Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Halten und Parken auf dem Seitenstreifen

Halten und Parken auf dem Seitenstreifen




Gliederung:


- Einleitung
- Allgemeines


Einleitung:


Gemäß § 12 Abs. 4 StVO ist zum Parken - in der Regel auch nur zum Halten - der rechte Seitenstreifen zu benutzen, wene dieser sazu ausreichend befestigt ist; ist dies nicht der Fall, muss an den rechten Fahrbahnrand herangefahren werden.

Zur Definition und dem Unterschied zwischen Seitenstreifen und Gehweg hat das OLG Hamm (Beschluss vom 08.02.1994 - 3 Ss OWi 1215/93) festgestellt:

   "Die Begriffe des "Seitenstreifens" und des "Gehweges" sind in der Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt. Unter einem "Seitenstreifen" ist - entsprechend der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO - der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße zu verstehen, der befestigt oder unbefestigt sein kann, und Rad- und Gehwege nicht umfasst (vgl. Hauser DAR 1984, 271/273; OLG Karlsruhe NZV 1991, 38/39). Bei einem "Gehweg" handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg - durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise - äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante (vgl. BGH VRS 4, 388; OLG Düsseldorf VM 1992, 70/71)."


Und das OLG Hamm (Beschluss vom 14.03.1979 - 6 Ss OWi 2455/78) führt aus:

   "Eine Legaldefinition des Begriffs Seitenstreifen besteht nicht. Die Begriffe Parkstreifen und Parkbucht sind in der Straßenverkehrsordnung und in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung nicht einmal erwähnt. Nach dem Sprachgebrauch bezeichnen diese beide einen nicht zur Fahrbahn gehörenden Teil der Straße, der über eine gewisse Strecke hinweg ohne bauliche Trennung von der Fahrbahn seitlich neben dieser entlang führt und erkennbar dazu bestimmt und geeignet ist, von der Fahrbahn her Fahrzeuge zum Halten und Parken aufzunehmen."

- nach oben -



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Halten und Parken

Seitenstreifen - Standspur

Baumscheibenparken




OLG Saarbrücken v. 09.01.1976:
Ob derjenige, der nicht parken, sondern nur halten will, dazu den rechten Seitenstreifen benutzen muss, hängt von Verkehrslage und Örtlichkeit ab.

AG Erkelenz v. 23.03.1978:
Ein linker Parkstreifen ist kein Seitenstreifen iSv StVO § 12 Abs 4. Eine Vorschrift, nach der es verboten ist, auf einem linken Parkstreifen zu parken, existiert nicht. § 12 Abs 4 StVO steht einer solchen Verhaltensweise nicht entgegen. Die Erwägung, es sei der Sinn des § 12 Abs 4 Satz 1 StVO, dass der Wiederanfahrende nicht die Fahrbahn des Gegenverkehrs kreuzen solle, um auf seine rechten Fahrbahnseite zu gelangen, kann nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen.

OLG Hamm v. 14.03.1979:
Neben einem Parkstreifen (Parkbucht) darf auf der Fahrbahn nicht geparkt werden (Entgegen OLG Hamm, 1973-11-07, 3 Ss OWi 1198/73, VRS 46, 464 (1974)). Ist ein Seitenstreifen vorhanden, so ist das Parken auf der Fahrbahn unzulässig. Ist der Seitenstreifen nicht durch andere Fahrzeuge besetzt, so ergibt sich die Verpflichtung des Parkwilligen zur Benutzung dieses Streifens aus der positiven Anordnung des § 12 Abs 4 Satz 1, 1. Alternative StVO. Ist der Seitenstreifen dagegen durch parkende Fahrzeuge blockiert, so stellt auch das Parken auf der Fahrbahn einen Fall des sog Parkens in zweiter Reihe dar, das - anders als das Halten - nach dem Verbotsinhalt des § 12 Abs 4 Satz 1 StVO ausnahmslos unzulässig ist.

OLG Düsseldorf v. 30.12.1992:
Ein Mittelstreifen wird nicht dadurch zum öffentlichen Verkehrsraum, dass er infolge der Zerstörung des Bewuchses (etwa durch wiederholtes Befahren und/oder Abstellen von Fahrzeugen) äußerlich Ähnlichkeit mit einem Seitenstreifen bekommt. Öffentlicher Verkehrsraum wird ein Mittelstreifen dann, wenn er zum Befahren und insbesondere auch zum Parken bestimmt ist. Dann gilt zwar die StVO; das Parken auf einem solchen Mittelstreifen stellt aber keinen Verstoß gegen StVO § 12 dar, weil dann das Parken erlaubt ist.




OLG Hamm v. 08.02.1994:
Zum Teil auch mit Gras bewachsene Randstreifen des Bürgersteiges sind nicht Seitenstreifen, sondern Teil des Gehweges. Als Grenze, die Straße und Gehweg voneinander trennt, ist die Bordsteinkante anzusehen.

OVG Hamburg v. 10.11.2000:
Auch ein mittig in der Fahrbahn angelegter Doppelstreifen zum Parken ist ein Seitenstreifen im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Ein absolutes Halteverbot (VZ 283) wird durch das Zusatzschild "gilt auch auf dem Seitenstreifen" auf diesen Bereich erstreckt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum