Das Verkehrslexikon

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Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen

Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Bewohnerparkzonen

Ausnahmegenehmigungen

Einrichtungsprotokoll

Erweiterung des 5-m-Bereichs an Kreuzungen

Anfechtung / Klagefrist / Rechtsmittelfrist




Einleitung:


Zu den Möglichkeiten einer Absicherung des zumutbaren Zugangs zum eigenen Grundstück in schmalen Straßen hat sich das Verwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 25.04.2013 - 10 K 777/12) geäußert:

   "Diese Sachlage und die sich daraus ergebende Pflicht zum Tätigwerden (Entschließungsermessen) hat die Beklagte verkannt und in der Folge das ihr obliegende pflichtgemäße Ermessen fehlerhaft nicht ausgeübt. Indes konnte sie auf der Rechtsfolgenseite - auch nicht im Wege einer sog. Ermessensreduzierung auf Null - nicht unmittelbar dazu verpflichtet worden, dort eine Grenzmarkierung für ein Parkverbot (Zeichen 299 StVO) anzubringen, auch wenn das an sich verhältnismäßig ausreichend ist. Es existieren nämlich weitere Möglichkeiten der „Bereinigung“ der Situation, etwa durch u. a. das Parken gegenüber den Garagenausfahrten des Klägers ausschließende Parkflächenmarkierungen nach lfd. Nr. 74 der Anlage 2 zur StVO oder im Wege eines Zonenhalteverbots zur Markierung von zugelassenen Parkflächen nach Zeichen 290.2 (Lfd. Nr. 64 der Anlage 2 zur StVO) oder etwa durch Verlegung des auf der Seite der klägerischen Garagen angebrachten Halteverbots auf die gegenüberliegende Straßenseite. In Frage kommen auch Kombinationen der aufgezeigten verkehrsrechtlichen Maßnahmen. Angesichts der der Beklagten zur Verfügung stehenden möglichen alternativen Entscheidungsmöglichkeiten muss es der Beklagten überlassen bleiben, ob sie sich darauf beschränkt, die vom Kläger begehrten Markierungen anzubringen, oder dessen begründetem Begehren auf andere Weise wirksam Rechnung trägt."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Parken

Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen

Schmale Straße - enger Straßenteil

Verkehrsrechtliche Anordnungen von Grenzmarkierungen bzw. deren Verlängerung

Verkehrsrechtliche Anordnungen allgemein

Das Parken vor fremden Grundstücken, insbesondere vor Garagen oder Carports

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Allgemeines:


BVerwG v. 21.07.1997:
Ein Anlieger, der seine Garagenausfahrt nicht benutzen kann, wenn auf der gegenüberliegenden Seite der Straße Fahrzeuge parken, hat grundsätzlich gegen die Straßenverkehrsbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Beseitigung dieser Behinderung zu treffen sind.

VGH München v. 12.01.1998:
Die Anordnung von Parkeinschränkungen gegenüber einer Garage ist dann nicht geboten, wenn deren bestimmungsgemäße Benutzung mit mehrmaligen Rangieren möglich ist. Allein die Notwendigkeit eines zwei- bis dreimaligen Vor- und Zurücksetzens eines Fahrzeugs ("Rangieren") kann angesichts der heute in den Innenstädten allgemein vorzufindenden Verkehrs- und Parkraumsituation nicht als ernsthafte Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs angesehen werden. Vielmehr sind derartige Rangier- bzw. Lenkmanöver, etwa beim Ein- und Ausfahren in eine bzw. aus einer Parklücke, schon nahezu als Regelfall zu betrachten. Sie können jedenfalls von einem durchschnittlich geschickten Kraftfahrzeugführer ohne ins Gewicht fallende Schwierigkeiten ausgeführt werden.

BVerwG v. 22.01.2001:
Ein zeitweiliges Haltverbot in einem Baustellenbereich ist nicht deshalb nichtig, weil das Unternehmen bei der Aufstellung zeitlich von der Vorgabe in der Anordnung nach § 45 StVO abgewichen ist.

VGH München v. 21.12.2005:
Zu den Voraussetzungen für die Anbringung des Zeichens 299 nach der StVO; "schmale" Fahrbahn und zur Pflicht zur Benutzung von nach § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO gekennzeichneten Parkflächen sowie zur Zumutbarkeit mehrmaligen Rangierens

VG Köln v. 15.09.2009:
Der Begriff der schmalen Fahrbahn ist in der Straßenverkehrsordnung nicht näher erläutert. Er ist auch einer absoluten Grenzziehung durch Maßangaben verschlossen, da die Einordnung einer Fahrbahn als schmal immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt. Wenn es auch dann, wenn Fahrzeuge, die unmittelbar gegenüber von Garagen parken, die Fahrbahn um 1,90 m bis zu 2,07 m einengen, ohne weiteres möglich ist, vor- und rückwärts auf die Garargenzufahrt zu fahren bzw. diese zu verlassen, und zwar ohne bzw. mit allenfalls einmaligen Zurücksetzen, ist die Anordnung einer markierten Halteverbotszone nicht angezeigt.




VG Aachen v. 08.02.2011:
Einem Anspruch eines Anliegers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 Abs. 1 StVO kann nicht entgegengehalten werden, dass bereits ein gesetzliches Parkverbot gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO besteht. Vielmehr können Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die die Straßenverkehrsordnung allgemein regelt, durch konkrete Anordnungen verdeutlicht werden, wenn sich ergeben hat, dass ihre Bedeutung oder ihr Geltungsbereich von den Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend erkannt worden ist oder missachtet wird. So kann in diesen Fällen ein gesetzliches Halte- oder Parkverbot bzw. deren räumlicher Geltungsbereich etwa durch Verkehrszeichen oder Markierungen "sichtbar" gemacht werden.

VGH München v. 28.09.2011:
Aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sein kann ein eine gesetzliche Regelung wiedergebendes Verkehrszeichen dann, wenn dieses Regelung ständig missachtet wird. Dies ist der Fall, wenn das nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 1. Alternative StVO bestehende Verbot, vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken, bezüglich der Grundstückseinfahrt eines Anliegers immer wieder missachtet wird. Es kann dann zwar kein absolutes, wohl aber ein eingeschränktes Haltverbot im Wege einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung verfügt werden.

VG Ansbach v. 20.12.2011:
Voraussetzung für die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen, hier eines eingeschränkten Haltverbots durch Aufstellen der Zeichen 286 (siehe Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, laufende Nr. 63) ist das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Die Leichtigkeit und damit die Ordnung des Verkehrs ist zwar grundsätzlich beeinträchtigt, wenn durch parkende Fahrzeuge die Nutzung einer Grundstückszufahrt unmöglich gemacht oder erheblich behindert wird. Die Benutzung einer Carporteinfahrt wird jedoch durch gegenüber parkende Kraftfahrzeuge nicht unmöglich gemacht, auch nicht erheblich behindert, wenn es möglich ist rückwärts mit zwei Zügen und vorwärts sogar mit einem Zug wegzufahren.

VGH München v. 02.08.2012:
Die Beantwortung der Frage, wann eine Fahrbahn "schmal" im Sinn von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist, entzieht sich einer allgemeingültigen Beantwortung. Vielmehr kommt es auf die Verkehrsbestimmung der jeweiligen Straße sowie auf die Eigenheiten des ein- und ausfahrenden Verkehrs an. Gelingt das Ausfahren aus einem Carport über einen 1,40m breiten Gehweg auf eine 6 m breite Straße, die beidseitig und gegenüber der Ausfahrt beparkt ist, in zwei Zügen, dann ist für die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots keine Raum.

VG Köln v. 25.09.2012:
Ein Haltverbotsbereich stellt eine Verkehrsbeschränkung dar und findet seine rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO. Die verkehrsrechtliche Anordnung ist ein im gesamten Umfang selbstständig angreifbarer Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO verlangt zudem, Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Die Einrichtung eines vom Haltverbot erfassten Bereichs ist geeignet, behinderndes Halten oder Parken, das zu einer Unterschreitung der erforderlichen restlichen Fahrbahnbreite von 3,05 m führt, zu vermeiden.

