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OLG Schleswig Urteil vom 19.02.2015 - 11 U 91/14 - Moto-Cross-Veranstaltung und Verkehrssicherungspflicht

OLG Schleswig v. 19.02.2015: Moto-Cross-Veranstaltung und Verkehrssicherungspflicht


Das OLG Schleswig (Urteil vom 19.02.2015 - 11 U 91/14) hat entschieden:
Der Betreiber einer Moto-Cross-Anlage braucht nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert lediglich den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer oder solchen Personen, deren Kenntnis sich der Benutzer zurechnen lassen muss, nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Die Möglichkeit von Stürzen während einer Trainingsfahrt und von Kollisionen mit nachfolgenden Moto-Cross-Fahrern liegt jedoch grundsätzlich im Rahmen des von vornherein zu erwartenden Risikos der gemeinsamen Nutzung einer Moto-Cross-Strecke.


Siehe auch Autosportveranstaltungen - Motorsportveranstaltungen - Autorennen und Verkehrssicherungspflicht


Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Betreiber einer Moto-​Cross-​Bahn in A. auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Unfalls, geschehen am 17. Oktober 2010, in Anspruch. Das Landgericht Flensburg hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil dieser seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Benutzung der Moto-​Cross-​Bahn durch Streckenposten abzusichern. Eine solche Verpflichtung bestehe nur im Rahmen der Veranstaltung eines Rennens, nicht aber bei einem freien Einzeltraining. Dies gelte auch für ein Kindertraining. Zwar sei das Sicherheitsbedürfnis bei einem freien Training mit dem bei einem organisierten Rennen vergleichbar, jedoch stünden dem Betreiber der Anlage aufgrund der nicht vorhersehbaren Zahl der Teilnehmer und der geringen Eintrittspreise keine Mittel zur Verfügung, um auch bei einem freien Training Streckenposten vorzuhalten. Dieser Umstand sei für die Benutzer erkennbar. Vor diesem Hintergrund hätten sie eigenverantwortlich abzuschätzen, ob sie die mit der Bahnbenutzung verbundenen Risiken auf sich nehmen wollten. Entsprechendes gelte bei Minderjährigkeit des Fahrers im Rahmen der entsprechenden Verantwortung für die Bahnbenutzung auf Seiten der sorgeberechtigten Eltern.

Gegen die Klagabweisung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Diese begründet er wie folgt:

Das Gutachten des erstinstanzlich eingeschalteten Sachverständigen sei unzureichend. Dessen Neutralität habe hinterfragt werden müssen, da er ein Funktionär des Motorsports sei. Im Übrigen habe er kein Sachverständigengutachten, sondern lediglich eine Stellungnahme abgegeben. Weiter habe das Landgericht die Fragestellung zu Unrecht auf die Bereitstellung von Streckenposten verengt. Es habe geprüft werden müssen, ob andere Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen wären. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei gleich großem Sicherungsbedürfnis im Hinblick auf ein freies Training oder eine organisierte Trainingsveranstaltung aus Sicht des Sachverständigen verschiedene Sicherheitsanforderungen gelten sollten. Es sei zu berücksichtigen, dass das Verletzungsrisiko der Teilnehmer auch eines freien Trainings erheblich sei, wie gerade der konkrete Fall zeige. Hinzu komme, dass bei dem Beklagten ein organisiertes Training nicht wesentlich teurer sei als ein freies Training, zumal die Bahn lediglich für wenige Stunden täglich geöffnet sei. Deswegen könne die Moto-​Cross-​Bahn nicht mit einem ständig zugänglichen Spielgelände verglichen werden, sondern vielmehr mit einem ebenfalls zeitlich nur eingeschränkt zugänglichen Schwimmbad, das im Hinblick auf seine Sicherheit ebenfalls einer Überwachung unterliege, und zwar durch Bademeister. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es vorliegend um ein freies Training für Kinder gegangen sei. Insoweit habe ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis bestanden. Aufgrund der Unerfahrenheit und Unbesonnenheit der Kinder sowie deren Spiellust ergebe sich ein höheres Gefährdungspotenzial. Schließlich habe das Landgericht nicht in den Blick genommen, dass abgesehen von Streckenposten andere Sicherungsmaßnahmen, etwa mittels Tempolimits, Sperrung besonders gefährlicher Abschnitte oder aber der Installation einer Videoüberwachung oder von Spiegeln an besonders gefährlichen Streckenabschnitten, hätten ergriffen werden können.

