Das Verkehrslexikon

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BayObLG Beschluss vom 26.02.1992 - 2 Ob OWi 403/91 - Zulässiges Parken in Grundstücksausfahrt mit Zustimmung des Grundstückseigentümers

BayObLG v. 26.02.1992: Zulässiges Parken in Grundstücksausfahrt mit Zustimmung des Grundstückseigentümers innerhalb einer gekennzeichneten eingeschränkten Halteverbotszone


Das BayObLG (Beschluss vom 26.02.1992 - 2 Ob OWi 403/91) hat entschieden:
Ist in einem eingeschränkten Haltverbot für die Zone (Zeichen 290, 292) das Parken nur in dafür gekennzeichneten Flächen zugelassen, so darf gleichwohl vor einer Grundstückseinfahrt und -ausfahrt, die beiderseits von Parkstreifen (Senkrechtparken) begrenzt wird, mit Genehmigung des Grundstückseigentümers geparkt werden.


Siehe auch Das Parken auf oder vor eigenen Grundstücken und Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit - fortgesetztes verbotswidriges Parken im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone - zur Geldbuße von 400 DM verurteilt.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Amtsgericht hat folgendes festgestellt:

Der Altstadtbereich der Stadt A. liegt innerhalb der Grenzen einer mit den Zeichen 290 und 292 bestimmten Haltverbotszone. Auf einem unter dem Zeichen 290 angebrachten Zusatzschild heißt es: "Mo-​Fr 8-​19 Uhr, Samstag 8-​13 Uhr Parken nur in gekennzeichneten Flächen". Zum Altstadtbereich gehört der S.- Graben, der durch Zeichen 314 mit folgendem Zusatz als Parkplatz ausgewiesen ist: "Parkscheinautomat S.-​Graben - Gebührenpflichtiger Parkplatz Mo-​Fr 8-​19 Uhr, Sa 8-​14 Uhr - Höchstparkdauer 1 Stunde".

Die zum Parken bestimmten Flächen sind durch weiße, senkrecht zur Bordsteinkante verlaufende Markierungslinien gekennzeichnet. Der Fahrbahnbereich vor dem Einfahrtstor zum Anwesen S.-​Graben Nr.4 ist als Parkraum ausgespart; dies wird durch eine beiderseits angebrachte Zick-​Zack-​Linie verdeutlicht.

Der Betroffene, der im Anwesen S.-​Graben Nr.4 eine Anwaltskanzlei betreibt, stellte mit Genehmigung des Hauseigentümers in der Zeit vom 8.1. bis 21.3.1991 wiederholt während der auf dem Zusatzschild angegebenen Zeiten Personenkraftwagen im erwähnten Einfahrtsbereich länger als drei Minuten ab.

In diesem Verhalten hat das Amtsgericht einen fortgesetzten Verstoß gegen die durch Vorschriftszeichen 290 und 292 mit Zusatzschild gegebene Anordnung erblickt (§ 41 Abs.2 Nr.8 StVO i.V.m. § 49 Abs.3 Nr.4 StVO). Der Betroffene habe außerhalb einer markierten Fläche innerhalb des eingeschränkten Zonenhaltverbots geparkt. Die Genehmigung des Hauseigentümers könne die durch die Verkehrszeichen getroffene umfassende Regelung nicht außer Kraft setzen.

2. Dieser Rechtsauffassung kann nicht beigetreten werden.

In den durch die Zeichen 290 und 292 bestimmten Grenzen der Haltverbotszone ist das Halten über drei Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen verboten (vgl. Zeichen 286), sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken in dafür gekennzeichneten Flächen zugelassen werden (§ 41 Abs.2 Nr.8 StVO). Letzteres ist hier der Fall. Dies bedeutet, dass außerhalb der gekennzeichneten Flächen, demzufolge auch im Bereich vor der Einfahrt zum Anwesen S.- Graben Nr.4, das Parken verboten ist.

Bei der Auslegung von Verkehrsvorschriften ist grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen, doch ist nicht am buchstäblichen Sinn zu haften; Wort- und Begriffsauslegung müssen vielmehr hinter dem Sinn und Zweck der Vorschrift zurücktreten (vgl. Mühlhaus/Janiszewski StVO 12.Aufl. Einführung Rn.171). Eine Auslegung nach diesen Grundsätzen ergibt, dass das Parkverbot hier nicht eingreift.

Die Ausgestaltung des S.-​Grabens als Kurzparkzone im Bereich der fraglichen Grundstückseinfahrt - Senkrechtparken beiderseits der Einfahrt - dient ausschließlich dem Zweck, den Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern in schnellem zeitlichen Wechsel zur Verfügung zu stellen. Die Fahrbahnfläche vor der Grundstückseinfahrt wurde nur deshalb ausgespart, weil sie ohnehin von der Allgemeinheit nicht als Parkfläche genutzt werden darf (§ 12 Abs.3 Nr.3 StVO). Dieses Parkverbot gilt auch für den Bereich eines eingeschränkten Zonenhaltverbots (§ 13 Abs.2 Satz 3 StVO). Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass das Parkverbot des § 12 Abs.3 Nr.3 StVO nur dem Schutz des Grundstückseigentümers, sonstiger Berechtigter oder - wie hier - solcher Personen dient, denen das Parken dort gestattet ist (OLG Frankfurt StVE Nr. 13 zu § 13 StVO und bei Janiszewski NStZ 1984, 545; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 31.Aufl. § 12 StVO Rn.47 sowie Einleitung Rn.59; Mühlhaus/Janiszewski aaO § 12 Rn.48). Nur bei einer rein formalistischen Betrachtungsweise stünde daher das Parken im Widerspruch zu der Anordnung, dass nur auf den als Parkstreifen gekennzeichneten Flächen geparkt werden darf. Da aber beiderseits der Einfahrt in der beschriebenen Weise geparkt werden darf, wäre es im Hinblick auf den dargestellten Sinn und Zweck des Parkverbots nach § 12 Abs.3 Nr.3 StVO sinnwidrig, vor der Einfahrt das Parken nur deshalb als unzulässig anzusehen, weil dieser Bereich nicht als Parkfläche ausgewiesen ist. Da andererseits nicht auf einer "Parkfläche" geparkt wird, braucht auch nicht der Parkscheinautomat betätigt zu werden.

Ein sonstiges allgemeines Halt- oder Parkverbot nach § 12 Abs.1 bzw. Abs.3 StVO, das der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient, besteht nicht, insbesondere wird auch nicht die Benutzung der gekennzeichneten Parkflächen verhindert (§ 12 Abs.3 Nr.2 StVO). Die Grenzmarkierung (ZickZack-​Linien, die den Einfahrtsbereich begrenzen) begründet nicht aus sich selbst heraus ein Verbot gemäß § 41 Abs.3 Nr.8 StVO (BayObLGSt 1978, 4).

Nach alledem liegt die vom Amtsgericht bejahte Zuwiderhandlung gegen § 41 Abs.2 Nr.8 i.V.m. § 49 Abs.3 Nr.4 StVO nicht vor.

3. Das Urteil war daher aufzuheben und der Betroffene freizusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs.1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs.5 Satz 1 OWiG.