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VGH München Beschluss vom 08.06.2015 - 11 CS 15.693 - Unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und Berücksichtigungsfähigkeit inländischer Erkenntnisse

VGH München v. 08.06.2015: Unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und Berücksichtigungsfähigkeit inländischer Erkenntnisse


Der VGH München (Beschluss vom 08.06.2015 - 11 CS 15.693) hat entschieden:
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Betreffende seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat oder im Inland hatte, sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht nur auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrühren. Liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, nach denen die Möglichkeit besteht, dass es sich um einen Scheinwohnsitz handelt, sind alle Umstände, die dem nationalen Gericht in dem anhängigen Verfahren bekannt geworden sind, mit einzubeziehen.


Siehe auch EU-Führerschein und Scheinwohnsitz und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die mit Bescheid vom 13. Januar 2015 für sofort vollziehbar erklärte Feststellung, dass seine tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht berechtige, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen und die Verpflichtung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid mit Beschluss vom 27. Februar 2015 abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, die Auskunft der Bezirksstaatsanwaltschaft Strakonice vom 23. Dezember 2013 beinhalte keine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen, die den Schluss zuließen, er habe das Wohnsitzerfordernis in der Tschechischen Republik nicht erfüllt. Auch die Mitteilung der tschechischen Polizei vom 18. Mai 2011 beziehe sich nicht auf den Zeitraum, in dem er in Tschechien gewohnt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Antragsteller ist nach summarischer Prüfung nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, denn das Wohnsitzerfordernis ist nicht eingehalten.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), gilt die Berechtigung, von einer gültigen EU-​Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht für Inhaber einer EU-​Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Ein Wohnsitz wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betreffende wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Liegen die persönlichen Bindungen im Inland, hält sich der Betreffende aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, hat er seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt.

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit Europarecht vereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2014 – 11 CS 14.1688). Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 403, S. 18) Voraussetzung für die Erteilung einer EU-​Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 23. Mai 2007 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt, oder ob die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG anwendbar ist (so BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 3 C 1/13 – NJW 2014, 2214), weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Der Antragsteller hatte seinen Wohnsitz nach den vorliegenden Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und den übrigen bekannten Umständen. Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-​467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 72) und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2012 – 11 CS 11.2795 – SVR 2012, 468 – juris Rn. 28). Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74 f.; BayVGH, B.v. 20.10.2014, a.a.O., Rn. 13; B.v. 3.5.2012, a.a.O., Rn. 30). Anhand dieser Vorgaben sind die Auskünfte der tschechischen Behörden vom 18. Mai 2011 und vom 23. Dezember 2013 verwertbar, da sie von der Bezirksstaatsanwaltschaft Strakonice, der tschechischen Polizei und indirekt von dem Bürgermeister der Gemeinde Lazany stammen. Es handelt sich dabei auch um unbestreitbare Informationen, denn es ergibt sich daraus, dass es sich bei der Adresse Lazany 10 um einen Scheinwohnsitz handelt. In dem amtlichen Vermerk der Kreisdirektion der Polizei der Region Südböhmen vom 18. Mai 2011 wird ausgeführt, dass nach Aussage des Bürgermeisters der Gemeinde Lazany im Haus Nr. 10 nie jemand untergebracht wurde, sondern es sich um ein Gebäude im Eigentum eines Betreibers einer Fahrschule gehandelt habe, der zahlreiche Personen zur Erlangung einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hatte. Des Weiteren wird angegeben, dass seit dem Jahr 2007 bis Jahresende 2009 939 Personen mit Wohnsitz Lazany 10 eingetragen gewesen seien. Mit der Mitteilung der Bezirksstaatsanwaltschaft Strakonice vom 28. Dezember 2013 wurden Listen mit 665 Personen, darunter auch der Antragsteller, übersandt, die zwischen Juni 2008 und September 2009 unter der Adresse Lazany 10, Strakonice, gemeldet waren. Angesichts dieser Umstände drängt es sich geradezu auf, dass es sich bei der Adresse nur um einen Scheinwohnsitz gehandelt hat und sämtliche Personen dort zwar angemeldet waren, aber nicht dort gewohnt haben.

Auch die weiteren vom Antragsgegner ermittelten Umstände können Berücksichtigung finden. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Betreffende seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat oder im Inland hatte, sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht nur auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrühren. Liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, nach denen die Möglichkeit besteht, dass es sich um einen Scheinwohnsitz handelt, sind alle Umstände, die dem nationalen Gericht in dem anhängigen Verfahren bekannt geworden sind, mit einzubeziehen (EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 75; U.v. 26.4.2012 – Hofmann, C-​419/10 – NJW 2012, 1341). Hier konnte deshalb auch auf die weiteren von dem Antragsgegner ermittelten Umstände abgestellt werden. Insbesondere konnte Berücksichtigung finden, dass der Antragsteller auf sämtlichen Anträgen für den Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis die Adresse seines deutschen Wohnsitzes und unter der tschechischen Adresse lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt angegeben hat. Des Weiteren konnte berücksichtigt werden, dass der Antragsteller von 1999 bis 2011 durchgehend seinen Erstwohnsitz in Bad G... melderechtlich beibehalten hat. Darüber hinaus hat er keinerlei Angaben zu seinem Aufenthalt in der Tschechischen Republik gemacht. Er hat keinerlei persönliche Bindungen geltend gemacht oder dargelegt, dass er dort einer Beschäftigung nachgegangen sei, noch wie er ansonsten seinen Unterhalt dort bestritten habe.

Soweit der Antragsteller geltend macht, nach Auskunft der tschechischen Behörden sei er vom 13. November 2006 bis 23. Mai 2007 dort ordnungsgemäß gemeldet gewesen, ist das nicht entscheidend, denn es kommt nicht auf die behördliche Anmeldung, sondern auf das Innehaben eines Wohnsitzes i.S.d. § 7 FeV an.

Ebenso überzeugt es nicht, wenn der Antragsteller meint, die Mitteilung des Bürgermeisters von Lazany beziehe sich nicht auf die Zeit, während der er dort gemeldet war. Der Bürgermeister hat zum Ausdruck gebracht, dass seit 2007 bis Ende 2009 die Methode der Anmeldung unter der Adresse Lazany 10 zum Erwerb eines tschechischen Führerscheins praktiziert wurde. Genau in diesem Zeitraum, nämlich von November 2006 bis September 2009 war der Antragsteller auch dort gemeldet und hat den Führerschein am 23. Mai 2007 erworben. Der Tag der Ausstellung der Fahrerlaubnis ist der maßgebliche Zeitpunkt, an dem die Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sein muss (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2014 – 3 B 21.14 – DAR 2015, 30).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 10. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).