Der Kläger beantragt,
  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 17.10.2010 auf der Vereinsanlage des Beklagten in A., B.-​weg, zu erstatten, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind;

  3. den Beklagten zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 € freizuhalten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Der erstinstanzliche Sachverständige habe zu Recht darauf abgestellt, dass ein freies Training nach der Erwartung des betroffenen Verkehrskreises das Aufstellen von Streckenposten nicht erfordere. Hinzu komme, dass dieser Umstand für den Kläger bzw. seinen Vater erkennbar gewesen sei. Die damit einhergehende Gefährdung nehme ein Nutzer einer Moto-​Cross-​Anlage eigenverantwortlich auf sich. Die genannten Erwägungen gälten entsprechend für die vom Kläger hilfsweise ins Spiel gebrachte Streckensicherung durch eine Videoüberwachung oder entsprechende Einrichtungen. Letztlich habe sich mit dem bedauerlichen Unfall des Klägers eine Gefahr verwirklicht, die ein übliches Risiko im Rahmen des Moto-​Cross-​Fahrens darstelle.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben, indem er den bereits erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen zwecks Erläuterung und Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens angehört hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2015 verwiesen.


II.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen den beklagten Verein weder einen vertraglichen (§ 280 Abs. 1 BGB) noch einen deliktischen (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB) Schadensersatzanspruch aus dem Unfall vom 17. Oktober 2010.

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens des beklagten Vereins ist nämlich nicht anzunehmen.

Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urt. v. 4. Dez. 2001 - VI ZR 447/00, VersR 2002, 247 [248]). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (BGH, Urt. v. 8 Nov. 2005 - VI ZR 332/04, VersR 2006, 233 [234]). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urt. v. 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05, VersR 2006, 1083 [1084]).

Eine Besonderheit gilt für eine Sport- und Spielanlage, wie sie auch hier mit der streitgegenständlichen, von dem Beklagten betriebenen Moto-​Cross-​Anlage vorliegt. Der Betreiber einer solchen Anlage braucht nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert lediglich den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer oder solchen Personen, deren Kenntnis sich der Benutzer zurechnen lassen muss, nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urt. v. 9. Sept. 2008 - VI ZR 279/06, Juris, Rn. 11; OLG Köln, Urt. v. 22. Dez. 1992 - 22 U 152/92, Juris, Rn. 12; OLG Hamm, Urt. v. 27. Jan. 1999 - 13 U 120/98, Juris, Rn. 5 f.).

Diese Grundsätze gelten auch für die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des Betriebs einer Moto-​Cross-​Bahn. Auch insoweit besteht eine Verkehrssicherungspflicht lediglich im Hinblick auf atypische, nicht von vornherein erkennbare bzw. vorhersehbare Gefahren. Solche bestehen etwa bei ungesicherten Hindernissen in der Rennbahn (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 16. Sept. 2004 - 3 U 235/03, NZV 2006, 150 [150]) oder aber bei einer sich teilweise überschneidenden Streckenführung mit Kreuzungsverkehr (OLG Dresden, Beschl. v. 20. Juni 2007 - 13 W 165/07, Juris, Rn. 14). Die Möglichkeit von Stürzen während einer Trainingsfahrt und von Kollisionen mit nachfolgenden Moto-​Cross-​Fahrern liegt jedoch grundsätzlich im Rahmen des von vornherein zu erwartenden Risikos der gemeinsamen Nutzung einer Moto-​Cross-​Strecke. Das Befahren einer Moto-​Cross-​Bahn, insbesondere zusammen mit anderen, stellt eine Sportausübung mit erhöhtem Gefahrpotenzial dar. Dies gilt auch dann, wenn es einem Fahrer nicht darum geht, die Strecke in möglichst kurzer Zeit, also mit einer möglichst hohen Geschwindigkeit zu absolvieren. Die Gefährlichkeit des Moto-​Cross-​Fahrens manifestiert sich auch dann, wenn die Strecke von verschiedenen Fahrern mit unterschiedlichem fahrerischen Können unabhängig voneinander und mit unterschiedlicher Motivation befahren wird. Dies gilt umso mehr, als eine Moto-​Cross-​Bahn eine unebene, nicht befestigte Strecke im Gelände darstellt, deren Beschaffenheit je nach Witterungsverhältnissen ganz andere Anforderungen an das fahrerische Können und die Beherrschung des Motorrades stellt als etwa die Teilnahme am Straßenverkehr. Das Fahrverhalten des Motorrades auf einem solchen mit Löchern und Bodenwellen versehenen Untergrund ist ein anderes als das auf einer asphaltierten Straße. Bereits geringfügige Fahrfehler können zu Unfällen und Stürzen führen, durch die andere Fahrer und auch der Betroffene selbst gefährdet werden können. Diese Umstände sind den betroffenen Verkehrskreisen geläufig. Das gilt im konkreten Fall auch für den Kläger und dessen Vater, die jeweils seit mehreren Jahren im Moto-​Cross-​Sport aktiv waren.

