuführenden Interessenabwägung in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass das Interesse der Klägerin an einer zum Parken berechtigenden Ausnahmegenehmigung das öffentliche Interesse an der gleichmäßigen Nutzbarkeit öffentlicher Verkehrsflächen für alle Verkehrsteilnehmer nicht überwiegt.

Die Ermessensausübung wird durch Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO,
zitiert bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., München 2005, § 46 StVO, Rdnr. 3,
dahingehend einschränkt, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen und im übrigen nur dann gerechtfertigt ist, wenn dies nicht zu einer Gefährdung oder Erschwerung des vorhandenen Verkehrs führt. Dabei sind an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen.
BVerwG, Urt. v. 26. April 1974 - VI C 42.71 -, NJW 1974, 1781; OVG NRW, Urt. v. 14. März 2000 - 8 A 5467/98 -, NZV 2001, 277 (278).
Der Beklagte hat das Vorliegen eines derartigen, besonders dringenden Falles ermessensfehlerfrei verneint. Er verweist zutreffend darauf, dass es der Klägerin möglich sein müsste, die Notwendigkeit des Abstellens eines Fahrzeugs vor den Spielhallen durch eine den Haltemöglichkeiten entsprechende innerbetriebliche Organisation auf reine Be- und Entladetätigkeiten zu beschränken und sodann ihr Fahrzeug auf einen freien Parkplatz in der Nähe umzusetzen. Es wird seitens des Gerichts nicht verkannt, dass die Möglichkeit des Dauerparkens in unmittelbarer Nähe der Spielhallen eine komfortable Lösung für die Klägerin darstellen würde und die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung gewisse Erschwernisse des Geschäftsbetriebs mit sich bringen kann.

Allerdings sind diese geringen Erschwernisse hinzunehmen. Das von der Klägerin vorgebrachte Interesse an der Vereinfachung ihrer Geschäftsabläufe erlaubt keine Privilegierung der Klägerin dahingehend, im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung unmittelbar vor der Spielothek am .... parken zu dürfen. Denn sie ist nicht gehindert, die dem eingeschränkten Halteverbot unterliegenden Flächen im Rahmen ihrer Liefertätigkeit zum Be- und Entladen zu nutzen. Das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286 der StVO) untersagt zwar Halten über drei Minuten. Ausgenommen ist jedoch neben dem Halten zum Zwecke des Ein- und Aussteigens auch das Halten zum Be- und Entladen, das nicht auf nur drei Minuten begrenzt, sondern für die sachnotwendige Dauer erlaubt ist; nach der Rechtsprechung kann pro Ladevorgang bis ca. eine Viertelstunde in Anspruch genommen werden.
VG Würzburg, Urt. v. 13. Oktober 1999 - W 6 K 99.808; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., München 2005, § 12 StVO, Rdnr. 32.
Da zum Be- und Entladen in diesem Sinne auch übliche, damit verbundene Nebentätigkeiten, wie das Verbringen von schweren Gütern an ihren endgültigen Standort zählen,
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., München 2005, § 12 StVO, Rdnr. 33,
ist es der Klägerin durch eine entsprechende Organisation, unter Nutzung der in unmittelbarer Nähe zu ihrer Spielhalle befindlichen Flächen im eingeschränkten Halteverbot, möglich, die Spielhalle mit dem erforderlichen Material (Spielautomaten, Getränke) zu versorgen und für einen eventuellen weiteren, längeren Aufenthalt in der Betriebsstätte ihr Fahrzeug auf einen in der Nähe befindlichen (kostenpflichtigen) Parkplatz umzusetzen.