VG Würzburg v. 07.11.2012:
Auch wenn feststeht, dass das Fahrzeug Parkenden bis zu 72 cm in den Bereich des Parkverbots der Grenzmarkierung hineingeragt hat, ist darin nicht eine erhebliche, unzumutbare Beeinträchtigung der Garagennutzung zu erkennen. Denn ein zwei- bis dreimaliges Rangieren bzw. ein mehrmaliges Vor- und Zurückfahren bei der Benutzung einer Garagenein- und -ausfahrt ist zumutbar und führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen.. Denn aufgrund des Umstandes, dass Parkraum innerorts knapp ist, müssen die Benutzer von Grundstücksein- und -ausfahrten im Interesse des ruhenden Verkehrs gewisse Unbequemlichkeiten hinnehmen.

VG Saarlouis v. 25.04.2013:
Zur zusätzlichen Absicherung des Parkverbots nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO durch zusätzliche verkehrsrechtliche Anordnungen.

VGH München v. 23.01.2014:
Ist ein Parken auf einer Wendeplatte unter Einhaltung der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO durchaus möglich, sind insbesondere im Bereich der Wendeplatte teilweise sogar bereits Parkplätze ausgewiesen, gibt es keinen Grund, auf der gesamten Wendeplatte das Parken zum Schutz der ungehinderten Ein- und Ausfahrt zu einem Grundstück zu verbieten.

VGH München v. 24.02.2014:
Es besteht kein Zweifel, dass am Straßenrand parkende Fahrzeuge bei Querung einer stark befahrenen Durchgangsstraße im Bereich einer Einmündung Gefahren hervorrufen, weil sowohl die Sicht der querenden Fußgänger auf die heranfahrenden Fahrzeuge als auch die Sicht der heranfahrenden Fahrzeuge auf die querenden Fußgänger erschwert wird. Die Gefahr erhöht sich erheblich, wenn es sich dabei um einen Schulweg für Grund- und Mittelschüler handelt, weil Schüler mit entsprechend geringerer Körpergröße durch parkende Autos leichter verdeckt werden können. Die Anordnung eines absoluten Haltverbots ist daher an einer derartigen Stelle zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt.

VG München v. 19.12.2018:
    1.   Begehrt ein Beherbergungsbetrieb für seine Übernachtungsgäste Parkausweise für die Dauer der Beherbergung (Urlauberparkausweise), ohne die Übernachtungsgäste oder die Kfz-Kennzeichen vorab konkret zu benennen, verlangt er dies nicht für einen bestimmten Einzelfall i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO, sondern für einen unbestimmten Personenkreis.

    2.   Die Erteilung von Blanko-Ausnahmegenehmigungen „auf Vorrat“ ohne vorherige Benennung der berechtigten Personen/Kfz ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht zulässig.




BVerwG v. 24.01.2019:
  1.  Die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO, wonach das Parken auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, genügt den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots.

  2.  Nach dem Sinn und Zweck von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist eine Fahrbahn dann "schmal" im Sinne dieser Regelung, wenn der Berechtigte bei einem Parken von Fahrzeugen auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüber liegenden Straßenseite daran gehindert oder unzumutbar dabei behindert wird, in das Grundstück ein- oder von dort auszufahren.

  3.  Orientierungswert für die Einordnung einer Fahrbahn als "schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist die Unterschreitung einer Fahrbahnbreite von 5,50 m. Die abschließende Einordnung hängt von den für den Betroffenen erkennbaren Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Breite eines zum Ein- und Ausfahren zusätzlich zur Fahrbahn nutzbaren Gehwegs und der Übersichtlichkeit und Verkehrsbedeutung der Straße.