Zwar darf die Benutzung einer Moto-​Cross-​Bahn nicht regellos oder vollständig unbewacht sein. Denn dies könnte dazu führen, dass Benutzer unkontrolliert auf dem Gelände herumfahren und dadurch für einen anderen Benutzer Gefahren entstehen, die über das übliche Risiko bei der Benutzung einer Moto-​Cross-​Anlage hinausgehen. Doch reicht insoweit das Vorhandensein eines entsprechenden Reglements für die Anlage aus (vgl. OLG Celle, Urt. v. 7. Feb. 1990 - 9 U 329/88, VersR 1991, 1418 [1418]). Die Einhaltung der notwendigen Ordnung auf der Moto-​Cross-​Bahn muss in jedem Fall durch die Anwesenheit eines Platzwartes sichergestellt werden. Eine solche Vorkehrung war allerdings unstreitig am Unfalltage getroffen. Es waren verantwortliche Personen des beklagten Vereins anwesend. Dies trägt auch der Kläger so vor. Darüber hinaus sah die in der Nähe der Moto-​Cross-​Bahn angebrachte schriftliche Platzordnung ausdrücklich vor, dass den Anweisungen des Platzwartes bzw. der dafür eingeteilten Personen unbedingt Folge zu leisten ist.

Bei einem freien Training ist es indes nicht als erforderlich zu erachten, dass mehrere Streckenposten mögliche Gefahrenstellen einer Moto-​Cross-​Piste überwachen. Nach Maßgabe der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat ist davon auszugehen, dass eine solche engmaschige Überwachung bei einem freien Training nicht verkehrsüblich ist. Hinzu kommt, dass für die Benutzer der Moto-​Cross-​Bahn im vorliegenden Fall ohne weiteres sichtbar war, dass es keine Streckenposten gab. Insoweit werden die Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht im Vergleich zu anderen ähnlich gefährlichen Spiel- und Sportanlagen herabgesetzt. So gilt zwar, dass ein Schwimmbad von Bademeistern überwacht werden muss, damit diese etwaigen Gefahren begegnen und gegebenenfalls rettend eingreifen können. Doch auch insoweit ist der Betreiber eines Schwimmbades nicht gehalten, einzelne Bademeister für gesonderte Gefahrenstellen, etwa eine Rutsche, abzustellen und durch die jeweilige Positionierung solcher Personen dafür Sorge zu tragen, dass Einrichtungen in einem bestimmten Schwimmbereich des Schwimmbades ordnungsgemäß benutzt werden. Auch bei einem Schwimmbad ist eine ständige und lückenlose Aufsicht an jeder Gefahrenstelle durch präsente Bademeister nicht üblich und dem Betreiber nicht zumutbar (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 12. Sept. 2006 - 8 W 66/06, Juris, Rn. 7). Entsprechendes gilt für den Betrieb einer Moto-​Cross-​Bahn.

Die obigen Erwägungen gelten auch für sonstige Sicherungsvorkehrungen, die sich nach der Auffassung des Klägers angeboten hätten. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat verwiesen. Die Möglichkeit, Eltern hinter ihren Kindern herfahren zu lassen, stellt eine Gefahrenquelle eigener Art dar. Hierauf haben sich die Verantwortlichen des beklagten Vereins mit Recht nicht eingelassen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Erwachsenen zuweilen einen zu geringen Abstand einhalten oder aber ihrerseits gefahrenträchtige Fahrfehler begehen (S. 3 d. Prot.). Hinzu kommt, dass Erwachsene größere Maschinen mit entsprechend größerem Gefahrenpotential fahren (S. 5 d. Prot.). Andere Vorkehrungen wie die Installation von Videokameras oder von Spiegeln an schlecht einsehbaren Streckenabschnitten sind ebenso wenig geeignet, Unfälle wie den streitgegenständlichen zuverlässig zu verhindern. Sie sind – so der Sachverständige (S. 3 f. d. Prot.) – auf deutschen Moto-​Cross-​Bahnen gänzlich unüblich.

