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Amtsgericht Köln Urteil vom 20.05.2014 - 272 C 20/14 - Unfall eines unter Alkoholeinfluss geführten Kraftfahrzeugs mit einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug

AG Köln v. 20.05.2014: Unfall eines unter Alkoholeinfluss geführten Kraftfahrzeugs mit einem verbotswidrig auf einem Radfahrerschutzstreifen abgestellten Fahrzeug


Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 20.05.2014 - 272 C 20/14) hat entschieden:

   Bei der Kollision eines Kraftfahrzeugs, dessen Führer aufgrund seiner Blutalkoholkonzentration von 1,33 Promille absolut fahruntüchtig ist, mit einem auf einem markierten Schutzstreifen im absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeug ist aufgrund der Unfallursächlichkeit der erheblichen Alkoholisierung von einer Alleinhaftung des fahruntüchtigen Fahrers auszugehen.


Siehe auch

Schutzstreifen für Radfahrer - Angebotsstreifen

und

Alkohol und Zivilrecht


Tatbestand:


Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis am 02.10.2013 auf der Heinrichstraße in Köln geltend. Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines PKW Ford (amtliches Kennzeichen K-...). Die Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrerin eines PKW Suzuki (amtliches Kennzeichen DAU-...), der im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.
Die Fahrerin des Klägerfahrzeugs befuhr mit Abblendlicht gegen 23.55 Uhr die Heinrichstraße. Das Beklagtenfahrzeug stand in Höhe der Hausnummer 13 entgegen der Fahrtrichtung und ohne Beleuchtung am – aus Sicht des Klägerfahrzeugs – rechten Straßenrand im absoluten Halteverbot, und zwar halb auf dem Gehweg und halb auf einem mit einer unterbrochenen Leitlinie von der Fahrbahn getrennten, sich auf der Straße befindlichen Radweg. Das Klägerfahrzeug fuhr ungebremst mit der vorderen rechten Seite gegen die vordere rechte Seite des Beklagtenfahrzeugs. Eine der Fahrerin des Klägerfahrzeugs um 01.33 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,33 Promille.

Der Wiederbeschaffungswert des Klägerfahrzeugs betrug 2.000 € bei unfallbedingten Brutto-Reparaturkosten von 5.000 €. Der Kläger veräußerte sein Fahrzeug für 130 €. Für ein Sachverständigengutachten zahlte er 495,42 € und für das Abschleppen seines Fahrzeugs 303,21 €. Er macht ferner eine Unkostenpauschale von 25 € geltend. Von einem hiernach vorliegenden Gesamtschaden von 2.693,63 € verlangt er auf Grundlage einer von ihm angenommenen Haftungsquote von 75 % den Ersatz von 2.020,22 €. Auf ein Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung bis zum 24.12.2013 zahlten die Beklagten nicht.




Der Kläger behauptet, das Beklagtenfahrzeug sei für die Fahrerin seines Fahrzeugs wegen eines fehlenden Reflektorlichts schlecht zu erkennen gewesen. Die ausgeschalteten Scheinwerfer des Beklagtenfahrzeugs hätten zudem das Abblendlicht des Klägerfahrzeugs reflektiert und dessen Fahrerin irritiert. Die Alkoholisierung der Fahrerin habe sich im Unfallgeschehen nicht ausgewirkt.

Der Kläger beantragt,

   die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.020,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2013 und weitere 365,21 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

   die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Unfall sei auf die Fahruntüchtigkeit der Fahrerin des Klägerfahrzeugs zurückzuführen.

Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln, Aktenzeichen 972 Js 8104/13, ist zu Beweiszwecken beigezogen worden.





Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung von 2.020,22 €. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Bei der Abwägung sämtlicher Umstände nach §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1, 2 StVG gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass das Verschulden der Fahrerin des Klägerfahrzeugs zu einer Alleinhaftung des Klägers führt. Selbst wenn nämlich die Beklagte zu 1) als Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs nach § 18 Abs. 1 StVG haftet, richtet sich die Haftungsverteilung jedenfalls nach §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1, 2 StVG.

Steht nämlich die grundsätzliche Haftung der Beklagtenseite fest, so ist zu prüfen, ob eine Mithaftung der Klägerseite zu berücksichtigen ist. Dafür kommen als rechtliche Grundlage nur §§ 18 Abs. 3, 17 StVG in Betracht, die im Bereich der Gefährdungshaftung § 254 BGB als spezielleres Gesetz verdrängen. Gemäß §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1, 2 StVG ist dafür allerdings die Feststellung erforderlich, dass Halter und Fahrer kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind.

Auch der Kläger haftet nach § 7 Abs. 1 StVG. Er ist Halter eines KFZ, bei dessen Betrieb das Fahrzeug, das die Beklagte zu 1) gefahren ist, beschädigt wurde. Der Unfall war auch nicht durch höhere Gewalt verursacht. Der Kläger hat, wie auch die Beklagtenseite, ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG nicht dargelegt.




Liegen mithin die Voraussetzungen der §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1, 2 StVG vor, richtet sich die Haftungsverteilung nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile werden nur Umstände berücksichtigt, die unstreitig oder bewiesen sind. Maßgeblich sind die objektiven Umstände der Unfallverursachung, nachrangig auch ein Verschulden des einen oder anderen Teils. Dabei hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig, für die Gegenseite also ungünstig sind.

Nach einer solchen Abwägung der Verursachungsanteile ist eine Alleinhaftung des Klägers gegeben. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt hinter das erhebliche Verschulden der Fahrerin des Klägerfahrzeugs zurück.

Auf Beklagtenseite ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass das Beklagtenfahrzeug nicht ordnungsgemäß geparkt war. Zum einen befand sich der Bereich, in dem das Beklagtenfahrzeug stand, das Verkehrszeichen Nr. 283 (absolutes Halteverbot). Zum anderen folgt aus Anlage 3, Abschnitt 8, lfd. Nummer 22, lit. 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, dass, wer ein Fahrzeug führt, auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken darf. Ferner stand das Beklagtenfahrzeug entgegen § 12 Abs. 4 StVO am linken Fahrbahnrand.

Auf Klägerseite ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,33 Promille (um 01.33) im Unfallzeitpunkt absolut fahruntauglich war, und dennoch ein Fahrzeug im Straßenverkehr in Betrieb gesetzt hat.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs den Fahrradschutzstreifen jenseits der unterbrochenen Leitlinie am rechten Fahrbahnrand befahren hat. Hierdurch hat sie gegen Anlage 3, Abschnitt 8, lfd. Nummer 22, lit. 2 Satz 1 zu § 42 Abs. 2 StVO verstoßen. Hiernach darf, wer ein Fahrzeug führt, auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass nachts um 23.55 Uhr ein solcher Bedarf bestand. Das Klägerfahrzeug hätte deshalb die unterbrochene Leitlinie als rechte Fahrbahnbegrenzung einhalten müssen.

Bei einer Abwägung dieser Umstände treten die einfache Betriebsgefahr und der Parkverstoß der Beklagten zu 1) hinter die groben Verkehrsverstöße der Fahrerin des Klägerfahrzeugs und dessen Betriebsgefahr zurück.

Maßgeblich in die Abwägung einzustellen ist, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs mit einer erheblichen Blutalkoholkonzentration von (um 01.33 noch) 1,33 Promille ohne überhaupt zu bremsen innerorts über einen Fahrradschutzstreifen und ohne jede Reaktion frontal gegen das dort stehende Beklagtenfahrzeug gefahren ist. Die erhebliche Alkoholisierung der Fahrerin des Klägerfahrzeugs hat sich auch im streitgegenständlichen Unfall niedergeschlagen. Dafür, dass eine zum Unfallzeitpunkt vorliegende absolute Fahruntüchtigkeit unfallursächlich ist, spricht ein Anscheinsbeweis, wenn sich der Unfall unter Umständen und in einer Verkehrslage ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (statt aller BGH, Urt. v. 10.01.1995 – VI ZR 247/94) Die bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille vorliegende absolute Fahruntüchtigkeit umschreibt einen Zustand, in dem jeder Fahrzeugführer nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen (BGH, Beschl. v. 28.06.1990 – 4 StR 297/90). Deshalb kann insoweit von der feststehenden Ursache einer solch erheblichen Alkoholisierung unter den soeben genannten Voraussetzungen auf ihre Unfallursächlichkeit geschlossen werden. Es handelt sich um einen typischen Geschehensablauf (OLG Hamm, Urt. v. 28.01.2010 – 6 U 159/09).

Der Unfall geschah in einer Situation, die ein nüchterner Fahrer ohne Weiteres hätte meistern können. Die Fahrerin des Klägerfahrzeugs hatte selbst das Abblendlicht eingeschaltet und hätte das innerorts stehende Beklagtenfahrzeug sehen müssen. Das Beklagtenfahrzeug hatte seine Scheinwerfer nicht eingeschaltet und blendete die Fahrerin des Klägerfahrzeugs hierdurch auch nicht. Selbst die reine Reflektion ausgeschalteter Scheinwerfer (unterstellt, dass diese die Fahrerin des Klägerfahrzeugs geblendet hätten), ist für einen nüchternen Verkehrsteilnehmer kein Grund, über den Fahrbahnverlauf einer – wie hier – innerorts gelegenen Straße zu zweifeln und nicht einmal durch einen Bremsvorgang zu versuchen, eine Kollision zu verhindern.

Innerhalb einer Ortschaft ist ferner mit am Straßenrand geparkten Fahrzeugen zu rechnen. Dies gilt umso mehr, als dass das das Beklagtenfahrzeug nicht in die vom Klägerfahrzeug allgemein zu befahrenden Fahrbahn hineinragte. Unstreitig stand das Beklagtenfahrzeug nicht über die unterbrochene Leitlinie des Fahrradschutzstreifens hinaus. Das Klägerfahrzeug hatte somit auf der vornehmlich zu befahrenden Fahrbahn ausreichend Platz, um auf der hierfür vorgesehenen Fahrspur an dem Beklagtenfahrzeug vorbei zu fahren, und zwar ohne überhaupt ausweichen zu müssen. Dass die Fahrbahn auch ohne Ausnutzen des Fahrradschutzstreifens breit genug ist, geht aus den Lichtbildern auf Bl. 35 der Beiakte hervor; dass nachts um 23.55 Uhr Gegenverkehr herrschte oder eine Vorbeifahrt aus sonstigen Gründen nicht möglich war, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Fahrerin des Klägerfahrzeugs musste überdies ohnehin mit gesteigerter Aufmerksamkeit fahren, weil sie, wie erwähnt, den Fahrradschutzstreifen nur "bei Bedarf" befahren durfte, ohnehin auf mögliche Fahrradfahrer achten und die durch die unterbrochene Leitlinie markierte Fahrspur einhalten musste. Indem sie über den Fahrradschutzstreifen gefahren ist, hat sie nach alldem nicht, wie der Kläger meint, völlig ordnungsgemäß die Heinrichstraße befahren.

Dass das Beklagtenfahrzeug bei Dunkelheit entgegen der Fahrtrichtung stand, hat sich im Unfall nicht ausgewirkt und führt in Abwägung mit den Verkehrsverstößen der Fahrerin des Klägerfahrzeugs nicht zu einer Mithaftung der Beklagtenseite. Zum einen sind die Behauptungen des Klägers widersprüchlich. Dieser führt die Kollision mit dem entgegengesetzt parkenden Beklagtenfahrzeug zunächst darauf zurück, dass das Beklagtenfahrzeug mangels eines Reflektorlichts schlecht zu erkennen gewesen sei. Er behauptet dann jedoch, dass die – ausgeschalteten – Scheinwerfer des Beklagtenfahrzeugs das Abblendlicht des Klägerfahrzeugs reflektiert und dessen Fahrerin dadurch irritiert hätten. Entweder war das Beklagtenfahrzeug indes mangels einer Reflektion nicht zu erkennen oder der Gegenverkehr wegen einer Reflektion abgelenkt. Beides gleichzeitig ist aber schwerlich möglich. Auch ein zu dieser Frage vom Kläger beantragtes Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, weil es zur Frage der Reflektion an Anknüpfungstatsachen fehlt. Zum anderen stand das Beklagtenfahrzeug nicht entgegen der allgemein für den Verkehr vorgesehenen Fahrbahn, sondern auf dem Gehweg und dem Fahrradschutzstreifen. Das Fahrzeug stand damit zwar entgegen der Fahrtrichtung, aber nicht einfach am Fahrbahnrand, sondern sogar neben der zulässigerweise zu befahrenden Spur. Insofern liegt den vom Kläger zur Unterstützung seiner Rechtsansicht herangezogenen Urteilen jeweils ein deutlich abweichendes Unfallgeschehen zugrunde.




Im Hinblick auf den Parkverstoß der Beklagten zu 1) ist auch zu berücksichtigen, dass hierdurch keine Norm verletzt wurde, die zum Schutze des fließenden, motorisierten Verkehrs besteht. Das Parkverbot auf einem Radschutzstreifen dient nicht dem Schutz des motorisierten Straßenverkehrs, sondern der Radfahrer, für die dieser Streifen als Schutzzone vorgesehen ist. Dies folgt bereits aus der Formulierung in Anlage 3, Abschnitt 8, lfd. Nummer 22, lit. 3 zu § 42 Abs. 2 StVO und der Zusammenschau mit lit. 2 Satz 2, nach dem, auch wenn Bedarf hierzu besteht, der markierte Schutzstreifen nur überfahren werden darf, wenn der Radverkehr dabei nicht gefährdet wird.

Nach alledem trifft den Kläger eine Alleinhaftung für das Unfallgeschehen.

Mangels einer Hauptforderung sind auch die Zinsforderung sowie der Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten nicht zuzusprechen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.020,22 EUR festgesetzt.

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