Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 08.02.1994 - 3 Ss OWi 1215/93 - Parkverstoß auf dem grasbewachsenen Randstreifen eines Bürgersteiges

OLG Hamm v. 08.02.1994: Parkverstoß auf dem grasbewachsenen Randstreifen eines Bürgersteiges


Das OLG Hamm (Beschluss vom 08.02.1994 - 3 Ss OWi 1215/93) hat entschieden:
Zum Teil auch mit Gras bewachsene Randstreifen des Bürgersteiges sind nicht Seitenstreifen, sondern Teil des Gehweges. Als Grenze, die Straße und Gehweg voneinander trennt, ist die Bordsteinkante anzusehen.


Siehe auch Halten und Parken auf dem Seitenstreifen und Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor. Da die vom Amtsgericht gegen den Betroffenen verhängte Geldbuße den Betrag von 75 DM nicht überschreitet, kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zur Fortbildung des Rechts in Betracht. Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Mit der Zulassung soll das Rechtsbeschwerdegericht Gelegenheit erhalten, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte Richtung gebenden Weise zum Ausdruck zu bringen oder durch Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG eine Grundsatzentscheidung des BGH herbeizuführen. Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass die in Rede stehende Rechtsfrage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig, d.h. noch offen, zweifelhaft oder bestritten und als abstraktionsfähige von praktischer Bedeutung ist (vgl. Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 80 Rdn. 3). Solche Rechtsfragen wirft der Antrag des Betroffenen nicht auf. Der Betroffene meint, dass das Amtsgericht den Begriff des "Seitenstreifens" in § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO verkannt und die Fläche, auf der er sein Fahrzeug mit den Rädern der Beifahrerseite geparkt habe, fehlerhaft dem "Gehweg" zugerechnet habe. Anlass zur Fortbildung des Rechts geben seine dazu gemachten Ausführungen nicht. Die Begriffe des "Seitenstreifens" und des "Gehweges" sind in der Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt. Unter einem "Seitenstreifen" ist - entsprechend der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO - der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße zu verstehen, der befestigt oder unbefestigt sein kann, und Rad- und Gehwege nicht umfasst (vgl. Hauser DAR 1984, 271/273; OLG Karlsruhe NZV 1991, 38/39). Bei einem "Gehweg" handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg - durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise - äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante (vgl. BGH VRS 4, 388; OLG Düsseldorf VM 1992, 70/71). Von diesen Begriffsbedeutungen ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen. Zu Recht hat es danach den Randstreifen des Bürgersteiges, auf dem der Betroffene sein Fahrzeug mit den Rädern der Beifahrerseite abgestellt hatte - der Randstreifen war nach den Feststellungen mit Erdreich bedeckt, teilweise mit Gras bewachsen und in einigem Abstand voneinander mit Bäumen bepflanzt - nicht als Seitenstreifen, sondern als Teil des Gehweges angesehen, auf dem das Parken nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO verboten ist. Als Grenze, die Straße und Gehweg voneinander trennt, hat es zutreffend den Bordstein angesehen. Entgegen der Ansicht des Betroffenen nimmt der Bewuchs dem Randstreifen nicht die Eigenschaft als Bestandteil des Gehweges. Die asphaltierte und die erdreichbedeckte, teilweise grasüberwachsene Fläche gehen nach den Feststellungen übergangslos ineinander über. Die erdreichbedeckte Fläche ist deutlich schmaler als die asphaltierte und erscheint so als Bestandteil von dieser. Das Vorhandensein von Bäumen und etwas Grasbewuchs vermag ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen, zumal eine Begrünung zu den durchaus üblichen Erscheinungsformen auf Gehsteigen gehört. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit deutlich von den von den Oberlandesgerichten Köln und Karlsruhe entschiedenen, die nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehörende Grünflächen zum Gegenstand hatten. In dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall (VRS 65, 156) befand sich die Grünfläche, auf der der Betroffene geparkt hatte, rechts neben dem Gehweg und erschien so als außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums liegende Fläche. Der vom Oberlandesgericht Karlsruhe (NZV 1991, 38) entschiedene Fall betraf eine zehn Meter breite Grünfläche, die sich zwischen einer Landstraße und einem parallel dazu verlaufenden Radweg befand. Diese konnte schon von ihrer Breite her dem wesentlich schmaleren Gehsteig nicht zugerechnet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.



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