Auch für die Betriebsstätte an der C...straße ist der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht vorliegt. Nach der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 1 StVO darf an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr und nur für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Da nach den Verwaltungsvorschriften zu § 13 StVO,
abgedruckt in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., München 2005, § 13 StVO, Rdnr. 4,
Parkuhren vor allem dort aufzustellen sind, wo der Parkraum besonders kostbar ist und daher erreicht werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze, nach oben begrenzte Zeit, parken können, verweist der Beklagte die Klägerin zu Recht auf die ihr zustehende Möglichkeit, die mit Parkuhren gekennzeichneten Parkplätze durch Betätigen der Parkuhren zu nutzen. Um ihren Liefervorgängen - auch bei schweren Gegenständen - und etwaigen Montagearbeiten nachkommen zu können, wird der Klägerin bereits gesetzlich nach § 13 Abs. 3 StVO die Möglichkeit eingeräumt, ohne Betätigung der Parkuhren kurzweilig direkt vor ihrer Spielhalle zum Be- und Entladen sowie zum Ein- und Aussteigen zu halten. Des weiteren kann die Klägerin auch hier die Plätze im eingeschränkten Halteverbot zu diesen Zwecken nutzen.

Es ist nicht einsehbar, weshalb der Klägerin selbst unter Berücksichtigung dieser Haltemöglichkeiten der Betrieb ihrer Spielhallen unzumutbar erschwert ist, zumal sie sogar - wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - die Möglichkeit hat, außerhalb der kostenpflichtigen Parkzeiten während der Abend- , Nacht- und frühen Morgenstunden jederzeit und insoweit auch ohne zeitliche Begrenzung die Parkflächen an den Parkuhren zu nutzen. Dass sie diese durchaus bestehende und auch organisatorisch zumutbare Möglichkeit nicht nutzen will, kann dem Beklagten letztlich nicht als Ermessensfehler angerechnet werden.

Der Beklagte hat auch den von der Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Gesichtspunkt, wegen des Transports größerer Geldbeträge sei es aus Sicherheitsgründen erforderlich, direkt vor den Spielhallen parken zu können, zu Recht nicht als maßgeblich bei der Ermessensausübung berücksichtigt. Zum einen ist dieser Vortrag ebenfalls völlig unsubstantiiert, weil die Klägerin nicht im einzelnen dargelegt hat, in welchem Umfang (zeitlich und mengenmäßig) überhaupt Geldbeträge abgeholt werden. Zum anderen kann diesem Sicherheitsaspekt ebenfalls durch ein kurzfristiges Halten im Halteverbot im oben ausgeführten Rahmen genügt werden; soweit nach der Rechtsprechung derartige Sicherheitserwägungen beim Befahren von Fußgängerzonen zum Zwecke des Be- und Entladens durch gewerbliche Geldtransporte Berücksichtigung gefunden haben, weil das öffentliche Interesse der Fußgängeröffentlichkeit an der Sicherheit vor verkehrsfremden Übergriffen abwägungserheblich sei,
vgl. OVG NRW, Urt. v. 14. März 2000 - 8 A 5467/98 -, NZV 2001, 277 (278),
liegt ein solcher Fall hier gerade nicht vor. Es geht nicht um das Befahrenmüssen von Fußgängerbereichen aus dem Grunde, weil nur eine entferntere Haltemöglichkeit zur Verfügung steht; die Haltemöglichkeit für einen gewissen Zeitraum besteht hier bereits vor den Spielhallen. Außerdem betreibt die Klägerin keinen gewerblichen Geldtransport mit speziell dafür ausgerüsteten Fahrzeugen; nach außen hin stellt sich ihr mehr oder weniger gelegentlicher Geldtransport wie derjenige bei jedem anderen Gewerbetreibenden dar, der seine Einnahmen zur Bank bringt. Einen besonderen Ausnahmefall kann das nicht begründen.

Weitere Gründe, die für eine Privilegierung der Klägerin sprechen, trägt sie nicht vor. Aus ihrem Vorbringen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme eines besonders dringenden Falles auch dann noch zu rechtfertigen vermögen, wenn für die Klägerin die Möglichkeit besteht, in unmittelbarer Nähe zu ihren Spielhallen kostenfrei zu halten, um die Versorgung mit den für den Betrieb erforderlichen Materialien vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.