Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 11.05.1971 - VI ZR 11/70 - Rücksichtnahme auf Nachzügler bei Einfahrt in Kreuzung

BGH v. 11.05.1971: Rücksichtnahme auf Nachzügler bei Einfahrt in Kreuzung


Der BGH (Urteil vom 11.05.1971 - VI ZR 11/70) hat entschieden:
Die Regel, dass ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, zunächst dem in der Kreuzung "hängengebliebenen" Querverkehr die Möglichkeit geben muss, die Kreuzung zu verlassen, gilt auch dann, wenn die Fahrbahnen einer der sich kreuzenden Straßen durch einen im Kreuzungsbereich unterbrochenen Grünstreifen (hier von 3 m Breite) getrennt sind und der kreuzende Verkehr (insbesondere Linksabbieger) den Bereich der Unterbrechung des Mittelstreifens freizumachen hat. Andererseits darf der in der Kreuzung aufgehaltene Nachzügler sein Recht zur Weiterfahrt nicht erzwingen. Er muss sich vorsichtig verhalten und darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen werde.


Siehe auch Vorrang des Kreuzungsräumers - Nachzügler und Grundregel des Straßenverkehrs - gegenseitige Rücksichtnahme und Vermeidung von Behinderungen, Gefährdungen, Belästigungen und Schäden


Tatbestand:

Am 18. April 1968 gegen 18.30 Uhr sind der Personenkraftwagen Opel der Klägerin und der Volkswagen des Beklagten F. K. in B. an der mit einer Ampelanlage versehenen Kreuzung der Bundesstraße 224 mit der P.-​Straße zusammengestoßen. Die beiden doppelspurigen Fahrbahnen der Bundesstraße sind dort je 7,50 m breit und durch einen 3 m breiten, in Betonstein eingefassten Grünstreifen sowie einen sich daran anschließenden Fahrbahnrandstreifen voneinander getrennt. Im Bereich der Kreuzung sind der Grünstreifen und der daneben verlaufende Randstreifen unterbrochen.

Der Geschäftsführer der Klägerin, Dr K., befuhr die Bundesstraße mit dem Wagen der Klägerin aus Richtung G. kommend in Richtung E. . Der Beklagte P. K. kam mit dem Volkswagen seines Vaters (Beklagter zu 2) aus der P.-​Straße und wollte nach links in die Bundesstraße einbiegen, um auf ihr in Richtung E. weiterzufahren. Er fuhr nach Passieren der für ihn maßgebenden Verkehrsampel bei "grün" in die Kreuzung ein und hielt auf der Mitte der Kreuzung im Bereich der Unterbrechung des Grünstreifens an, um erst einen im Gegenverkehr herankommenden Sattelschlepper vorbeifahren zu lassen. Als er dann nach links in die Bundesstraße einbog, stieß er mit der rechten Vorderfront des Volkswagens gegen die linke hintere Seite des Opel, der bei "grün" mit fliegendem Start in die Kreuzung eingefahren war und auf seiner linken Fahrspur geradeaus weiterfahren wollte.

Die Klägerin hat für ihren Schaden die Beklagten verantwortlich gemacht und zur Begründung vorgetragen:

Die für ihren Geschäftsführer Dr K. maßgebende Ampel sei schon auf "grün" umgesprungen, als der Wagen noch etwa 50 m von der Kreuzung entfernt gewesen sei. Jedenfalls habe der beklagte Fahrer sich, nachdem er auf der Mitte der Fahrbahn in Höhe des Grünstreifens gehalten habe, vor dem Abbiegen nach links auf die Fahrbahn in Richtung E. davon überzeugen müssen, dass er das ohne Gefahr für den sich dort bewegenden Verkehr tun konnte. Das gelte um so mehr, als die Grünphase für die aus der P.-​Straße kommenden Fahrzeuge relativ kurz gewesen sei. Diese Sorgfaltspflicht habe P. K. nicht beachtet. Sonst hätte er die auf der Bundesstraße aus Richtung G. herankommenden Fahrzeuge sehen und abwarten müssen, bis der Verkehrsstrom auf dieser Fahrbahn der Bundesstraße beim Springen der Ampel auf "rot" wieder abgerissen sei.