Im Hinblick auf die Möglichkeit, die Kinder einzeln oder zeitversetzt auf der Bahn fahren zu lassen, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Maßnahme den Charakter des Moto-​Cross-​Fahrens einschneidend verändern würde. Den Teilnehmern geht es auch im Rahmen eines Trainings gerade darum, sich mit anderen zu messen, andere zu überholen, mithin im Training eine Rennsituation zu simulieren und so das Fahren in Konkurrenz mit anderen einzuüben. Hinzu kommt, dass die Teilnehmer in der Regel mit stark unterschiedlichen Geschwindigkeiten fahren, sodass ein zeitversetztes Fahren nicht zuverlässig verhindern würde, dass sich Fahrer nahekommen (S. 4 d. Prot.).

Höhere Sicherungsanforderungen ergeben sich weiter nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte die Rennbahn seinerzeit zeitlich versetzt für Erwachsene und für Kinder freigab und der streitgegenständliche Unfall während des freien Trainings für Kinder geschah. Der minderjährige Kläger muss sich an den dargelegten Grundsätzen schon deshalb festhalten lassen, weil ihm der ihn vertretende sorgeberechtigte Vater gestattet hatte, auf der Moto-​Cross-​Bahn zu fahren. Dies gilt angesichts des für beide Teile ersichtlichen Umstands, dass keine Streckenposten oder sonstige Sicherungen vorhanden waren. Dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis der Kinder wurde gerade dadurch Rechnung getragen, dass Erwachsene, welche schnellere und größere Maschinen fahren, ausgeschlossen wurden.

Schließlich lässt sich anderes nicht mit dem Inhalt des Reglements für Moto-​Cross des Deutschen Motorsportbundes (DMSB) rechtfertigen. Dort ist zwar unter Nr. 16.3 ausdrücklich die Einrichtung einer ausreichenden Zahl von offiziellen Flaggen bzw. Streckenposten vorgesehen, doch gilt das DMSB Moto-​Cross-​Reglement lediglich für Wettbewerbsveranstaltungen. Ein von einem Veranstalter organisierter Wettbewerb zeichnet sich dadurch aus, dass der Veranstalter die Verantwortung für die Organisation und für den Ablauf der Wettkampfrennen übernimmt. Das Leistungsprogramm geht damit über ein bloßes Zurverfügungstellen einer Moto-​Cross-​Bahn zur freien Benutzung hinaus. Deswegen lässt sich das freie Training, im Rahmen dessen der Kläger verletzt wurde, auch nicht mit einer geleiteten Trainingsveranstaltung vergleichen. Denn auch bei einer solchen Veranstaltung ist das Leistungsprogramm des Veranstalters erweitert. Er schuldet insoweit eine Instruktion und Fortbildung der Trainingsteilnehmer sowie die Sicherstellung eines geregelten und ausbildungsgeeigneten Ablaufs der Trainingsfahrten selbst. Eine solche Betreuung der Moto-​Cross-​Fahrer oblag dem beklagten Verein vorliegend gerade nicht, weil sie nicht Inhalt der vertraglichen Einigung der Parteien war.

Letztlich ist zu konstatieren, dass der Moto-​Cross-​Sport eine für alle Beteiligten erkennbar gefährliche Sportart ist. Die Gefahren lassen sich in zuverlässiger Weise nur durch solche Maßnahmen minimieren, die entweder so kostenträchtig sind, dass ein freies Training von Moto-​Cross-​Vereinen nicht mehr angeboten werden könnte (vgl. S. 3 d. Prot.), oder aber den Charakter des Moto-​Cross-​Fahrens so stark modifizieren würden, dass die Attraktivität dieses Sports für Kinder und Jugendliche verlorenginge. Das Angebot von Vereinen würde dann keine Akzeptanz mehr finden, mit der Folge, dass Kinder und Jugendliche in die freie Landschaft auswichen, wo es keine sachverständig abgenommenen Rennbahnen und keine Überwachung gibt. Vor diesem Hintergrund ist es hinzunehmen, dass die beteiligten Verkehrskreise die mit einem freien Training auf einer eigens für den Moto-​Cross-​Rennsport hergerichteten Rennpiste einhergehenden erkennbaren Gefahren auf sich nehmen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht zuzulassen.