VGH München v. 19.04.2021:
    1.   Grundsätzlich gilt für jedes Verkehrszeichen, dass dessen Anordnung angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung eigenverantwortlich zu beachten, nur dort getroffen werden darf, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten (§ 39 Abs. 1 StVO) bzw. zwingend erforderlich (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO) ist.

    2.   Die erhöhten Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, die eine aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehende Gefahrenlage voraussetzen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, gelten nicht für Beschränkungen und Verbote, die den ruhenden Verkehr, also das Halten und Parken, betreffen.

    3.   Zur Annahme einer Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bedarf es nicht des Nachweises, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Es genügt die Feststellung, die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder auf einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung nahe, es könnten – möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten.

VGH Münster v. 29.09.2021:
  1.  Eine juristische Person kann jedenfalls als Halterin von Firmenfahrzeugen von einem Parkverbot betroffen und deshalb gemäß § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt zur Anfechtung entsprechender verkehrsrechtlicher Anordnungen sein (hier bejaht für einen durch eine durchgehende Linie markierten Radfahrstreifen).

  2.  Ein Verkehrsteilnehmer kann als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Was die behördliche Ermessensausübung betrifft, kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen.

  3.  Beruft sich die Behörde bei der Ausübung ihres straßenverkehrsrechtlichen Ermessens auf die Verkehrsbelastung und sich daraus vermeintlich ergebende Nutzungskonflikte, muss sie diese Annahme etwa mit dem Ergebnis von Verkehrszählungen, Verkehrsprognosen oder sonstigen belastbaren Erkenntnissen unterlegen. Anderenfalls fehlt es an einer plausiblen Grundlage für die Abwägung mit den widerstreitenden Nutzungsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer.

  4.  Mit Blick auf die Interessen gewerblich-industrieller Nutzungen dürfte bei der Anordnung von Parkverboten am Fahrbahnrand zu berücksichtigen sein, dass in Industriegebieten typischerweise außer breiten Fahrbahnen auch Abstellmöglichkeiten für Lkw und Lastzüge für erforderlich gehalten werden.

  5.  Zu den Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.

VGH München v. 28.04.2022:
  1.  Eine entsprechende Ermessensentscheidung ist der Straßenverkehrsbehörde erst dann eröffnet, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs im Sinne dieser Bestimmung vorliegen (BVerwG, a.a.O. Rn. 13). Derartige Gründe für die Anordnung eines Parkverbots liegen vor, wenn es sich im Bereich der Grundstückszufahrt des Klägers um eine „schmale Fahrbahn“ im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO handelt und somit bereits kraft dieser Regelung ein Parkverbot für die der Zufahrt gegenüberliegende Straßenseite besteht, dieses normativ angeordnete Parkverbot aber nicht hinreichend erkennbar wäre oder aber von den Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend beachtet würde oder wenn unabhängig davon sonstige Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs für ein durch straßenverkehrsbehördliche Ermessensentscheidung anzuordnendes Parkverbot streiten würden (BVerwG, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).

  2.  Bei der Auslegung von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO sind das Interesse des Grundstückseigentümers und weiterer Berechtigter (u.a. Mieter, Kunden eines Gewerbetreibenden) an der Nutzung der Grundstückszufahrt mit dem Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer zu einem Ausgleich zu bringen, die der Grundstückszufahrt gegenüberliegende Straßenseite als Parkmöglichkeit zu nutzen. Damit liegt dem Begriff der „schmalen Fahrbahn“ ein wertendes Element zugrunde, das je nach der konkreten Situation zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (BVerwG, a.a.O. Rn. 25).

  3.  Als Orientierungswert kann davon ausgegangen werden, dass eine Fahrbahnbreite von mindestens 5,50 m nicht „schmal“ ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 28).

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Bewohnerparkzonen:


Die Einrichtung von Bewohnerparkzonen

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Ausnahmegenehmigungen:


VG Münster v. 08.12.2006:
Allein eine Vereinfachung der Geschäftsabläufe begründet keinen dringenden Fall, der eine Ausnahmegenehmigung zum Parken vor einer Spielhalle rechtfertigen kann.