Die Beklagten haben geltend gemacht: Der Unfall sei für sie unabwendbar gewesen. P. K. habe sich als Linksabbieger ordnungsgemäß eingeordnet. Als es ihm nach der Vorbeifahrt des entgegenkommenden Sattelzuges möglich gewesen sei, nach links einzubiegen, und er damit begonnen habe, sei der Geschäftsführer der Klägerin mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsraum hineingefahren, ohne zu beachten, dass dieser von dem "hängengebliebenen Verkehr" noch nicht geräumt war. P. K. habe als zum "hängengebliebenen Verkehr" gehörender Kraftfahrer zunächst die Kreuzung räumen müssen und insoweit gegenüber dem Wagen der Klägerin das Vorfahrtsrecht gehabt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch zu 1/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten hatten keinen Erfolg.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass beide Fahrer ein Verschulden an dem Zusammenstoß ihrer Fahrzeuge trifft.

Es hat als unstreitig festgestellt, dass der aus der P.-​Straße kommende Beklagte P. K. erst in die Kreuzung eingefahren ist, als die Lichtanlage für ihn grün zeigte. Er musste, wie ebenfalls unstreitig ist, im Kreuzungsbereich in dem unterbrochenen Teil des Grünstreifens anhalten, um vor dem Abbiegen nach links in die Bundesstraße einen entgegenkommenden Sattelschlepper vorbeifahren zu lassen (§ 8 Abs 3 Satz 2 StVO). Danach war P. K. nach der Ansicht des Berufungsgerichts berechtigt und verpflichtet, die Kreuzung unverzüglich zu räumen, und zwar auch dann, wenn inzwischen für den Querverkehr auf der Bundesstraße die Ampel auf grün umgesprungen war. Zwar könne ein Kraftfahrer in dieser Lage grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm die Räumung der Kreuzung noch ermöglicht werde. Gleichwohl habe P. K. mit Rücksicht auf die aufgrund der Ampelumschaltung möglicherweise in die Kreuzung einfahrenden Verkehrsteilnehmer nur mit Vorsicht und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in die Bundesstraße einbiegen dürfen. Diese Vorsicht habe er nicht beachtet, denn andernfalls hätte er den Wagen der Klägerin, der inzwischen auf die Kreuzung zu oder schon in sie hineinfuhr, noch rechtzeitig erkennen und seine Fahrweise so einrichten können, dass es nicht zu dem Zusammenstoß gekommen wäre.

Der Klägerin hat das Berufungsgericht zur Last gelegt, dass ihr Geschäftsführer es dem Beklagten P. K. nicht ermöglicht hat, die Kreuzung zu verlassen. Das Farbzeichen grün, bei dem Dr K. mit dem Wagen der Klägerin in die Kreuzung eingefahren sei, bedeute nicht, dass der Kreuzungsbereich auch frei sei von Fahrzeugen, die aus dem vorhergehenden Querverkehr noch hängengeblieben seien. Darauf habe der bei "grün" in die Kreuzung Einfahrende zu achten. Er müsse den Fahrern der hängengebliebenen Wagen die Möglichkeit geben, unverzüglich die Kreuzung zu verlassen. Das gelte auch dann, wenn ein Nachzügler an einer Stelle zum Halten gekommen sei, bei der er wegen der verkehrstechnischen Besonderheiten der Kreuzung den übrigen Verkehr verhältnismäßig wenig behindere. Dr K. habe, als er "mit fliegendem Start" auf die Kreuzung zufuhr, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Volkswagen der Beklagten als noch aus dem vorhergehenden Querverkehr hängengebliebenes Fahrzeug sehen können und seine Fahrweise so einrichten müssen, dass es dem Beklagten P. K. möglich gewesen wäre, alsbald aus der Kreuzung herauszufahren. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass dieser ihn noch vorbeilassen werde.

Bei der Abwägung der Unfallursache nach § 17 StVG ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin von den Beklagten nur Ersatz von 1/3 ihres Schadens verlangen könne, im übrigen aber den Schaden selbst tragen müsse.

II.

Diese Beurteilung hält gegenüber den Revisionsangriffen beider Parteien einer rechtlichen Prüfung stand.

1. Allerdings braucht ein Kraftfahrer, der bei "grün" in eine Kreuzung einfährt, im allgemeinen nicht damit zu rechnen, dass Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise vor ihm in die Kreuzung einfahren (Urteil des BGH vom 14. August 1964 - 4 StR 225/64 - VRS 27/350 und 27. Februar 1967 - III ZR 210/64 - VersR 1967, 602). Grünlicht bedeutet grundsätzlich "Straße frei" (§ 2 Abs 3 StVO aF). Nach dem Vertrauensgrundsatz kann sich ein Verkehrsteilnehmer daher in der Regel darauf verlassen, dass er bei Grünlicht gegen seitlichen Verkehr abgeschirmt ist (vgl das in VRS 34, 42 abgedruckte Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Juli 1967 = BayObLGSt 1967, 106).

Das grüne Lichtzeichen befreit den Kraftfahrer aber nicht von der Verpflichtung, auf Nachzügler, also auf Teilnehmer des Querverkehrs, Rücksicht zu nehmen, die, als für sie noch grün galt, berechtigt in die Kreuzung eingefahren waren, sie aber nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten. Es entspricht der Erfahrung, dass sich besonders an verkehrsreichen Kreuzungen und bei unterschiedlichem Phasenwechsel durch die Pflicht, zuerst den entgegenkommenden Verkehr vorbeizulassen, unverschuldet Verzögerungen beim Freimachen der Kreuzung ergeben können. Diesen Nachzüglern muss, um Stauungen zu vermeiden, die Möglichkeit gegeben werden, die Kreuzung alsbald zu verlassen.

Der erkennende Senat hat demgemäß schon in seinem Urteil vom 14. April 1961 (VI ZR 152/60 in VersR 1961, 524 = VRS 21, 17 = DAR 1961, 223) entschieden, dass ein Kraftfahrer, der bei Einsetzen des grünen Lichtes in eine Kreuzung einfahren will, Verkehrsteilnehmern, die noch in der Kreuzung sind, zunächst die Möglichkeit geben muss, die Kreuzung zu räumen (vgl auch das Urteil des BGH vom 20. Dezember 1967 - 4 StR 382/67 - VRS 34, 358). Dieser Grundsatz ist allgemein anerkannt (vgl Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl, § 2 StVO aF Anm 4 und 19. Aufl, § 37 StVO nF Anm 2a und die dort angeführte Rechtsprechung). An ihm ist auch für einen Fall, wie er hier gegeben ist, festzuhalten.

2. a) Die Revision der Klägerin will diese Regel nicht auf Straßen mit getrennten Fahrbahnen angewandt wissen. Sie hält sie insbesondere nicht für anwendbar, wenn wie hier die Fahrbahnen durch einen etwa 3 m breiten, im Kreuzungsbereich nur unterbrochenen Mittelstreifen voneinander getrennt sind. Hier werde der Querverkehr durch die "in Höhe des Mittelstreifens" haltenden Fahrzeuge nicht behindert, denn sie blockierten nicht wie sonst den Querverkehr auf der Kreuzung. Damit entfalle der innere Grund für den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass ein Kraftfahrer, der beim Einsetzen des Grünlichts in eine Kreuzung einfahren wolle, den noch in der Kreuzung befindlichen Verkehrsteilnehmern zuerst die Möglichkeit geben müsse, die Kreuzung zu verlassen.

Der Revision ist zuzugeben, dass sich bei Straßen, deren Fahrbahnen durch einen Mittelstreifen getrennt sind, nicht in dem Maße wie bei normalen Kreuzungen Behinderungen durch die im Kreuzungsbereich haltenden Nachzügler ergeben. Das kann aber nicht dazu führen, für Kreuzungen dieser Art eine andere Regel gelten zu lassen, hier also etwa dem inzwischen freigegebenen Verkehr vor den im Kreuzungsbereich haltenden Nachzüglern den Vorrang einzuräumen. Die Regel muss vielmehr auch zugunsten derjenigen Verkehrsteilnehmer gelten, die in dem Teil des Kreuzungsbereichs hängen geblieben sind, in dessen Höhe der Mittelstreifen unterbrochen ist. Es ist nicht vertretbar, diesen Teil des Kreuzungsbereichs etwa verkehrsrechtlich aus diesem auszunehmen. Entscheidend ist, dass auch auf Straßen, deren Fahrbahnen durch einen Mittelstreifen getrennt sind, beim Phasenwechsel der Verkehrsampel Stauungen und Behinderungen durch Fahrzeuge auftreten können, die die Kreuzung nicht mehr rechtzeitig freimachen können. So ist es auch in der Kreuzung, um die es hier geht, durchaus möglich und sogar naheliegend, dass die in der Fahrtrichtung nur 3 m breite Fläche, in welcher der Mittelstreifen für den Kreuzungsverkehr unterbrochen ist, nicht ausreicht, um alle beim Phasenwechsel der Ampel hängengebliebenen Fahrzeuge aufzunehmen, dass diese vielmehr zum Teil noch in die Gegenfahrbahn der Bundesstraße hineinragen oder auf ihr zum Halten kommen und dort den Verkehr behindern oder gar sperren. Daher ist es auch hier gerechtfertigt, diesen Verkehrsteilnehmern vor dem inzwischen durch Grünlicht freigegebenen Verkehr den Vorrang zu belassen (vgl auch das oben erwähnte Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts in VRS 34, 42).

Bei alledem kann es keine Rolle spielen, ob die im Kreuzungsbereich hängengebliebenen Fahrzeuge im Einzelfall tatsächlich den Querverkehr behindern, oder in einem mehr oder weniger abgeschirmten Raum stehen. Die Verkehrssicherheit erfordert eine klare und eindeutige Regelung der Frage, wer in einer solchen Lage den Vorrang genießt. Ihre Beantwortung kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob im Einzelfall eine Behinderung des Verkehrs durch Nachzügler zu bejahen oder zu verneinen ist. Es würde zu einer nicht tragbaren Unsicherheit führen, wollte man es dem Verkehrsteilnehmer überlassen, von Fall zu Fall zu prüfen, ob er eine solche Behinderung für gegeben hält.

Dass eine Kreuzung sofort von hängengebliebenen Fahrzeugen freigemacht wird, ist auch deshalb geboten, weil die automatische Regelung des Kreuzungsverkehrs durch Farbzeichen nicht dazu führen darf, dass die Verkehrsvorgänge auf der Kreuzung dem Zweck der automatischen Regelung zuwider unterbrochen werden. Der Verkehrsraum der Kreuzung muss von Hindernissen freigehalten und es muss die Möglichkeit eröffnet werden, dass die Verkehrsströme fließen können. Das ist aber nur gewährleistet, wenn die im Kreuzungsbereich hängengebliebenen Verkehrsteilnehmer unabhängig von dem Grad der Behinderung im Einzelfall stets berechtigt und verpflichtet sind, vor dem inzwischen durch Grünlicht freigegebenen Querverkehr die Kreuzung zu verlassen.

b) Des weiteren meint die Revision der Klägerin, ihr Geschäftsführer habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass der Beklagte P. K. in die Bundesstraße einbiegen werde. Sie rügt, das Berufungsgericht habe nicht die gesamten Umstände, vor allem nicht berücksichtigt, dass vor dem Wagen der Klägerin schon ein anderes Fahrzeug über die Kreuzung gefahren sei und dass sich ein ganzer "Pulk" von Kraftfahrzeugen genähert habe.

Diese Rüge greift nicht durch. Zwar ist das Berufungsgericht auf die Behauptung der Klägerin, vor ihrem Wagen sei schon ein anderes Fahrzeug in die Kreuzung eingefahren und es habe sich ein ganzer "Pulk" von Fahrzeugen genähert, nicht ausdrücklich eingegangen. Es hat aber ersichtlich angenommen, dass der Klägerin auch dann, wenn diese Behauptung zutreffen sollte, ein mit 2/3 zu bewertendes Mitverschulden ihres Fahrers zur Last zu legen sei. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hat ihr Geschäftsführer schon etwa 50 m vor der Kreuzung bemerkt, dass die für ihn maßgebenden Verkehrsampel auf grün umsprang. Es ist unstreitig, dass er dann mit "fliegendem Start" in die Kreuzung eingefahren ist. Da unangefochten festgestellt ist, dass er den im Kreuzungsbereich hängengebliebenen Volkswagen der Beklagten gesehen hat, ihn zumindest aber hätte sehen können, kann nicht zweifelhaft sein, dass er seine Pflichten gegenüber dem in der Kreuzung hängengebliebenen P. K. fahrlässig verletzt hat. Auch wenn vor ihm schon ein anderes Fahrzeug in die Kreuzung eingefahren war, durfte er sich darauf, dass der Beklagte P. K. ihm die Vorfahrt lassen werde, nur dann verlassen, wenn er dessen sicher sein durfte. Dazu bestand aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für ihn kein ausreichender Anlass. Ihm hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, das weitere Verhalten des P. K. zumindest ungewiss erscheinen und er sich deshalb bei seiner Fahrweise darauf einrichten müssen. Er verstieß schuldhaft gegen die §§ 1 und 9 Abs 1 StVO aF, indem er mit unverminderter Geschwindigkeit in die Kreuzung einfuhr, obwohl im Kreuzungsbereich noch Fahrzeuge standen. Dass P. K., wie noch darzulegen sein wird, unaufmerksam war, wohl auch durch früheres Vorfahren ("Anstellen") seine Absicht hätte deutlicher machen können, mag zwar das Verschulden des Geschäftsführers der Klägerin in einem milderen Licht erscheinen lassen, kann aber nicht dazu führen, die Klägerin von der Mitverantwortung für den Unfall freizustellen.

3. Entgegen der Meinung der Beklagten ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, dass P. K. ebenfalls seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer verletzt hat.

Er war zwar berechtigt und verpflichtet, die Kreuzung alsbald zu verlassen, und hatte dabei ein Vorrecht gegenüber dem anlaufenden Querverkehr. Das befreite ihn aber nicht davon, die jedem Verkehrsteilnehmer nach § 1 StVO obliegende Sorgfalt zu beachten. Wer in der Kreuzung aufgehalten wird, muss damit rechnen, dass inzwischen der Querverkehr durch Grünlicht freigegeben wurde. Er darf daher nur vorsichtig einbiegen und nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen werde (vgl die Urteile des OLG Stuttgart in VRS 27, 464 und des Kammergerichts in VRS 35, 358). Für P. K. bestand Anlass zu erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht, weil er mit seinem Fahrzeug nicht oder jedenfalls nur zu einem gewissen Teil in der Fahrbahn der Bundesstraße stand, sondern in dem Teilbereich der Kreuzung hielt, der durch die Unterbrechung des Grünstreifens in etwa abgeschirmt war. Er musste damit rechnen, dass der übrige Verkehr hieraus schließen könnte, er wolle anhalten und nicht mehr einbiegen. Er hat daher dazu beigetragen, dass eine unklare Verkehrslage entstand. Ferner hätte er, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bei gehöriger Aufmerksamkeit den herankommenden Wagen der Klägerin sehen und erkennen können, dass dessen Fahrer ihm den Vortritt nicht gewährte. In dieser Lage musste er das Seinige tun, um zu verhindern, dass er mit dem sich verkehrswidrig verhaltenden Fahrer des anderen Fahrzeugs zusammenstieß.

4. Die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts enthalten keinen Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hat auch alle für die Abwägung nach § 17 StVG maßgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Daher ist das Revisionsgericht an das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei der Verteilung des Schadens gekommen ist, gebunden.