VG Aachen v. 10.02.2009:
Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit wichtiger Dienste bei Reparatur- und Montagearbeiten können unter bestimmten Voraussetzungen Handwerksbetrieben und bestimmten Gewerken für ihre Service- und Werkstattfahrzeuge pauschalierte oder ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigungen erteilt werden. Darüber hinaus können auch sonstigen Betrieben, die schweres oder umfangreiches Material bzw. Werkzeug transportieren müssen, derartige Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Hausmeisterdienste gehören nicht zu diesen Unternehmen. Gebietsübergreifende Ausnahmegenehmigungen sind restriktiv zu erteilen.

VG Regensburg v. 16.05.2017:
Das gesetzliche Parkverbot vor einer Bordsteinabsenkung besteht unabhängig von ihrer Länge. Die vorliegende Bordsteinabsenkung vermittelt zwar ein gesetzliches Parkverbot, allerdings kann ein Bewohner bzw. angrenzender Grundstückseigentümer hierauf keinen Anspruch auf weitergehende Halt- oder Parkverbots-Beschilderung stützen.

VGH München v. 28.12.2020:
Ordnet die Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrszeichen an, trägt sie jedoch die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Es obliegt ihr daher, die zugrundeliegenden Umstände zu ermitteln, zu dokumentieren und aktenkundig zu machen. Allein der in den Akten der Beklagten festgehaltene „Wunsch“ der betroffenen Landwirte bzw. deren „Bedürfnisse“ reicht für die Annahme einer zwingenden Erforderlichkeit der getroffenen Regelung eines eingeschränkten Haltverbots im Sinne von § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nicht aus.

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Einrichtungsprotokoll:


OVG Bautzen v. 28.04.2014:
Ist durch ein Protokoll über die Einrichtung einer Halteverbotsstrecke nachgewiesen, dass deren Beschilderung auf Grundlage einer entsprechenden Anordnung der Straßenverkehrsbehörde mit Verkehrszeichenplan rechtzeitig durchgeführt wurde und ist - wie hier durch Fotos - zudem belegt, dass sich das abgeschleppte Fahrzeug im Zeitpunkt, als es abgeschleppt wurde, innerhalb der so ausgeschilderten Halteverbotsstrecke befand, so kommt diesen Tatsachen zusammen betrachtet zwar kein voller Beweiswert zu. Jedoch begründen sie einen indiziellen Beweiswert und damit eine (widerlegbare) Vermutung dafür, dass das Fahrzeug, wenn es nachweislich - wie hier ausweislich des Protokolls - im Zeitpunkt der Schilderaufstellung dort nicht abgestellt war, danach in der ordnungsgemäß errichteten und ausgeschilderten Halteverbotsstrecke abgestellt worden war. Eine solche Vermutung kann nicht durch unsubstantiiertes Bestreiten erschüttert werden. Hierzu müssen vielmehr konkrete Tatsachen angeführt werden, die geeignet sind, die Vermutung in Frage zu stellen.

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Erweiterung des 5-m-Bereichs an Kreuzungen:


VG Aachen v. 10.02.2015:
Auf Grund einer besonderen örtlichen Verkehrssituation in einem Einmündungsbereich, hier: zwecks Schaffung eines ausreichenden Verkehrsraums für einbiegende Großfahrzeuge, kann eine Kennzeichnung der 5-Meter-Zone sich als unzureichend erweisen und deshalb eine Verlängerung dieses Parkverbots erfordern.

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Anfechtung / Klagefrist / Rechtsmittelfrist:


Anfechtung von Verkehrszeichen und Vorgehen gegen Verkehrsschilder

VGH Münster v. 29.09.2021:
Eine juristische Person kann jedenfalls als Halterin von Firmenfahrzeugen von einem Parkverbot betroffen und deshalb gemäß § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt zur Anfechtung entsprechender verkehrsrechtlicher Anordnungen sein (hier bejaht für einen durch eine durchgehende Linie markierten Radfahrstreifen).

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